BlitzReport

BlitzReport Oktober 2022


  • LFAG-Reform 2023; Gesetzentwurf    

    Der Entwurf des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wurde in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/4111). Mit dem neuen LFAG sollen die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (VGH) zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen umgesetzt werden. Im neuen System orientiert sich die finanzielle Ausstattung der Kommunen an der sog. Mindestfinanzausstattung, zuzüglich der von den Kommunen zu erbringenden Finanzausgleichsumlage, den Abrechnungen aus Vorjahren und des sog. Symmetrieansatz ergibt sich die Finanzausgleichsmasse.
    Der Gesetzentwurf in der nun vorliegenden Fassung hat gegenüber dem Beteiligungsverfahren Änderungen erfahren. So wurde u. a. der Härteausgleich für die kreisfreien Städte reduziert und ein solcher in Höhe von 25 Mio. € für die Ortsgemeinden eingeführt. Auch wurden die Nebenansätze zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen überarbeitet.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0304/2022

    BR 107/10/22 HM/967-00

  • Altschuldenregelung; Gesetzentwurf   

    Der Entwurf eines Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP) wurde am 23.09.2022 den Kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Das Land beabsichtigt von den besonders betroffenen Kommunen insgesamt rund 3 Mrd. € Liquiditätskredite zu übernehmen und die kommunale Gesamtheit von rund 50 % zu entlasten.
    Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat eine Entlastung bei den kommunalen Liquiditätskrediten mehrfach angesprochen, zuletzt im Urteil vom 16.12.2020 (VGH N 12/19, Rn. 121) angemahnt. Mit der Verabschiedung des Neununddreißigsten Landesgesetzes zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz wurde der Grundstein für das erstellte Ausführungsgesetz gelegt.

    BR 108/10/22 HM/967-00

  • Energiekrise; Sicherung der Energieversorgung; Änderungsverordnung    

    Am 1. September trat bekanntlich die neue Bundesverordnung über Maßnahmen zur Energieeinsparung in Kraft, mit Regelungen u.a. zu den Höchsttemperaturen in Arbeitsräumen oder zur Zulässigkeit der Außenbeleuchtung. Nun gibt es bereits eine erste Änderungsverordnung mit einigen Klarstellungen vor allem zur Außenbeleuchtung:

    • Die Einschränkungen der Außenbeleuchtung gelten nur für öffentliche Nichtwohngebäude.
    • Leuchtende und beleuchtete Werbeanlagen müssen nur zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden; dazu weitere Ausnahmen im Detail.
    • Die Advents- und Weihnachtsbeleuchtung ist ausdrücklich vom Verbot der Außenbeleuchtung ausgenommen ("anlässlich traditioneller und religiöser Feste").

    Weitere Info: kosDirekt, Themenseiten zur Energiekrise

    BR 109/10/22 TR/777-2

  • Energiekrise; Kommunale Einsparmaßnahmen

    Im Juli 2022 war im Spitzengespräch Energiesicherheit ein 15 %-Einsparziel vereinbart worden, das sich auch die Kommunen zu Eigen machen. Hierzu wurden nun gemeinsame Empfehlungen der Landesregierung und der Kommunalen Spitzenverbände erarbeitet, die die Kommunen bei der Zielerreichung unterstützen sollen. Sie umfassen zum einen die Maßnahmen, zu denen die Kommunen nach der Bundesverordnung EnSikuMaV verpflichtet sind. Daneben gibt es einen Katalog von rund 15 weiteren Maßnahmen zur Einsparung von Gas und Strom. Diese betreffen im Schwerpunkt eine Temperaturabsenkung in den Gebäuden, für die die Vorgaben der Bundesverordnung nicht gelten, wie Schulen, Kitas, Senioreneinrichtungen, Bäder, Sporthallen oder Bürgerhäuser. Für diese wird eine Maßnahmenkaskade vorgeschlagen, die als Ausnahmefall für z. B. Bäder oder Sportstätten auch eine (Teil)Schließung vorsieht, falls dies zur Erreichung des 15 %-Ziels im Einzelfall unumgänglich sein sollte.
    Jede Kommune bewertet und entscheidet in eigener Abwägung und in eigenem Ermessen, welche dieser Maßnahmen sie vor Ort in die Umsetzung bringt. Um dies zu erleichtern, sind zu jeder Maßnahme die durchschnittlich zu erwartenden Einspareffekte benannt. So bringt eine Temperaturabsenkung um 1° C meist rund 6 % Einsparung, im Einzelfall sogar deutlich mehr (z.B. in Hallenbädern).

