BlitzReport

BlitzReport November 2023


  • Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz; Anstieg

    Die Auswirkungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 07.12.2022 zeigen sich im Jahr 2023. Die Hebesätze bei den Grundsteuern steigen in Rheinland-Pfalz im laufenden Jahr deutlich. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, errechnet sich nach den bisher vorliegenden Hebesatzdaten der Gemeinden für 2023 ein durchschnittlicher Hebesatz für die Grundsteuer A von 361 Prozent. Dies ist ein Anstieg um 28 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahreswert. Bei der Grundsteuer B wird ein Anstieg um 50 Prozentpunkte auf 481 Prozent erwartet. Der durchschnittliche Hebesatz bei den Gewerbesteuern liegt nach diesen vorläufigen Berechnungen bei 377 Prozent; dies sind 27 Prozentpunkte mehr als im Jahr 2022.
    Nach derzeitigem Stand haben rund zwei Drittel der 2.301 Kommunen in Rheinland-Pfalz für 2023 einen Anstieg des Hebesatzes der Grundsteuer A dem Statistischen Landesamt mitgeteilt, bei der Grundsteuer B sind es drei von vier Kommunen. Bei der Gewerbesteuer beträgt das Verhältnis 60 Prozent (Erhöhung) zu 40 Prozent (keine Veränderung).
    Die aktuellen Anpassungen müssen jedoch immer vor dem Hintergrund des seit dem Haushaltsjahr 2023 reformierten Kommunalen Finanzausgleichs gesehen werden. 

    BR 106/11/23 HM/967-00

  • KIPKI-Wettbewerb; Förderaufruf für die Blöcke 2 und 3

    Das MWVLW hat den Förderaufruf für die KIPKI-Wettbewerbsblöcke 2 – Klimafreundliche Innenstädte der Zukunft und 3 – Aufbau sozialer und nachhaltiger Orte in den Kommunen – auf seiner Homepage veröffentlicht. Ab sofort und bis zum 31.01.2024 können die im ersten Schritt notwendigen Projektskizzen eingereicht werden. Anhand der Bewerbungen entscheidet in einem zweiten Schritt eine Jury, für welche Projekte Förderanträge gestellt werden können. Als externer Dienstleister fungiert der Projektträger Jülich.
    Der Block 2 steht allen kommunalen Ebenen offen. Gefördert werden besonders zukunftsfähige Konzepte der Innenstadtentwicklung mit Bezug zum Klimaschutz und der Klimawandelfolgenanpassung.
    Der Block 3 steht ausschließlich den Ortsgemeinden offen, die sich bei Bedarf auch zusammenschließen können. Gefördert werden hier innovative und kreative Vorhaben, die in besonderer Weise den Klimaschutz mit dem gesellschaftlichen Zusammenleben verbinden.

    Weitere Info: https://kipki.rlp.de/kipki-wettbewerb 

    BR 107/11/23 TR/866-00

  • Bebauungspläne; Handlungsempfehlungen zu § 13b BauGB

    Nachdem das BVerwG § 13b BauGB, auf dessen Grundlage auch in Rheinland-Pfalz in einem vereinfachten Verfahren in großer Zahl Bebauungspläne aufgestellt wurden, als mit europäischen Recht unvereinbar erklärt hat, besteht in der kommunalen Praxis erhebliche Unsicherheit, wie sich diese Entscheidung auf die eigene Planungspraxis auswirkt, vor allem aber auch wie mit Bestandsbebauungsplänen umzugehen ist. Mit Rundschreiben vom 13.10.2023 hat das zuständige Fachministerium daher umfassende Handlungshinweise zum Umgang mit dem Urteil erlassen. Die Handlungshinweise gehen auf zahlreiche Einzelfragen ein.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0352/2023 

    BR 108/11/23 RB/ 610-17

  • Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; Rad- und Wanderweg

    Das OLG Hamm stellt mit Urteil vom 30.06.2023, Az.: 11 U 51/22, fest:
    Mangels Widmung ist ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Rad- und Wanderweg auf einem privaten Waldgrundstück keine öffentliche Straße. Nach der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den durch den Wald verlaufenden Weg haftet die Kommune dem Benutzer nicht für Schäden, die dieser infolge waldtypischer Gefahren erleidet.
    Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf einem Rad- und Wanderweg unterwegs, als plötzlich aus einer am Wegrand stehenden Eiche die Baumkrone abbrach und erhebliche Verletzungen des Klägers verursachte. 
    Das OLG Hamm folgt in seinem Urteil der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Mangels straßenrechtlicher Widmung besteht für Waldwege keine Haftung für waldtypische Gefahren und daran ändert weder eine Ausweisung als überregionaler Rad-/Wanderweg mit touristischer Bewerbung noch die Aufstellung von Verkehrszeichen für Fußgänger und Radfahrer etwas. Ohne Belang ist zunächst, ob die Vorschädigung des Baumes und seine mangelnde Standsicherheit bei Durchführung einer Baumkontrolle hätten erkannt werden können. Die Gefahr eines durch Fäule verursachten Stammbruchs wird nicht deshalb zu einer atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie hätte erkennen können. 

