BlitzReport

BlitzReport März 2022


  • Grundsteuerreform; Erklärungspflichten  

    Der Grundbesitz in Deutschland wird vollständig neu bewertet. Entscheidend hierfür ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 01.01.2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben. Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Rheinland-Pfalz bis Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein.
    Ab dem 01.07.2022 sind die Erklärungen bis zum 31.10.2022 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, es wird keine Erklärungsauslage bei den Kommunen geben. Das BMF wird hierzu eine öffentliche Bekanntmachung veranlassen. Zur Unterstützung der Finanzämter schalten die Kommunen Anzeigen in den Amtsblättern, um eine größtmögliche Verbreitung zu erreichen. Alle Steuerpflichtigen erhalten seitens der Landesfinanzverwaltung ein Datenstammblatt mit dem Hinweis auf die Abgabe der Erklärung per Elster.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0051/2022

    BR 025/03/22 HM/963-10

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Streitverkündung; LG Mainz  

    Seitens des LG Mainz wird im März 2022 die Streitverkündung des Landes Rheinland-Pfalz gegenüber mehr als 1.000 kommunalen und privaten Waldbesitzenden zugestellt. Der GStB hat diesbezüglich bereits im Dezember 2021 erläuternde Hinweise und Empfehlungen formuliert (vgl. u. a. GStB-N Nr. 0468/2021; Schreiben vom 20.12.2021).
    Infolge der Streitverkündung wird der Empfänger, unabhängig von einem Streitbeitritt, an den Ausgang des Prozesses gebunden und die Verjährung etwaiger Regressansprüche des Landes gehemmt. Durch die Streitverkündung selbst werden aber keine Regressansprüche erhoben. Die Streitverkündung würde sich also erst in einem möglichen Folgeprozess auswirken, wenn das Land rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt worden wäre.
    Mit der Streitverkündung besteht die Möglichkeit, dem Prozess beizutreten und ihn mit zu gestalten. Der Streitbeitritt macht vornehmlich dann Sinn, wenn durch eigenen Vortrag neue Gesichtspunkte in den Prozess eingebracht werden, die den Ausgang zu eigenen Gunsten beeinflussen können. Bezüglich der Entscheidung über einen Streitbeitritt besteht kein Zeitdruck und von übereilten Entscheidungen ist Anbetracht der hochkomplexen Materie abzuraten.
    Der GStB hat im Interesse seiner Mitglieder anwaltliche Beratung in Anspruch genommen und wird zu gegebener Zeit Empfehlungen bezüglich weiterer Prozessschritte abgeben.

    Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Holzvermarktung“

    BR 026/03/22 DS/866-42

  • Jagdrechtliche Vorschriften; Evaluierung; Stellungnahme

    Der GStB hat Ende Februar 2022 zum Evaluierungspapier des Umweltministeriums (vgl. BR 002/01/22) eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Der Städtetag hat sich dieser Stellungnahme angeschlossen.
    Vorausgegangen war eine breit angelegte Meinungsbildung in den zuständigen Verbandsgremien des GStB und im Mitgliedsbereich, insbesondere über den Fachbeirat „Forst und Jagd“. Die Zahl und die Qualität der Rückmeldungen haben alle Erwartungen übertroffen!
    Die Stellungnahme des GStB fokussiert sich auf die jagdrechtlichen Vorschriften, die für Gemeinden und Jagdgenossenschaften unmittelbar relevant sind. Inhaltlich stellt das Evaluierungspapier des Ministeriums eine geeignete Arbeits- und Diskussionsgrundlage dar. Die bereits erkennbaren Änderungsvorschläge weisen aus Sicht des GStB weit überwiegend in die richtige Richtung.
    Die Vorlage des Referentenentwurfs ist in der zweiten Jahreshälfte 2022 geplant. Das parlamentarische Verfahren soll im Jahr 2023 und das Inkrafttreten der neuen Vorschriften im Frühjahr 2024 erfolgen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0062/2022www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Jagdgenossenschaften“