    Weitere Info: kosDirekt, Themenseiten zur Energiekrise

    BR 110/10/22 TR/777-2

  • Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2022

    Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt. Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt“ auf 97.103 € (Vorjahr:  95.729 €) gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 67.785 € (Vorjahr:  66.043 €). Der durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.434 € pro Forstrevier (Vorjahr: 1.758 €) beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
    Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 39.415 € (vormals: 29.246 € bei 30 %-tiger Erstattung). Liegt die Größe des Forstreviers unter dem Reduktionsgrenzwert (im Jahr 2021 bei 1.250 Hektar, im Jahr 2022 bei 1.300 Hektar red. Holzbodenfläche), erfolgt eine anteilige Kürzung des 40 %-tigen Erstattungsbetrages. Der Reduktionsgrenzwert wird ab dem Jahr 2026 einen festen Wert von 1.500 Hektar red. Holzbodenfläche einnehmen.

    BR 111/10/22 DS/866-00

  • Holzpolter; Haftung des Waldbesitzenden

    Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzende haftet hierfür grundsätzlich nicht. Das LG Zweibrücken hat mit Urteil vom 17.11.2021, Az.: 2 O 20/21, die gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG Zweibrücken bestätigt mit Beschlüssen vom 29.08.2022 und vom 08.09.2022; Az.: 1 U 258/21, die Entscheidung.
    Bei Holzpoltern handelt es sich nicht um natürliche Gefahren im Wald, sondern um künstlich errichtete Anlagen. Der Waldbesitzende muss daher die Holzstämme so lagern, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen, insbesondere durch Wind und Wasser, ausgeschlossen sind. Den Gefahren, die bei einem Besteigen des Holzpolters durch Menschen entstehen, muss er hingegen nicht begegnen. Denn der Verkehrssicherungspflichtete kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d. h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzpolters ergeben, meidet. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur dann geboten, wenn sich der Holzpolter in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.

    BR/112/10/22 DS/866-00

  • Waldbrandgefahren; Präventionsstrategien 

    Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene (vgl. LT-Drs. 18/4114, LT-Drs. 18/4128, LT-Drs. 18/4146) wird in Anbetracht der steigenden Waldbrandgefahren politisch über geeignete Präventionsstrategien diskutiert. Neben einer Waldentwicklung hin zu Laubmischwäldern und einer geeigneten Wegeinfrastruktur geht es vor allem um Waldbrandschutzstreifen, künstliche Löschteiche oder Zisternen, geländegängige Tanklöschfahrzeuge, speziell ausgestattete Hubschrauber, angepasste Einsatzkleidung für Feuerwehrleute sowie Früherkennungssysteme aus der Luft. Auch die Aus- und Fortbildung, das regelmäßige Training und die Zusammenarbeit aller Betroffenen stehen im Fokus.
    Aus Sicht des GStB ist zu beachten, dass Waldbrände unter unseren Verhältnissen weit überwiegend menschliche Ursachen haben und mit der gesetzlichen Waldbetretungsbefugnis in Verbindung stehen. Waldbesitzende können ihre Grundstücke nicht dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Vor diesem Hintergrund sieht § 11 LWaldG vor, dass die Waldbrandversicherung vom Land gefördert werden kann. Nach dem Grundsatz „Öffentliches Geld für öffentliche Güter“ sind Bund und Land aufgerufen, hinsichtlich der Waldbrandgefahren einen Gemeinwohlausgleich zugunsten der Waldbesitzenden zu gewährleisten.