    BR 109/11/23 DS/866-00

  • NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen; Integration in die mittelfristige Betriebsplanung

    Im Rahmen der Waldbewirtschaftung in NATURA 2000-Gebieten ist zuverlässig und nachprüfbar Vorsorge zu treffen, dass die geplanten forstlichen Maßnahmen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Schutzgütern führen. Zwei Wege kommen in Betracht, nämlich die integrierte Bewirtschaftungsplanung und die Prüfung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Einzelfall. Ein integrierter Bewirtschaftungsplan liegt vor, wenn in der mittelfristigen Betriebsplanung (Forsteinrichtung) die gebietsspezifischen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele vollständig beachtet werden. Die Verträglichkeit der geplanten forstlichen Maßnahmen ist auf diesem Wege verifiziert und bestätigt. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 04.10.2023 eine zwischen Forst- und Naturschutzabteilung abgestimmte Grundsatzanweisung zur Integration der FFH-Maßnahmenpläne in die mittelfristige Betriebsplanung veröffentlicht.
    Als zweiter Weg stehen die Prüfung und die Dokumentation geplanter forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Einzelfall zur Verfügung. Hierzu dient die Checkliste „NATURA 2000-Erheblichkeitsabschätzung“. Auch Planabweichungen gegenüber der integrierten Bewirtschaftungsplanung sind separat prüfungsbedürftig.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0353/2023, GStB-N. Nr. 0177/2022 

    BR 110/11/23 DS/866-00

  • Landesforsten; Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 19.10.2023 eine Neuorganisation im Bereich der Ressourcensteuerung vorgenommen und die Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“ geschaffen. An den Forstämtern soll neben der Büroleitung künftig die neue Funktion, die an die Laufbahnbefähigung für das 3. Einstiegsamt im Forstdienst gebunden ist, eingerichtet werden. Das Anforderungsprofil ergibt sich individuell aus der konkreten Aufgabenstellung des jeweiligen Forstamts. Vor Ort sollen die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, die Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit sowie die Revierleitungsaufgaben unterstützt werden. Der Förster im Forstamtsmanagement unterliegt den Weisungen der Forstamtsleitung. Eine Vorgesetztenfunktion gegenüber den Revierleitungen wird nicht begründet. Bestehende und funktionierende Organisationsformen sollen nicht verändert werden. Die bisherigen Technischen Produktionsleiter (TPL) werden in Förster im Forstamtsmanagement umbenannt. 

    BR 111/11/23 DS/866-00

  • Landesforsten; Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“; Revierdienstkosten im Gemeindewald

    Die Neueinrichtung der Funktion „Förster im Forstamtsmanagement“ wird ab dem Jahr 2024 Auswirkungen auf die Revierdienstkosten im Gemeindewald haben. Da dieser Personenkreis Aufgaben auf der Ebene des Forstamtes wahrnimmt, ist seine Tätigkeit nicht betriebskostenbeitragspflichtig. Die Leistungen des staatlichen Gemeinschaftsforstamtes für den Gemeindewald werden über den Kommunalen Finanzausgleich finanziert und sind damit für die einzelne Gemeinde individuell kostenfrei. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der Technischen Produktion (TPL-Konzept) Anwendung findet, fließen im Rahmen des forstamtsbezogenen Umlagemodells die Personalkosten des TPL künftig nicht mehr in die von den Gemeinden zu zahlenden Revierdienstkosten ein. Ressourcensteuerung und Holzflussmanagement werden nicht mehr dem Bereich der Revierleitung, sondern dem Aufgabenspektrum im Bereich der Forstamtsleitung zugeordnet. Der Technische Produktionsleiter-Assistent (TPA) ist hingegen unverändert betriebskostenbeitragspflichtig. In Forstämtern ohne TPL-Konzept tritt bei den Revierdienstkosten zunächst keine Veränderung ein. 
    In der landesweiten Betrachtung reduzieren sich die beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete an das Land zu zahlenden 60 % der Personalausgaben um ca. 600.000 €. Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land anteilige Personalausgaben in Höhe von 40 %. Auf diese Erstattung hat die Nichtberücksichtigung der TPL-Kosten keine nennenswerten Auswirkungen, da sich der verwendete Personensatz für das 3. Einstiegsamt und der Vertretungssatz kaum verändern.

