BlitzReport

BlitzReport April 2022


  • Grundsteuerreform 2025; Abruf der Daten

    Die Grundsteuerreform geht mit großen Schritten voran. Ab dem 01.07.2022 werden die ersten Erklärungen bei den Finanzämtern abgegeben und bearbeitet. Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach § 184 Abs. 2 AO getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf (§ 184 Abs. 3 AO).  

    Um die o.g. Daten abrufen zu können, benötigen alle Kommunalverwaltungen, die die Realsteuern verwalten, einen ELSTER-Zugang, da der Abruf ausschließlich per ELSTER-Transfer möglich ist. Mit Stand März 2022 sind erst 55 von 190 Verwaltungen beim Landesamt für Steuern registriert. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nach der bisherigen Planung in ELSTER voraussichtlich nur für 180 Tage vorgehalten werden. 

    BR 036/04/22 HM/963-10

  • Unterbringung von Geflüchteten; Hilfsprogramm für Kommunen

    Die KfW stockt ihr zinsverbilligtes Kreditprogramm zur Unterstützung von Städten und Gemeinden zur Unterbringung von Geflüchteten um 250 Mio. € auf. Das bereitgestellte Volumen beträgt somit insgesamt 500 Mio. €. Das Programm ist am 11.03.2022 gestartet und stößt auf eine hohe Nachfrage.

    Die aufgestockte Sonderförderung für Kommunen läuft über das etablierte Programm IKK - Investitionskredit Kommunen (208) und ist mit einem gegenüber der Standardvariante zusätzlich verbilligten Zinssatz ausgestattet. Die Laufzeit des Sonderprogramms ist bis zum 30.12.2022 befristet, sofern das Programmvolumen nicht vorzeitig ausgeschöpft ist. Der maximale Kreditbetrag beträgt seit dem 22.03.2022 grundsätzlich 10 Mio. €. Ggf. darüber hinaus gehender Kreditbedarf kann aus der Standardvariante in Anspruch genommen werden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0110/2022 

    BR 037/04/22 HM/967-00

  • Verfassungsänderung; Altschulden

    Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und FREIE WÄHLER für ein Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit der geforderten 2/3-Mehrheit beschlossen. Mit einer Ergänzung des Art. 117 der Verfassung wird klargestellt, dass das Land Liquiditätskredite der Kommunen übernehmen und so die erforderliche Entlastung herbeiführen kann. Somit kann das Land die Kommunen beim Schuldenabbau wirksam unterstützen. 

    Zur tatsächlichen Übernahme der anteiligen Liquiditätskredite durch das Land bedarf es allerdings noch eines Ausführungsgesetzes. Mit diesem Gesetz werden die Voraussetzungen festgelegt und Regelungen über die kommunale Entschuldung getroffen.  

    BR 038/04/22 HM/967-00

  • Ruhegehalt; Aberkennung wegen Vertretens von „Reichsbürger“-Gedankengut

    Der für Landesdisziplinarsachen zuständige Senat des OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.03.2022, Az.: 3 A 10615/21.OVG, entschieden, dass einer im Ruhestand befindlichen Beamtin das Ruhegehalt abzuerkennen ist, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, indem sie das mit ihrer Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarende Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach außen trägt. Dabei sei unerheblich, ob die Betroffene der sog. Reichsbürgerbewegung angehöre. Mit ihren Äußerungen, die sich szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, habe die Beamtin gegen die Treuepflicht verstoßen, die auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstelle. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die Ruhestandsbeamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

    BR 039/04/22 CR/034-46

  • Gemeindewald; Forstunternehmer; Energiepreisentwicklung

    Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 08.03.2022 an die Forstämter eine Regelung für Forstunternehmer bezüglich der aktuellen Energiepreisentwicklung getroffen. Landesforsten akzeptiert einen Inflationszuschlag in Höhe von 5 % auf die Nettosumme forstbetrieblicher Dienstleistungen im Unternehmerbereich, die von dieser Preisentwicklung betroffen sind. Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. Als betroffene forstbetriebliche Dienstleistungen sind insbesondere alle Holzerntemaßnahmen und Maßnahmen der biologischen Produktion zu verstehen. Dies betrifft nur bestehende Vertragsverhältnisse bis zum Ende des laufenden Jahres. Bei neuen Vertragsabschlüssen ist die Energiepreisentwicklung bei den Angeboten angemessen zu berücksichtigen. Landesforsten hat sein Vorgehen vergaberechtlich geprüft. 

