BlitzReport

BlitzReport November 2022


  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderprogramm des Bundes

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 01.11.2022 den Start des Förderprogramms „Klimaangepasste Waldmanagement“ angekündigt. Anträge können ausschließlich online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) gestellt werden. Bis zum Jahresende 2022 stehen 200 Mio. € zur Verfügung. Im Rahmen der Finanzplanung bis zum Jahr 2026 können 900 Mio. € aus dem Klima- und Transformationsfonds abgerufen werden.
    Gefördert werden kommunale und private Waldbesitzende, die sich – je nach Größe ihrer Waldfläche – dazu verpflichten 11 bzw. 12 Kriterien eines klimaangepassten Waldmanagements über 10 oder 20 Jahre einzuhalten. Die Kriterien gehen sowohl über den gesetzlichen Standard als auch über bestehenden Zertifizierungen (PEFC, FSC) hinaus. Wer gefördert wird, muss den jährlichen Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über die Erfüllung der Kriterien erbringen. Im Jahr 2022 gestellte Anträge werden auf De-Minimis-Basis bewilligt. Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an. Unter Berücksichtigung der Förderhöhe sind nach Auffassung des GStB die betrieblichen Auswirkungen einzuschätzen, die sich aus der langjährigen Verpflichtung auf die einzuhaltenden Kriterien ergeben. Insoweit ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse erforderlich. Dies macht eine intensive Beratung seitens des örtlichen Forstpersonals erforderlich.
    Mit dem Förderprogramm erfolgt der seit langer Zeit angestrebte Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes. Aus Sicht des GStB muss die Förderung über das Jahr 2026 hinaus verstetigt und hinsichtlich der Fördersumme deutlich erhöht werden.

    Weitere Info: www.klimaanpassung-wald.dewww.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“ 

    BR 118/11/22 DS/866-00

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Urteil des LG Mainz

    Das LG Mainz hat mit Urteil vom 07.10.2022, Az: 9 O 125/20, die Kartellschadensersatzklagegegen das Land Rheinland-Pfalz im sog. „Rundholzkartellverfahren“ abgewiesen. Das Land hatte zuvor mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) den Streit verkündet, von denen die Gemeinde Morbach und die Stadt Ingelheim dem Rechtsstreit auf Seiten des Landes beigetreten sind. Insgesamt werden Ansprüche von ca. 121 Mio. € geltend gemacht.
    Die Klägerin, die Tochtergesellschaft eines international operierenden Prozessfinanzierers, trägt vor, verschiedenen Unternehmen aus der Sägeindustrie stünden Schadenersatzansprüche aufgrund von Kartellrechtsverstößen des Landes im Zusammenhang mit Rundholzverkäufen zu. Die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen habe sie sich abtreten lassen und könne diese daher in eigenem Namen gerichtlich geltend machen.
    Das LG Mainz stellt hingegen fest, dass die erfolgten Abtretungen aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sind. Die Klägerin sei daher nicht Inhaberin der Ansprüche. Es fehle an der sog. Aktivlegitimation. Als weitere Begründung für die Klageabweisung führt die Kammer an, dass die gebündelte Rundholzvermarktung auf den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes beruhte. Das Land Rheinland-Pfalz habe insoweit lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus sei der Klägerin – aufgrund der Standorte der betreffenden Unternehmen, die größtenteils nicht in Rheinland-Pfalz liegen – eine plausible Schadensdarlegung nicht gelungen.
    Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung vor dem OLG Koblenz eingelegt.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0334/2022www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Holzvermarktung“ 

    BR 119/11/22 DS/866-42

  • Bundesweiter Warntag am 08.12.2022

    Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 20.10.2022 über den bundesweiten Warntag am 08.12.2022 informiert. Zum einen soll die technische Infrastruktur der Warnung in ganz Deutschland mittels einer Probewarnung getestet werden. Zum anderen wird der Warntag von einer an die Bevölkerung gerichteten Öffentlichkeitsarbeit flankiert.
    Am bundesweiten Warntag löst ausschließlich der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, um 11.00 Uhr alle an das Modulare Warnsystem (MoWaS) angeschlossenen Warnmittel und Warnmultiplikatoren (dies umfasst insbesondere auch die Warn-Apps NINA, KATWARN u. a.) zentral aus. Parallel zur Auslösung des Bundes können auf Ebene der Länder, in den teilnehmenden Landkreisen und Kommunen verfügbare kommunale Warnmittel (z. B. Lautsprecherdurchsagen, Verwaltungs-Websites, Behörden-Hotlines, Sirenen) ausgelöst werden. Die Teilnahme ist freiwillig.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0340/2022 

