BlitzReport

BlitzReport Januar 2023


  • Freiflächen-PV; Teil-Privilegierung im Außenbereich    

    Ab 01.01.2023 sind Photovoltaikanlagen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern zu Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes baurechtlich privilegiert. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Ergänzung des § 35 Abs. 8 BauGB durch das Mitte Dezember 2022 beschlossene Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht. Für PV-Anlagen innerhalb dieses Korridors ist ein Bebauungsplan nicht mehr erforderlich. Damit soll erreicht werden, den Neubau insbesondere von Freiflächen-PV-Anlagen in vorbelastete Flächen zu lenken und andere, insbesondere wohnortnahe Standorte im Außenbereich zu entlasten.
    Die Regelung geht auf eine entsprechende Anregung aus einem Ausschuss des Bundesrats zurück (BR-Drs. 503/1/22). Eine formelle Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände gab es zu dieser Regelung nicht, weder auf Bundes- noch auf Landesebene.
    Weitere Änderungen im BauGB betreffen u.a. Elektrolyseure an bestehenden Windkraftanlagen (§ 249a BauGB) sowie die Frage der "optisch bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen (§ 249 Abs. 10 BauGB).

    Weitere Info: kosDirekt

    BR 001/01/23 TR/674-21

  • Landessolarverordnung   

    Zum Jahresbeginn 2023 ist die neue Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes (LSolarGDVO) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Anforderungen des Landessolargesetzes vom September 2022. Dieses verpflichtet ab 1. Januar zur Installation von PV-Anlagen auf allen gewerblichen Neubauten ab 100 m² sowie neuen gewerblichen Parklätzen ab 50 Stellplätzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bauantrags. Öffentliche Gebäude sind nicht erfasst.
    Die Durchführungsverordnung enthält insbesondere ein Optimierungsgebot; Dachflächen und Stellplätze sollen von vornherein so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung möglichst gut eignen. Weiterhin präzisiert die Verordnung die Ausnahmetatbestände, die möglichen Befreiungen sowie die jeweiligen Nachweispflichten. Schließlich werden die Prüfungs- und Kontrollmaßstäbe für die Bauaufsichtsbehörden definiert.

    BR 002/01/23 TR/777-04

  • Jahressteuergesetz 2022

    Bestandteil des Jahressteuergesetzes 2022 ist die Verlängerung der Optionsfrist zur verbindlichen Einführung des § 2b UStG. Auf der Grundlage des § 27 Abs. 22a UStG n.F. wird die bisherige Frist um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Ferner wurde fast unbemerkt der Unternehmerbegriff in § 2 Abs. 1 UStG auf alle Gebilde, unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, ausgedehnt. Für den Erwerb und die Inbetriebnahme von PV-Anlagen bis 30 kW (peak) wird ab dem 01.01.2023 ein sog. Nullsteuersatz eingeführt, wenn die Anlage auf privaten Einfamilienhäusern oder von juristischen Personen im gemeinnützigen Bereich eingesetzt werden. Insoweit wird beim Erwerb der Anlage vom Verkäufer/Installateur keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und es entfallen die bekannten Steuererklärungspflichten für die Betreiber der Anlage.

    BR 003/01/23 HM/961-10

  • Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht erst ab 01.01.2025 

    Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist eine neuerliche Verlängerung der Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2024, in Kraft getreten. Dies wirkt sich auch auf die Jagdgenossenschaften aus. Sofern sie von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch gemacht haben, kommt es zu einer automatischen Verlängerung und die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts sind erst ab 01.01.2025 zu beachten.
    Die Verlängerung der Optionsfrist kam überraschend und denkbar knapp vor Fristende. Erhebliche Verwaltungskapazitäten waren im Vorfeld gebunden, um eine fristgerechte Einhaltung der Umstellung auf das neue Recht zu gewährleisten. Auch für die Jagdgenossenschaften hatte der GStB bereits umfangreiche Hilfestellungen vorbereitet.

    Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Jagdgenossenschaften“

    BR 004/01/23 DS/765-22

  • Kommunaler Finanzausgleich; Landeshaushalt 2023/2024   

    Der Landtag hat den Doppelhaushalt 2023/2024 verabschiedet und den Kommunalen Finanzausgleich sowie die Finanzausgleichmassen der beiden Jahre bestimmt. Nach dem System des neuen LFAG beträgt die Mindestfinanzausstattung nach § 6 LFAG 3,017 Mrd. € im Jahr 2023 und 3,118 Mrd. € im Jahr 2024 und wächst um rund 101 Mio. € auf.
    Die Finanzausgleichsmasse inkl. u.a. der Finanzausgleichsumlage (322 Mio. € im Jahr 2023 und 130 Mio. € im Jahr 2024) beträgt 3,843 Mrd. € im Jahr 2023 und 3,711 Mrd. € im Jahr 2024. Die Masse im Jahr 2024 ist damit 132 Mio. € geringer als im Jahr 2023. Die Gesamtschlüsselmasse spiegelt die Reduzierung der Masse ebenfalls wider.

    BR 005/01/23 HM/967-00

  • Förderung der Forstwirtschaft; Kommunaler Finanzausgleich

    Die Leistungen der Forstämter im Körperschaftswald nach § 27 LWaldG werden seit dem Jahr 2013 vollständig über den kommunalen Finanzausgleich und nicht mehr über den originären Landeshaushalt finanziert. Insoweit kann allenfalls von einer individuellen Kostenfreiheit für die jeweilige waldbesitzende Kommune gesprochen werden.
    Mit der Neuregelung des LFAG vom 07.12.2022, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, werden die gesetzlichen Regelungen, welche die zweckgebundenen Finanzzuweisungen an den Landesbetrieb Landesforsten ermöglichen, unverändert übernommen. § 25 Abs. 1 Nr. 14 LFAG entspricht § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG a. F. und § 2 Abs. 10 LFAG bleibt unverändert.
    Für die Haushaltsjahre 2023/2024 sind jeweils 13,1 Mio. € als zweckgebundene Zuweisungen zur Finanzierung der Leistungen der Forstämter für die Körperschaften vorgesehen. Darüber hinaus dienen Mittel des kommunalen Finanzausgleichs auch zum Aufbau von kommunalen Holzvermarktungsstrukturen sowie zur Kofinanzierung von GAK-Mitteln für den Körperschaftswald.

    BR 006/01/23 DS/866-00

  • Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land; Waldpacht   

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.11.2022 (Az.: 8 A 11518/21.OVG, 8 A 11522/21.OVG) über Klagen des Landes gegen waldbesitzende Gemeinden entschieden. In inhaltlicher Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung wird festgestellt, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Revierdienstkosten an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört.
    Durch den Abschluss eines Pachtvertrages endet die Eigenschaft der Gemeinde als Waldbesitzende nicht. Nach § 3 Abs. 5 LWaldG sind Waldbesitzende Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbaren Besitz am Wald haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt darauf schließen, dass das zusätzliche Erfordernis unmittelbaren Besitzes nur für Nutzungsberechtigte besteht. Durch die Konjunktion „sowie“ werden zwei Gruppen von Waldbesitzenden getrennt. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land endet erst mit der Bildung eines eigenen Forstreviers und der Wahrnehmung des Revierdienstes durch einen körperschaftlichen Bediensteten.

    BR 007/01/23 DS/866-00

  • Zensus 2022; Datenerhebung

    Mit Beschluss vom 27.10.2022, Az.: 3 L 763/22, hat das VG Neustadt/Weinstr. die Klage eines Antragstellers im vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen die Datenanforderung im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) abgelehnt. Das Statistische Landesamt ist berechtigt, im Rahmen des Zensus 2022 die im Gesetz (ZensG 2022) näher bezeichneten, strukturellen Angaben einschließlich sog. statistischer Hilfsmerkmale zu erheben.
    Das Gericht ist der Auffassung, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt sei. Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspreche den Vorgaben, die das BVerfG in seinem Urteil vom 19.09.2018 (Az.: 2 BvF 1/15 und 2/15) zum Zensus 2011 sowie in dem zur Volkszählung ergangenen Urteil vom 15.12.1983 (Az.: 1 BvR 209/83 u. a.) gemacht habe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft seien Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung nicht ersichtlich. Verbleibende Restrisiken der Deanonymisierung und Reidentifizierung seien zwar nicht auszuschließen, als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik jedoch hinzunehmen. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0363/2022

