BlitzReport

BlitzReport Juli 2022


  • Grundsteuerreform; Erklärungsabgabe ab dem 01.07.2022 

    Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 (sog. Feststellungserklärung) ist für alle Steuerpflichtigen ab dem 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 mit den dafür vorgesehenen elektronischen Vordrucken über „ELSTER“ möglich. Die Ausgabe von Papiervordrucken ist nur in sehr wenigen Härtefällen (z. B. kein Internetzugang) vorgesehen.

    Die von der Finanzverwaltung versendeten Informationsschreiben sind nicht mit den amtlichen Steuererklärungsvordrucken zu verwechseln. Diese sog. Datenstammblätter sind vielmehr ein zusätzlicher Service der Finanzverwaltung, der wichtige erklärungsrelevante Liegenschafts- bzw. Geobasisdaten enthält. Diese Angaben sind in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 „nach Prüfung“ zu übernehmen. Das Datenstammblatt selbst ersetzt nicht die Feststellungserklärung. Das Fehlen des Datenstammblatts befreit auch nicht von der Abgabe einer Feststellungserklärung.

    Die Datenstammblätter für land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden voraussichtlich ab August 2022 versendet, die Abgabefrist endet dennoch am 31.10.2022.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0217/2022 

    BR 072/07/22 HM/963-10

  • LFAG-Reform zum 01.01.2023; Verfahren

    Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hat Ende Juni die Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur LFAG-Reform fristgerecht übermittelt. In der Kritik stehen u. a. die Anrechnung aller kommunaler Deckungsmittel im Rahmen der Ermittlung des Mindestfinanzbedarfs, die Regelungen zur Anpassung und Evaluation dieses Bedarfs, die nahezu unveränderte Beibehaltung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen, die mehrfache Begrenzung der Schlüsselzuweisungen A, die neuen Nivellierungssätze ab dem 01.01.2023, die Maßgabe des Bundesvergleichs bei den Einnahmen, aber nicht bei den Ausgaben und einiges mehr.

    Nach der Abgabe der Stellungnahme wird die Landesregierung den Entwurf auf dieser Grundlage ggfs. überarbeiten, der rechtsförmlichen Prüfung zuleiten und danach die zweite Ministerratsbehandlung veranlassen. Im Anschluss daran wird der Entwurf der Landesregierung – voraussichtlich im September 2022 – dem Landtag zur weiteren Behandlung und Verabschiedung übergeben. 

    BR 073/07/22 HM/967-00

  • Landesbauordnung; Schottergärten

    Die Landesbauordnung soll zur Förderung der Klimaschutzziele der Landesregierung geändert werden. Beabsichtigt ist u. a., die Regelungen zur Begrünung nicht überbauter Grundstücksflächen zu ändern. Zur Bekämpfung des Artenverlusts, zur Erhöhung der Biodiversität, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Böden sowie zur Vermeidung von negativen lokalklimatischen Auswirkungen wird einer dauerhaften und naturnahen Begrünung von Freiflächen erhebliche Bedeutung zugemessen und daher eine Begrünungspflicht vorgesehen, mit der dem Anlegen sog. Schottergärten Einhalt geboten werden soll. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass die Gemeinden ermächtigt sind, durch Satzung, insbesondere durch Bebauungspläne, abweichende Regelungen zu treffen.

    BR 074/07/22 RB/611-00

  • Fischerei; Besonderes Gebührenverzeichnis; Änderung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses Fischerei vorgelegt. Die Gebühren werden generell an die allgemeine Kostenentwicklung gemäß den Richtwerten des Finanzministeriums angepasst; dies führt zu Mehreinnahmen. Dabei finden erstmals auch soziale Belange Berücksichtigung. So werden reduzierte Gebührensätze für z. B. Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentner, Menschen mit Behinderungen oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB und dem AsylbLG neu eingeführt. Im Vergleich zu benachbarten Bundesländern soll keine allzu deutliche Differenz bei den Gebühren entstehen, um einem „Fischereitourismus“ vorzubeugen.