    Aus Sicht des GStB kann die dargestellte Regelung, die ein positives Signal in Richtung der Forstunternehmer darstellt, auch im Gemeindewald Anwendung finden.

    BR 040/04/22 DS/866-25

  • Gemeindewald; Revierleitung; Begriff „Bediensteter“

    Nach § 28 Abs. 1 LWaldG entscheiden die Körperschaften, wenn sie mehr als 50 % der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt wird. In diesem Kontext ist der Begriff des „Bediensteten“ von Bedeutung. Private Forstdienstleistungsunternehmen sehen einen Dienstvertrag mit der waldbesitzenden Gemeinde gemäß § 611 BGB, der - in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) - die Leistung selbstständiger Dienste zum Inhalt hat, als gesetzeskonform an.

    Die Zentralstelle der Forstverwaltung (Vermerk vom 18.03.2022) stellt in Abstimmung mit dem für Forsten zuständigen Ministerium hingegen fest, dass Bedienstete gemäß § 28 Abs. 1 LWaldG keine Freiberufler sein können, sondern dass es sich um eigene Beamte oder eigene Angestellte der Gemeinde handeln muss. Die Auslegung des Gesetzes lasse keinen anderen Schluss zu. Nach § 9 Abs. 4 LWaldG sind Revierleiteraufgaben in kommunalen Forstrevieren in der Regel Beamten zu übertragen, in Ausnahmefällen auch Angestellten. Somit müssen diese Aufgaben durch eigenes Personal wahrgenommen werden. Auch die in § 28 LWaldG vorgesehene anteilige Personalausgabenerstattung weist aus Sicht der Forstbehörden in diese Richtung. Personalausgaben sind nach gängiger Definition alle durch den Einsatz von Arbeitnehmern entstehenden Kosten.

    BR 041/04/22 DS/866-25

  • Gemeindewald; Revierabgrenzung

    Das VG Trier hat sich mit Urteil vom 20.01.2022, Az.: 2 K 1450/21.TR, mit der Neuabgrenzung eines Forstreviers befasst. Nachdem eine Einigung unter den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande gekommen war, hatte die obere Forstbehörde entschieden, dass ein „Kleinforstrevier“ für eine einzelne Ortsgemeinde gebildet werden kann. Andere Ortsgemeinden aus dem bisherigen Revierverbund klagten gegen diese Entscheidung, da finanzielle Nachteile eintreten würden und das Wahlrecht einer staatlichen Revierleitung in Folge geringerer Reviergröße entfalle. 

    Das VG Trier bestätigt die Entscheidung der oberen Forstbehörde über die Revierabgrenzung. Die Frage der Wirtschaftlichkeit ist keines der in § 9 Abs. 2 LWaldG genannten maßgeblichen Kriterien. Dem Gesetz kann keine erforderliche Mindestgröße für Forstreviere entnommen werden. Vorgaben zum Beschäftigungsumfang eines Revierleiters bestehen nicht. Auch der Umstand, dass das Wahlrecht zwischen staatlichen und kommunalen Bediensteten nach § 28 Abs. 1 LWaldG aus Sicht des Landes entfällt, ist kein für die Entscheidung der oberen Forstbehörde maßgebliches Kriterium. Es steht den berührten Waldbesitzenden frei, selbst ein neues Revierabgrenzungsverfahren anzustrengen.

    BR 042/04/22 DS/866-00

  • Orte der Nachhaltigkeit 

    Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) und die Kommunalen Spitzenverbände wollen mit einer gemeinsamen, am 29.03.2022 unterzeichneten Initiative verstärkt auf Orte der Nachhaltigkeit hinweisen. Gemeint sind Orte, an denen schon heute so konsumiert und gelebt wird, dass sowohl heutige als auch künftige Generationen ihre Bedürfnisse erfüllen können und dabei die Belastbarkeitsgrenzen der Erde nicht gefährden. Beispiele sind:

    • Produkte tauschen/teilen/miteinander oder nacheinander nutzen, 
    • reparieren/wiederverwenden/Produkte aufwerten und unverändert weiter nutzen,
    • ressourcenschonende Lösungen für Mobilität/Transport/Reisen finden,
    • sich gegen Wegwerfen und Verschwendung engagieren,
    • Ideen des nachhaltigen Konsums finanzieren oder in diese investieren,
    • neue Wege gehen, Energie zu erzeugen und zu nutzen.