    BR 027/03/22 DS/765-00

  • LFAG-Reform; Nivellierungssätze

    Die LFAG-Reform 2023 wird durch eine Facharbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Landesregierung und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände sowie kommunalen Praktikern begleitet. Ein sich abzeichnendes Ergebnis dieser Facharbeitsgruppensitzungen – bisher keine gesetzliche Umsetzung – ist die Anhebung der sog. Nivellierungssätze ab dem 01.01.2023 auf die nachfolgenden Werte:
    Grundsteuer A = 345 v.H. (bisher 300 v.H.),
    Grundsteuer B = 465 v.H. (bisher 365 v.H.),
    Gewerbesteuer = 400 v.H. (abzgl. derzeit 35 v.H. GewSt Umlage - bisher 365 v. H.).
    Hierbei muss beachtet werden, dass ein direktes Inkrafttreten im Jahr 2023 zu starken Verzerrungen führen wird, auch sind die landesseitig gezogenen finanziellen Folgen aus der Anhebung auf Grundlage der Gemeindeordnung erneut zu betrachten. Darüber hinaus sollte eine Berücksichtigung der Nivellierungssätze, getrennt nach dem kreisfreien und dem kreisangehörigen Raum, in Erwägung gezogen werden, damit der ländlichen Struktur in Rheinland-Pfalz Rechnung getragen wird.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0058/2022

    BR 028/03/22 HM/967-00

  • Freiflächen-Photovoltaik; Vollzugshinweise

    Ende 2021 ist die „Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten“ geändert worden. Dementsprechend wurden nun auch die zugehörigen Vollzugshinweise angepasst. lm Vergleich zu anderen Bundesländern gebe es in Rheinland-Pfalz aufgrund der Landesstruktur nur wenige geeignete, bereits versiegelte Flächen, wo es sinnvoll sei, größere PV-Anlagen auch auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten zu errichten.
    In den Vollzugshinweisen werden zunächst die wesentlichen zu beachtenden rechtlichen Regelungen im EEG und im Fachrecht erläutert. Die konkreten Vollzugshinweise betreffen die Beachtung der einzelnen relevanten Belange. So sollen nur vergleichbar ertragsschwache Standorte genutzt werden, worüber im Einzelfall anhand der "lokal typischen durchschnittlichen Ertragsmesszahl" im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung zu entscheiden ist. Ausschlussflächen ergeben sich vor allem aus einer Vielzahl an natur- und landschaftsschutzfachlichen Regelungen und Belangen. Wichtig ist der Hinweis, dass die naturschutzrechtliche Kompensation möglichst auf der Anlagenfläche selbst realisiert werden soll und die Extensivierung gegenüber der vorherigen Nutzung mit zu berücksichtigen ist. Aus forstlichen und wasserwirtschaftlichen Belangen ergeben sich insbesondere Abstandsregeln.

    Weitere Info: kosDirekt

    BR 029/03/22 TR/674-21

  • Forstrevierleiterinnen und Forstrevierleiter; Dienstzimmerentschädigung 

    Die Gewährung einer Dienstzimmerentschädigung an Bedienstete im Forstrevierdienst für die Bereitstellung privater Dienstzimmer hat in Rheinland-Pfalz eine jahrzehntelange Tradition. Als Begründung dient, dass keine Dienstzimmer in den Dienststellen zur Verfügung stehen, die Erreichbarkeit in den Abendstunden und an den Wochenenden für Bürgerinnen und Bürger gewährleistet sein muss sowie eine Reduktion der Fahrzeiten und Fahrkosten erreicht wird. Insoweit liegt ein überwiegendes dienstliches Interesse des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers vor.
    Landesforsten verändert vor dem Hintergrund steuerlicher Beurteilungen die bisherige Praxis einer monatlichen, steuerfreien Aufwandspauschale als Dienstzimmerentschädigung. Künftig mietet das Land als Dienstherr, vertreten durch den LBB, in den Häusern und Wohnungen der staatlichen Bediensteten die Dienstzimmer an. Die monatliche Miete wird als pauschale Warmmiete unabhängig von der tatsächlichen Größe unter Einbezug aller Nebenkosten und unter Ansatz einer Mindestfläche von 12 qm gezahlt. Der Mietpreis beträgt 140 € pro Monat. In der Konsequenz handelt es sich für die staatlichen Bediensteten um steuerliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
    Nach Auffassung des GStB sind (bedauerlicherweise) auch für die kommunalen Bediensteten im Revierdienst Veränderungen bezüglich der Dienstzimmerentschädigung erforderlich. Dabei kann die Verfahrensweise im staatlichen Bereich auf den kommunalen Bereich übertragen werden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0061/2022