    BR 120/11/22 AS/190-00

  • Gas- und Strompreise; Entlastungspaket des Bundes; Kommunale Abnahmestellen

    Zur Entlastung der Erdgas- und Stromverbraucher von den hohen Energiekosten hat der Bund Anfang November 2022 zwei Instrumente beschlossen. Beide erfassen nach aktueller Lesart dem Grunde nach auch die kommunalen Abnahmestellen. Erfasst sind allerdings nur solche mit Standardlastprofil (SLP) sowie mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bis 1.500 MWh pro Jahr.
    Das erste Instrument ist eine einmalige Soforthilfe nur für Gas und Fernwärme durch Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Der zugehörige Gesetzentwurf ist bereits veröffentlicht. Für 2023 folgt dann die sog. „Gas- und Strompreisbremse“, d. h. die Deckelung der vom Verbraucher zu zahlenden Preise für Gas, Strom und Fernwärme. Hierzu gibt es bisher lediglich ein Beschluss- bzw. Eckpunktepapier. Diese Deckelung soll nur für ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten, um einen gewissen Anreiz zum Energiesparen zu wahren. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Die Deckelung beträgt bei Erdgas 12 ct/kWh, bei Fernwärme 9,5 ct/kWh und bei Strom 40 ct/kWh. Beim Erdgas und Fernwärme soll die Entlastung ab 1. März 2023 wirken, beim Strom ab 1. Januar 2023.

    Weitere Info: kosdirekt, Schwerpunkt „Energiekrise“ 

    BR 121/11/22 TR/777-2

  • Dach-Photovoltaik; Leistungsbegrenzung

    Für EEG-geförderte Dach-PV-Anlagen bis 25 kWp galt bisher generell eine Leistungsbegrenzung von 70 % (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG). Hierunter fallen auch einige kommunal betriebene PV-Anlagen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 wurden diese Regelungen nun modifiziert (BGBl. I S. 1726):
    Zum einen entfällt diese Leistungsbegrenzung generell für alle nach dem 14.09.2022 neu in Betrieb genommenen Anlagen.
    Zum anderen entfällt diese Leistungsbegrenzung ab dem 01.01.2023 auch für Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 7 kWp. Über die Absicht der Abschaltung dieser Leistungsbegrenzung ist der Netzbetreiber vorab zu informieren. Dessen Rechte und Pflichten bezogen auf den Anschluss der dann etwas erhöhten Leistung richten sich unverändert nach § 8 EEG. 

    BR 122/11/22 TR/624-21

  • Waldschäden; Verkehrssicherung entlang öffentlicher Straßen; Kündigung der Kooperationsvereinbarung

    Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) und der Landesbetrieb Landesforsten hatten im Dezember 2019 eine Kooperationsvereinbarung über das gemeinsame Vorgehen bei der Verkehrssicherung entlang öffentlicher Straßen abgeschlossen. Der LBM (Straßenmeisterei) kümmert sich um die Arbeiten an und auf der Straße, Landesforsten kümmert sich um die Arbeiten im Wald.
    Die Kooperationsvereinbarung ist, wie das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 02.11.2022 mitteilt, nunmehr gekündigt worden. Ursächlich sei eine von den Intensionen der Vereinbarung abweichende Lesart des LBM. In der Folge seien erhebliche Probleme bei der Zusammenarbeit vieler Forstämter mit den örtlichen Straßenmeistereien aufgetreten. Auch annähernd zweijährige Nachverhandlungen hätten zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt. Seitens der Forstämter sei nunmehr wieder so zu verfahren, wie es vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung üblich war.
    Aus Sicht des GStB ist das Scheitern der Kooperationsvereinbarung bedauerlich und nicht nachvollziehbar. Die betroffenen Waldbesitzenden sind, wie in der Walderklärung vom 11.06.2019 mit der Ministerpräsidentin vereinbart, in Anbetracht der klimawandelbedingten Waldschäden dringend auf Unterstützung angewiesen. 