    BR 112/11/23 DS/866-00

  • Fischerei; Besonderes Gebührenverzeichnis; Änderung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Oktober 2023 den Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften, insbesondere des Besonderen Gebührenverzeichnisses Fischerei, vorgelegt. Die Gebühren werden generell an die allgemeine Kostenentwicklung gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums angepasst. Dies führt zu Mehreinnahmen, denen allerdings geringe Mehraufwände gegenüberstehen. Erstmals finden soziale Belange Berücksichtigung. So werden reduzierte Gebührensätze z. B. für Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentner, Menschen mit Behinderungen oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB und dem  AsylbLG eingeführt. Die Voraussetzungen sind nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern lediglich bei Vorlage des entsprechenden Nachweises.
    Bei den Gebühren für den Fischereischein ist vorgesehen: Jugendfischereischein 4,00 € (bisher 2,60 €), Sonderfischereischein 6,20 € (bisher 4,00 €), Jahresfischereischein 8,50 € (bisher 5,00 €), Jahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 7,00 €, Fünfjahresfischereischein 25,00 € (bisher 16,00 €) sowie Fünfjahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 20,50 €. Für die zweckgebundene Fischereiabgabe, die bei Erteilung eines Fischereischeins erhoben wird, ist gleichfalls eine Anhebung (mit teilweise reduziertem Abgabensatz im Kontext sozialer Belange) vorgesehen. Für die Durchführung der Fischerprüfung ist eine Gebühr von 50,00 € (bisher 29,00 €), reduziert 40,00 €, vorgesehen.

    BR 113/11/23 DS/766-00

  • KiTaG; Finanzierung von Reinigungsleistungen

    Die Problematik um die Förderung externer Wirtschaftskräfte in Tageseinrichtungen für Kinder wird vorläufig wie folgt gelöst. Unter dem bis zum 30.06.2021 geltenden Kindertagesstättengesetz umfasste die Landesförderung von Kitapersonal unter bestimmten Voraussetzungen auch (anteilig) Personal des Reinigungsdienstes. Diese bisherige Förderpraxis wird bis auf Weiteres auch unter dem neuen KiTaG unverändert beibehalten. Die bisherige Förderpraxis sieht folgendermaßen aus: Im Bereich der Fremdreinigungsfirmen werden pauschal 80 % der Rechnungssumme als Personalkosten anerkannt, da die Rechnungen auch sonstige Kosten enthalten (Verbrauchsmaterial, Overheadkosten, Personalverwaltung, Gewinn, etc.), die als Sachkosten vom Träger zu tragen sind.
    Auf diese Weise ist zumindest vorübergehend, bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung, die Finanzierung externer Kräfte gesichert.

    BR 114/11/23 HM/461-10

  • PEK-RP; Probeberechnung

    In der ersten Probeberechnung vom April 2023 wurde das Entschuldungsvolumen für jede Kommune in Rheinland-Pfalz vorläufig ermittelt. Grundlage waren die vorliegenden statistischen Daten mit Stand vom März 2023. Diese Probeberechnung wurde nun zum Stand 18.10.2023 auf der Grundlage der im digitalen Portal der ISB vorliegenden Daten aktualisiert und vom Ministerium der Finanzen veröffentlicht.
    Das Entschuldungsvolumen beläuft sich auf 3.000 Mio. €, davon werden nach derzeitigem Stand 1.851 Mio. € (61,7 %) an kreisfreie Städte, 497 Mio. € (16,6 %) an Landkreise, 98 Mio. € (3,3 %) an verbandsfreie Gemeinden, 50 Mio. € (1,7 %) an Verbandsgemeinden und 504 Mio. € (16,8 %) an Ortsgemeinden zugewiesen. Eine endgültige Berechnung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
    Die Berechnung kann in dem veröffentlichten Excel-Dokument von der Fachstatistik als Ausgangspunkt, über die vorgenommenen statistischen Korrekturen, bis zur verbleibenden Restschuld nach einer Entschuldung im Detail nachvollzogen werden. 

    BR 115/11/23 HM/967-00

  • Wachstumschancengesetz; Auswirkungen

    Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu dem von der Bundesregierung geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, das umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorsieht. Der Bundesrat warnt vor negativen Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen von Städten und Gemeinden. Ersten Berechnungen nach müssen die rheinland-pfälzischen Kommunen Mindereinnahmen im Jahr 2024 in Höhe von -26 Mio. €, im Jahr 2025 in Höhe von -104 Mio. €, im Jahr 2026 in Höhe von -151 Mio. €, im Jahr 2027 in Höhe von -99 Mio. € und im Jahr 2028 in Höhe von -26 Mio. € verkraften. 

    BR 116/11/23 HM/967-00