BlitzReport

BlitzReport Oktober 2023


  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Anhörung

    Der GStB hat im Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf des Landesjagdgesetzes eine konstruktiv-kritische Stellungnahme abgegeben, die auf einem einstimmigen Votum des zuständigen Fachausschusses basiert. Handlungs- und Regelungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf den Aufbau klimastabiler Wälder, der heute im Interesse künftiger Generationen gestaltet werden muss. Dies erfordert, zumindest regional und temporär, verringerte Schalenwildbestände.
    Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ansätze und Instrumente sieht der GStB in Teilen kritisch. Die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch freiwilligen Zusammenschluss von verschiedenen Grundeigentümern gefährdet bestehende Jagdbezirksstrukturen und die Solidargemeinschaft „Jagdgenossenschaft“. Der Anspruch der Grundeigentümer auf Beteiligung an der Jagdausübung in verpachteten Jagdbezirken erscheint aus Sicht des GStB, zumindest in gemeinschaftlichen Jagdbezirken, als nicht zielführend und nicht praktikabel. Andere Regelungen, wie beispielsweise die Vereinfachungen beim Wildschadensverfahren oder das veränderte Wahlverfahren des Kreisjagdmeisters, finden hingegen Zustimmung.

    Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Schwerpunkt „Jagdrecht“ 

    BR 095/10/23 DS 765-00

  • Gebäudeenergiegesetz; Übergangsregelungen

    Mit dem Beschluss, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, hat der Bundesrat am 29.09.2023 den Weg frei gemacht für das neue Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“). Danach müssen alle Heizungen in Neubaugebieten ab 01.01.2024 ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Von besonderem Interesse sind – auch für die Kommunen – die neuen Übergangsregelungen des § 71 Abs. 8 bzw. § 71i GEG, die in engem Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung stehen („Verzahnung“). Sie betreffen alle neu eingebauten Heizungen in Bestandsgebäuden sowie neue Heizungen auf Baulückengrundstücken und sind im Detail äußerst komplex.
    Im Grundsatz gilt dort, dass noch bis zum Ablauf der Frist für die kommunale Wärmeplanung (Mitte 2028 bzw. Mitte 2026 bei über 100.000 EW) eine neue Heizung ohne oder mit weniger erneuerbaren Energien eingebaut werden darf (die Reparatur bestehender Heizungsanlagen ist dagegen nicht eingeschränkt). Diese Frist ist nur in solchen Gebieten verkürzt, die der Träger der kommunalen Wärmeplanung vorzeitig als Gebiet für ein Wärmenetz ausweist. Allerdings müssen auch in solchen neuen „Übergangs-Anlagen“ ab 2029 schrittweise erneuerbare Energien eingesetzt werden (z.B. Biomasse oder grüner Wasserstoff). Um dies sicherzustellen wird eine vorherige fachkundige Beratung auch hinsichtlich wirtschaftlicher Risiken vorgeschrieben. Für Gebiete, in denen ein Wärmenetz mit erneuerbaren Energien entsteht, verlängert sich die Übergangfrist nochmals bis zum künftigen Anschluss an das Netz, maximal 10 Jahre (§ 71j GEG).

    Weitere Info: GEG-Themenseite in kosDirekt 

    BR 096/10/23 TR 606-00

  • Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz; Waldförderung auf Bundesebene

    Das Bundesumweltministerium hat im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) die Entwürfe von Förderkonzepten für die ANK-Maßnahmen 5.3 und 5.4 vorgelegt (vgl. BR-Drs. 154/23). Vorgesehen sind direkte Anreizzahlungen an Forstbetriebe, wenn diese zusätzliche Biodiversitäts- und Klimaschutzleistungen erbringen (Modul A) und optional alte Laub-/Laubmischwälder schützen (Modul B). Für Modul A sind pauschal ca. 200 € pro Hektar und Jahr bei jährlicher Auszahlung vorgesehen. Für Modul B werden die Förderbeträge, die auf den Nutzungsverzicht abheben, individuell kalkuliert. Kommunale und private Waldbesitzende verpflichten sich zur Einhaltung der Förderkriterien über einen Zeitraum von 10 bzw. 20 Jahren. Die Waldförderung des ANK schließt an das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums an, indem es ähnliche Förderkriterien aufgreift, allerdings mit deutlich höherem Anspruchsniveau. Bis zum Jahr 2026 soll 1 Mrd. € für das ANK-Handlungsfeld „Waldökosysteme“ zur Verfügung stehen, die dem Klima- und Transformationsfonds entstammen.
    Die Entwürfe des Bundesumweltministeriums sind bei Ländern und forstlichen Verbänden weit überwiegend auf Kritik gestoßen. Als Grundausrichtung ist eine Abkehr von der Multifunktionalität der Waldbewirtschaftung festzustellen. Die Vielzahl der vorgegebenen Einzelkriterien führt zu einem erheblichen praktischen und bürokratischen Aufwand. Grundsätzliche Umsetzungsfragen sind derzeit völlig ungeklärt. 