    Bei den Gebühren für den Fischereischein ist vorgesehen: Jugendfischereischein 4,00 € (bisher 2,60 €), Sonderfischereischein 6,20 € (bisher 4,00 €), Jahresfischereischein 8,50 € (bisher 5,00 €), Jahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 7,00 €, Fünfjahresfischereischein 25,00 € (bisher 16,00 €) sowie Fünfjahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 20,50 €. Die relativ niedrige Erhöhung der Gebühr beim Fünfjahresfischereischein im Vergleich zu den anderen Gebühren erscheint dem Verordnungsgeber dadurch gerechtfertigt, dass mit einer Ausstellung nur alle fünf Jahre ein deutlich geringerer Verwaltungsaufwand anfällt als bei jährlicher Neuausstellung. 

    BR 075/07/22 DS/766-00

  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderung

    Im Sondervermögen Energie- und Klimafonds ist ein neuer Haushaltstitel „Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement“ eingerichtet worden. Nach dem Konzeptpapier für dieses neue Förderinstrument wird ab dem Jahr 2022 das Modul 1 „Klimaangepasstes Waldmanagement“ umgesetzt. Waldbesitzende sollen mit dem Ziel unterstützt werden, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und gegen die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. Gegenstand der Förderung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über den Standard der Zertifizierungssysteme PEFC und FSC hinausgehenden Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement. Kommunale und private Waldbesitzende müssen sich diesbezüglich über zehn Jahre verpflichten. 

    Die Umsetzung bzw. die Kontrolle der Einhaltung der Kriterien erfolgt durch die anerkannten privaten Zertifizierungssysteme wie PEFC und FSC. Diese bieten entweder ein zusätzliches Segment an, welches als Tatbestände die festgelegten Kriterien enthält (z. B. über den geplanten PEFC-Klimastandard) oder sichern alternativ im Rahmen der laufenden Kontrollen vor Ort die Einhaltung der zusätzlichen Kriterien (Ansatz von FSC).

    In der Haushaltsplanung für die Jahre 2022 bis 2026 sind für den Titel insgesamt 900 Mio. € eingeplant. Die Höhe der Förderung ist, unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Waldbesitzenden, noch festzulegen. Die entsprechende Förderrichtlinie des Bundes soll nach der Sommerpause veröffentlich werden.

    Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“ 

    BR 076/07/22 DS/866-00

  • Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz; Waldökosysteme

    Das Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz, für dessen Umsetzung in den Jahren 2022 bis 2026 insgesamt 4 Mrd. € bereitgestellt werden, spricht als ein Handlungsfeld „Waldökosysteme“ an. Das Ziel der Bundesregierung, „den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz zu stoppen“, soll in einem ersten Schritt auf den Flächen des Bundes umgesetzt werden. Der Beitrag der anderen öffentlichen Waldbesitzer, also der Länder und Kommunen, soll über eine „Allianz der Freiwilligen“ umgesetzt werden. 

    BR 077/07/22 DS/866-00

  • Trinkwasser; Öffentliche Entnahmestellen

    Künftig soll zur öffentlichen Wasserversorgung auch gehören, Leitungswasser an öffentlichen Entnahmestellen bereitzustellen (Innen- oder Außenanlagen). Hierzu wird derzeit das Wasserhaushaltsgesetz geändert. Damit wird die 2020 angepasste EU-Trinkwasserrichtlinie (2020/2184) in nationales Recht umgesetzt. Dies wiederum geht auf ein europäisches Bürgerbegehren zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser für alle Einwohner der EU aus dem Jahr 2012 zurück – dem ersten EU-Bürgerbegehren überhaupt.