    BR 030/03/22 DS/866-20

  • Förderung der Forstwirtschaft; Neuanlage von Wald

    Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 04.02.2022 die „Erstbewaldung – Neuanlage von Wald“ als Fördertatbestand eröffnet und freigegeben. Gegenstand der Förderung ist die Neuanlage ökologisch wertvoller Mischwälder durch Pflanzung auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausscheiden oder auf sonstigen brachliegenden Flächen. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung über Pauschalen je Pflanze (2,50 € bzw. 5,00 €). Die Pauschale deckt die Kulturvorbereitung, das Pflanzgut, die Pflanzung sowie die umfassende Pflege der Kultur in den ersten fünf Jahren ab. Pro Hektar wird die maximale Zuwendungssumme auf 15.000 € gekappt. Die Zuwendung wird als einmaliger Betrag nach Abschluss der Arbeiten ausgezahlt.
    Die Förderung kann nur erfolgen, wenn für die Fläche eine Genehmigung der Änderung der Bodennutzungsart vorliegt. Grundsätzlich muss die Fläche größer als 3,0 Hektar im Zusammenhang sein. Umfangreiche Fördervoraussetzungen und Förderausschlüsse sind zu beachten.

    Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

    BR 031/03/22 DS/866-00

  • Stellenvergabe; Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

    Das VG Mainz hat mit Urteil vom 28.01.2022, Az.: 4 K 1036/20.MZ, entschieden, dass einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht evident fehlt, in der Regel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen ist, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
    Die Bewerberin, bei der ein Grad der Behinderung von 50 % vorlag, erfüllt nach Ansicht der Beklagten nicht die in der Ausschreibung verlangte Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann und wurde daher nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG setzt nach Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch dürfe nach den geltenden Rechtsvorschriften abgesehen werden, wenn dem schwerbehinderten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Das war hier nicht der Fall.

    BR 032/03/22 CR/023-40

  • Steuerentlastungsgesetz des Bundes; Referentenentwurf 

    Nach dem Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 des Bundesfinanzministeriums sollen mehrere Maßnahmen aus dem steuerlichen Bereich umgesetzt werden: Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum 01.01.2022, die Anhebung des sog. Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 01.01.2022 sowie das Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 38 Cent.
    Die daraus zu erwartenden Steuermindereinnahmen der Gemeinden liegen in den Jahren 2022 bis 2026 zwischen 650 und 691 Mio. € pro Jahr. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im ersten Halbjahr 2022 abgeschlossen werden.

    BR 033/03/22 HM/967-00

  • Wildschäden am Wald; DFWR-Wildschadenskonvention

    Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) hatte seine Wildschadenskonvention zur Bewertung von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden im Wald aktualisiert. Das vorrangige Ziel dieser Konvention besteht darin, eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen zu befördern und damit Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Verbunden mit der inhaltlichen Aktualisierung (Erweiterung des Katalogs der Baumarten, Preise und Kosten etc.) wurde durch das Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. ein IT- gestütztes Bewertungstool entwickelt. Diese anwenderfreundliche Web-App steht ab sofort allen Interessierten kostenfrei zur Verfügung

    Weitere Info: www.kwf2020.kwf-online.de

    BR 034/03/22 DS/765-00

  • Tourismus-Jahr 2021; Einschnitte   

    Die Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie setzten den Tourismusbetrieben in Rheinland-Pfalz auch im Jahr 2021 spürbar zu. Nach ersten vorläufigen Berechnungen des Statistischen Landesamtes sank die Zahl der Besucherinnen und Besucher gegenüber 2020 um 10 % auf 4,94 Mio. Die Übernachtungen betrugen 14,32 Mio. (minus 7,3 %). Gegenüber dem Vor-Corona-Jahr 2019 reduzierte sich die Zahl der Gäste um 46 %, die Übernachtungszahlen gingen um 38 % zurück.

    BR 035/03/22 GT/774-00