    BR 008/01/23 CR/053-00

  • Wolf; Entwicklung und Zukunft in Rheinland-Pfalz    

    Eine Große Anfrage im Landtag (LT-Drs. 18/4562), die 96 Fragen umfasst, hat die Entwicklung und Zukunft des Wolfs in Rheinland-Pfalz zum Gegenstand. Der Wolf ist 2012 nach 153 Jahren wieder selbstständig eingewandert und hat sich vor allem im Westerwald etabliert. Gleichwohl liegt Rheinland-Pfalz im bundesweiten Vergleich am Rand des Verbreitungsgebiets in Deutschland. Das Monitoring im Land wird vom Koordinationszentrum Luchs und Wolf (KLUWO) in der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft koordiniert.
    Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz des Wolfs ist durch die FFH-Richtlinie geregelt. Nach deren Vorgaben erfolgt die Bewertung des günstigen Erhaltungszustandes in einem Turnus von sechs Jahren. Die letzte Bewertung des Bundes erfolgte für den Zeitraum 2013 bis 2018. Für die Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes einer Wolfspopulation sind mehrere Kenngrößen von Bedeutung: Das natürliche Verbreitungsgebiet, der Bestand („Population“), der Lebensraum und die Zukunftsaussichten. Bei der Ermittlung des Gesamturteils ist wesentlich, welches dieser vier Einzelmerkmale am schlechtesten ausgeprägt ist. Wenn die Wolfspopulation den günstigen Erhaltungszustand erreicht hat, besteht nach der FFH-Richtlinie auch weiterhin eine Verpflichtung, diesen beizubehalten.

    BR 009/01/23 DS/765-00

  • Jagdgenossenschaft; Umlageforderungen    

    Das VG Bayreuth setzt sich in seinem Urteil vom 26.04.2022, Az.: B 1 K 21.34, mit der Erhebung einer Umlage durch die Jagdgenossenschaft auseinander. Den Einnahmen aus der Jagdpacht (2.120 €) standen Ausgaben in Höhe von 25.000 € für Wildschäden gegenüber. Die Erhebung einer Umlage war, auch aus Sicht der unteren Jagdbehörde, der einzig adäquate Lösungsweg.
    Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgte ordnungsgemäß. Die Niederschrift war fehlerhaft. Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung der Jagdgenossenschaft führt allerdings nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre. Die Niederschrift hat nach Auffassung des Gerichts ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion. Bei der Berechnung der Umlage richtet sich der Anteil der einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundflächen im Jagdbezirk. Als Bezugseinheit dient dabei stets der gesamte Jagdbezirk, nicht der einzelne Jagdbogen. „Beteiligt“ sind nur Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist. Jagdgenossen können bezüglich der Berechnung der Umlage Akteneinsicht nehmen und Kopien fertigen.

    BR 010/01/23 DS/765-22

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Nordrhein-Westfalen 

    Das Land Nordrhein-Westfalen, das wegen gebündelter Rundholzvermarktung auf 187 Mio. € Kartellschadensersatz verklagt wird, hat im Dezember 2022 rund 800 Waldbesitzenden, darunter 67 Kommunen, den Streit verkündet. Unter Berücksichtigung des entstehenden Aufwands sowie der entstehenden Kosten beschränkt sich das Land dabei nur auf die Waldbesitzenden, die im Rahmen der gebündelten Holzvermarktung einen nennenswerten Umsatz erzielt haben. Dadurch wird die Anzahl der potentiellen Mithaftenden auf 5 % der Gesamtzahl der Waldbesitzenden begrenzt. Das Land sieht sich aus haushaltsrechtlichen Gründen zur Streitverkündung gezwungen, um eine Bindungswirkung an die Ergebnisse des Kartellschadensersatzprozesses zu erreichen und eine Verjährung etwaiger Regressansprüche zu hemmen. Mit der gleichen Argumentation hatte das Land Rheinland-Pfalz im hiesigen Kartellschadensersatzverfahren über 1.000 Kommunen und knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet.

    BR 011/01/23 DS/866-42