    BR 123/11/22 DS/866-00

  • Jagdrechtliche Vorschriften; Weiterentwicklung; Verfahren in Wildschadenssachen

    Im Kontext der Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften hat der GStB im Oktober 2022 eine Abfrage zu den im Zeitraum 2019 bis 2021 angemeldeten Wildschadensfällen sowie zum Anteil der Vor-Ort-Termine bzw. erlassenen Vorbescheide durchgeführt. Die Rückmeldungen zeigen ein deutliches Nord-Süd-Gefälle. Zudem gibt es eine erhebliche Spanne der angemeldeten Wildschadensfälle zwischen den einzelnen Kommunalverwaltungen. In der Spitze handelt es sich im Mittel um 270 Wildschadensfälle pro Jahr. Von den angemeldeten Wildschäden führen durchschnittlich ca. 10 % zu einem Vor-Ort-Termin.
    Aus Sicht des GStB könnte die (zumindest regional) hohe Gesamtzahl der angemeldeten Wildschäden durch eine auf zwei Wochen verlängerte Anmeldefrist sowie durch eine Sonderregelung für Grünland im Zeitraum vom 1. November bis 15. März deutlich reduziert werden. Die relativ geringe Anzahl der Vor-Ort-Termine erlaubt die Beschränkung auf wenige, besonders qualifizierte Wildschadensschätzer. Ihr Honorar wäre entsprechend zu erhöhen. Die neue Qualität der Wildschadensschätzer würde  ferner ermöglichen, dass – je nach örtlichen Verhältnissen – der Vor-Ort- Termin mit oder auch ohne Kommunalverwaltung stattfindet.

    BR 124/11/22 DS/765-00

  • Doppelhaushalt 2023/2024 des Landes

    Der Landtag hat sich in seiner Sitzung am 12./13.10.2022 mit dem Doppel-Haushalt für die Jahre 2023 und 2024 befasst. Im Einzelplan 20 wird u. a. der Kommunale Finanzausgleich nach dem neuen Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) abgebildet. Erkennbar ist die Darstellung der neuen Mindestfinanzausstattung gegenüber dem bisherigen Verbundquotenmodell mit der Verstetigungskomponente.
    Gleichzeitig ist die Festlegung der Schlüsselmasse zu erkennen. Entsprechend dem Gesetzentwurf für das neue LFAG steigt der angemessene Bedarf für Schlüsselzuweisungen nach Abzug der Deckungsmittel von 1.681 Mio. € auf 1.756 Mio. €, somit um 75 Mio. €. Diese Position sinkt jedoch im vorgelegten Plan um insgesamt 32 Mio. €. Die Kommunalen Spitzenverbände haben hierauf in der Anhörung am 14.10.2022 hingewiesen. 

    BR 125/11/22 HM/967-00

  • Ambulante ärztliche Versorgung; Masterplan

    Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat einen neuen Masterplan zur Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz aufgelegt. Er umfasst mehr als 30 unterschiedliche Maßnahmen wie Förderprogramme, innovative Regelungen für das Medizinstudium oder auch Beratungs- und Qualifizierungsangebote. Wichtige Eckpunkte im Masterplan sind die Niederlassungsförderung (Zuschüsse für Tätigkeitsaufnahme in ausgewählten Fördergebieten) oder die Landarztquote, mit der ein Teil der Studienplätze für angehende Landärztinnen und Landärzte reserviert wird.

    Weitere Info: www.hausarzt.rlp.deGStB-N Nr. 0349/2022 

    BR 126/11/22 AS/500-00

  • Entwurf für ein Kita-Qualitätsgesetz; Bundesrat

    Der Bundesrat hat sich am 07.10.2022 zu den Plänen der Bundesregierung geäußert, die Länder bei der Verbesserung der Personalsituation in den Kitas zu unterstützen. In seiner Stellungnahme begrüßt er, dass der mit dem „Gute-KiTa-Gesetz“ begonnene gemeinsame Prozess, die Qualität der Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln und die Teilhabe zu verbessern, fortgesetzt wird.
    Beabsichtigt ist eine stärkere Fokussierung auf die Qualität der Kindertagesbetreuung. Weitere Ziele sind, den sog. Fachkraft-Kind-Schlüssel zu verbessern, neue Fachkräfte zu gewinnen und die Kita-Leitung zu stärken. Gleichzeitig sind Investitionen in bedarfsgerechte Angebote und in sprachliche Bildung geplant, um der besonderen Bedeutung der sprachlichen Entwicklung von Kindern Rechnung zu tragen. Auch die Kindertagespflege soll gestärkt werden. 

    BR 127/11/22 HM/461-10