    Die Kommunalen Spitzenverbände und das MFFKI werden einzelne Projekte auszeichnen und auf verschiedenen Wegen vorbildliches, bürgerschaftliches Engagement einer breiteren Öffentlichkeit bekannt machen.

    BR 043/04/22 RB/610-00

  • Konzessionsabgabe; Gemeinderabatt; Umsatzsteuer

    Bis heute bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wie der sog. Gemeinderabatt umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Der Gemeinderabatt ist ein Preisrabatt auf den Eigenverbrauch der Gemeinde. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist seit 2017, dass es sich nicht um einen "echten" Rabatt handelt, sondern um eine zusätzlich zur Konzessionsabgabe gezahlte Gegenleistung für die Einräumung des qualifizierten Wegenutzungsrechts ("Konzession"). Nunmehr liegt eine erste gerichtliche Entscheidung eines Finanzgerichts vor, die diese Auffassung bestätigt (FG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2021, Az.: 7 K 7218/19). Das Urteil betrifft zwar den Fall einer Fernwärmeversorgung, für den allerdings im Grunde die gleichen Regelungen gelten wie nach § 3 der Konzessionsabgabenverordnung; daher ist das Ergebnis insoweit auf Strom und Erdgas übertragbar.

    Die Auffassung führt im Ergebnis zu einer anderen Berechnung der von der Gemeinde abzuführenden Umsatzsteuer, wodurch sich dieser Betrag erhöht. Der der Gemeinde verbleibende Nettobetrag, der eigentliche "Rabatt", bleibt demgegenüber unverändert.

    Zum Hintergrund: GStB-N Nr. 0177/2018

    BR 044/04/22 TR/811-51

  • Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat am 29.03.2022 die Eckpunkte für ein Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz vorgestellt. Für die Umsetzung sollen in den Jahren 2022 bis 2026 insgesamt 4 Mrd. € bereitgestellt werden. Ein neuer Titel im Klima- und Transformationsfonds wird eingerichtet. Die Bundesregierung will damit die Finanzierung des Natürlichen Klimaschutzes auf eine neue Grundlage stellen. Das Programm soll die Biodiversität stärken und Klimaschutz durch Schutz und Wiederherstellung von Mooren, Gewässern, Wäldern und Böden fördern. Unter dem Handlungsfeld „Waldökosysteme“ wird die Mehrung der Waldfläche sowie der gezielte Umbau bestehender, nicht naturnaher Wälder sowie die Wiederbewaldung geschädigter Waldflächen angesprochen. Auch werden Maßnahmen angekündigt, um den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz zu stoppen. 

    Weitere Info: www.bmuv.de

    BR 045/04/22 DS/866-00

  • Sofortprogramm Klimaanpassung

    Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat ein Sofortprogramm für die Anpassung an den Klimawandel vorgestellt. Die Einstellung, Qualifizierung und Vernetzung von Anpassungsmanager*innen in Kommunen soll gefördert werden. Das Zentrum KlimaAnpassung richtet neue Veranstaltungsformate (z. B. Klimawerkstätten) insbesondere in strukturschwachen und von der Klimakrise besonders betroffenen Regionen aus. Außerdem entwickelt es ein auf die Entwicklung und Umsetzung von Hitzeaktionsplänen spezialisiertes Beratungsprogramm für Kommunen. Das Förderprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ wird entfristet. Das BMUV wird gezielte Verbraucherinformation über die individuellen Konsequenzen der Klimakrise und für Aspekte der Eigenvorsorge entwickeln, z. B. zum Schutz vor Überhitzung, zu Elementarschadenversicherungen, zum Schutz von Gebäuden vor Starkregen und zur Entsiegelung und Begrünung.

    BR 046/04/22 HF/674-50

  • Vollverzinsung nach § 233a AO; Bundeskabinett 

    Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der sog. Vollverzinsung ab 01.01.2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.

    Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0115/2022

    BR 047/04/22 HM/967-00