    BR 113/10/22 DS/866-00

  • Nachhaltigkeitsprämie Wald; Länderauswertung  

    Von der Nachhaltigkeitsprämie Wald, die in den Jahren 2020/2021 gewährt wurde und mit 100 € bzw. 120 € pro Hektar Waldfläche unterlegt war, haben die Kommunen in Rheinland-Pfalz in besonderer Weise profitiert. Nach der vorläufigen Länderauswertung sind 1.737 Kommunen im Land mit einer Antragsfläche von ca. 368.000 Hektar unterstützt worden. In der Summe handelt es sich um ca. 36 Mio. €. In den Privatwald flossen 6,7 Mio. € bei einer Antragsfläche von ca. 81.000 Hektar.
    Im Ländervergleich liegt Rheinland-Pfalz bezogen auf den Kommunalwald damit hinter Baden-Württemberg (ca. 44 Mio. €), aber vor Bayern (ca. 21 Mio. €) und Hessen (ca. 19 Mio. €). Auch wenn die Unterschiede maßgeblich aus der Kommunalwaldfläche im jeweiligen Bundesland resultieren, zeigt sich in Rheinland-Pfalz gleichwohl die Stärke der Gemeinschaftsforstorganisation und der den Waldbesitz vertretenden Verbände. Grundlegende Informationen und umfassende Hilfestellungen stehen flächendeckend allen Waldbesitzenden zur Verfügung.

    BR 114/10/22 DS/866-00

  • Eigenjagdbezirk; Antrags- bzw. Klagebefugnis einer Jagdgenossenschaft   

    Zu den Aufgaben der unteren Jagdbehörde gehört es, bei Unklarheiten über den Verlauf der Grenzen von Jagdbezirken diese rechtsverbindlich festzustellen. Das VG Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.2022, Az.: 15 L 977/22) sieht in der an den Eigentümer von Grundflächen gerichteten jagdbehördlichen Entscheidung zur Feststellung der Grenzen eines Eigenjagdbezirkes einen Verwaltungsakt, auch wenn die untere Jagdbehörde die Entscheidung gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer erlassen hat. Eine Jagdgenossenschaft ist gegen diese Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antrags- bzw. klagebefugt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Bescheid Flächen erfasst, die nicht Teil des Eigenjagdbezirks sind, sondern dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören. In diesem Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die jagdbehördliche Maßnahme die Jagdgenossenschaft als Dritte rechtswidrig in ihrem Recht der Jagdausübung (§ 8 Abs. 5 BJagdG) einschränkt.
    Als konkrete, subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft selbst zusteht, genießt das Jagdausübungsrecht den Schutz des Art. 14 GG. Die Jagdgenossenschaft kann sich auch als Körperschaft der öffentlichen Rechts auf den eigentumsrechtlichen Schutz ihres Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk berufen, weil sie sich insoweit in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet wie Grundstückseigentümer, die nach § 7 BJagdG Inhaber von Eigenjagdbezirken sind. Demzufolge sind Jagdgenossenschaften befugt, sich gegen Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht beeinträchtigen.

    BR 115/10/22 DS/765-00

  • Tourismus; Gäste und Übernachtungen   

    Die Gäste- und Übernachtungszahlen der rheinland-pfälzischen Tourismusbetriebe erreichten im Juli 2022 fast das Vor-Corona-Niveau. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes besuchten rund 966.600 Gäste Rheinland-Pfalz, 0,7 % weniger als im Juli 2019. Die 2,6 Mio. Übernachtungen unterschritten das Vor-Corona-Niveau um 2,8 %. Im Vergleich zu Juli 2021 stiegen die Gäste- und Übernachtungszahlen deutlich (Gäste: plus 39 % und Übernachtungen: plus 31 %).
    Im Zeitraum Januar bis Juli 2022 besuchten nahezu 4,3 Mio. Gäste Rheinland-Pfalz, die 11,3 Mio. Übernachtungen buchten. Gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 waren das 15 % weniger Besucherinnen und Besucher sowie 11 % weniger Übernachtungen.

    BR 116/10/22 GT/774-00

  • Public-Viewing-Verordnung 2022  

    Das Bundeskabinett beschloss am 14. September 2022 eine Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Herren 2022, die für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregeln vorsieht. Die Durchführung öffentlicher Fernsehdarbietungen im Freien soll auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht werden, wobei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe erforderlich ist. So müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden. Von den insgesamt 64 WM-Begegnungen (56 Spiele in der Vorrunde und 8 in der Finalrunde) werden 24 Spiele um 20 Uhr angestoßen. Die zeitlich befristete Ausnahmeregelung gilt für die gesamte Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 (20. November bis 18. Dezember). Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen.

    BR 117/10/22 HF/671-30