    Die Umsetzung erfolgt durch die Länder bzw. durch die von ihnen bestimmten kommunalen Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung. Laut Gesetzesbegründung besteht dabei „weitgehende Flexibilität, was Lage, Zahl und Art der Entnahmestellen angeht.“ Es gelte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – je nach technischer Durchführbarkeit, konkretem Bedarf und örtlichen Gegebenheiten. Die Kommunalen Spitzenverbände weisen allerdings darauf hin, dass das Ziel der EU-Richtlinie, nämlich der Zugang zu Trinkwasser für alle Einwohner, in Deutschland bereits vollständig erreicht ist; eine zusätzliche Installation solcher Entnahmestellen sei daher nicht notwendig. Klärungsbedarf besteht zudem bezüglich der Finanzierung der nicht unerheblichen Kosten.

    Weitere Info: werkeDirekt 

    BR 078/07/22 TR/815-00

  • Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

    § 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen.

    Das BVerwG stellt mit Urteil vom 11.11.2021, Az: 3 C 16/20, hierzu fest:

    1.  Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.
    2. Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.
    3. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen. 


    BR 079/07/22 DS/765-22

  • Jagdsteuer; Aneignung von verunfalltem Wild

    Das VG Lüneburg beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.01.2022, Az.: 2 A 226/18, mit den Voraussetzungen, unter denen von Landkreisen und kreisfreien Städten eine Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden kann. Die mit der Jagdausübung regelmäßig verbundene Übernahme der Aufgabe, verunfalltes Wild zu bergen und zu entsorgen, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist und regelmäßig einen besonderen Aufwand voraussetzt, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 29. 01. 2009, Az.: 9 BN 2.08). Die durch den Landkreis dadurch eingesparten Kosten, dass die Jagdausübungsberechtigten verunfalltes Wild ordnungsgemäß entsorgen, steigert nicht die Kosten für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der Jagdsteuer. Ein Zusammenhang zwischen der Erhebung der Jagdsteuer aufgrund der besonderen Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen auf der einen Seite und der Ersparnis des Landkreises bei der ordnungsgemäßen Entsorgung des Wildes auf der anderen Seite liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. 

    BR 080/07/22 DS/765-00

  • Disziplinarrecht; Aberkennung des Ruhegehalts

    Das VG Trier hat mit Urteil vom 20.05.2022, Az.: 3 K3591/21.TR, einer Ruhestandsbeamtin, die im aktiven Dienst für die Einziehung von Kosten zuständig war, das Ruhegehalt aberkannt. Mit der veruntreuenden Unterschlagung von rund 100.000 € habe sie sich nicht nur strafbar gemacht, sondern in disziplinarrechtlicher Hinsicht zugleich in gravierender Weise gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und ihre Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung sowie gegen ihre Verpflichtung zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln verstoßen. Damit habe sie durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Denn die Verwaltung sei auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters sei unmöglich und müsse deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. 

    BR 081/07/22 CR/023-43

  • Immissionsschutz; Luft-Wärmepumpen

    Beim zunehmenden Einsatz von Luft-Wärmepumpen sollten wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmkonflikten sowie zum Umstieg auf zukunftsfähige, natürliche Kältemittel ergriffen werden. Das hat die Umweltministerkonferenz (UMK) am 13.05.2022 gefordert und daher den Bund gebeten, die Förderung von Luft-Wärmepumpen (z. B. im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude) an anspruchsvolle akustische Kriterien zu knüpfen. Förderanreize sollen auch den notwendigen Umstieg von stark klimaschädlichen fluorierten Treibhausgasen auf zukunftsfähige, natürliche Kältemittel in Wärmepumpen begünstigen. Die UMK hatte bereits 2010 auf die Lärmprobleme durch den Einsatz von stationären Geräten (also auch z. B. Klima- und Lüftungsgeräten) in Wohngebieten hingewiesen. Ein Ergebnis war der LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten, der bei der Aufstellung beachtet werden sollte. Nachträgliche Abhilfemaßnahmen sind in der Regel nur mit vergleichsweise hohem Aufwand für Betreiber und Behörden möglich. 

    BR 082/07/22 HF/671-31