    BR 097/10/23 DS/866-00

  • Forstliche Förderung; Mittelkürzungen auf Landesebene

    Aufgrund der Kürzungen der GAK-Bundesmittel werden im Jahr 2024 deutlich weniger Fördermittel für die Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehen. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität sowie die Zentralstelle der Forstverwaltung haben daher eine Reihe von Fördertatbestände bis auf weiteres ausgesetzt: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen, Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren, Jungwaldpflege I (Qualifizierung) und II (Dimensionierung), Forsteinrichtung in Forstbetrieben unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche sowie Neuanlage von Wald durch Pflanzung. Ziel ist, dass insbesondere die Förderung der Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen in der Pflanzsaison 2023/2024 weiterhin möglich bleibt. Die ursprünglich auf 80 % der zuwendungsfähigen Kosten kalkulierten Förderpauschalen der Pflanzung werden auf eine anteilige Förderung von 60 % reduziert, damit unter den gegebenen Umständen eine möglichst große Anzahl an Antragsstellern von der Förderung partizipieren kann. Sollten sich die finanziellen Spielräume vergrößern, ist vorgesehen, das Förderportfolio wieder entsprechend zu erweitern. 

    BR 098/10/23 DS/866-00

  • Hundesteuer; Satzungsmuster

    Das Satzungsmuster zur Erhebung von Hundesteuer wurde mit Datum vom 31.08.2023 aufgrund von Anfragen aus der Mitgliedschaft aktualisiert. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Neuregelungen im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467, 1468). Diese betreffen den Bereich der Steuerbefreiungen in § 7 des Satzungsmuster für die Befreiung von Assistenzhunden im Sinne der §§ 12f und 12g BGG. Entsprechend der Assistenzhundeverordnung sind dies Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Für diese Hunde gibt es ein Anerkennungsverfahren nach dem BGG, das in diesem Zusammenhang ausgestellte Zertifikat bzw. der übergangsweise ausgestellte Bescheid des Ministeriums für Soziales in Rheinland-Pfalz ist ausreichend zu Gewährung der Steuerbefreiung. Dies minimiert die Prüfpflichten und vereinfacht das Verfahren sowohl für die Antragstellenden als auch für die Verwaltung erheblich. 

    BR 099/10/23 HM/967-00

  • Hundesteuer; Jagdgebrauchshunde

    Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 29.08.2023, Az.: 9 LA 147/22, festgestellt, dass für die Haltung von Jagdgebrauchshunden keine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden muss. Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden. Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht. Dass mit der Jagdausübung auch Ziele und Zwecke des Natur- und Tierschutzes verfolgt werden, ändert nach der Rechtsprechung des BVerwG nichts daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist.

    BR 100/10/23 DS/765-00

  • Wildwarnreflektoren an Straßen

    Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau stellt in der Antwort auf eine Kleine Landtagsanfrage (LT-Drs. 18/7394) fest, dass blaue Wildwarnreflektoren an Leitplanken zu keiner Reduktion der Wildunfälle führen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen kommt in ihren Untersuchungsreihen zu dem Ergebnis, dass der grundsätzliche Ansatz optischer Wildwarnreflektoren als wirksames Instrument zur regelmäßigen tierseitigen Vermeidung von Wildunfällen nicht geeignet ist. Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg hat ferner nachgewiesen, dass die Farbe „blau“ keine Warnfarbe für Rehe darstellt.
    Zur Montage von Wildwarnreflektoren unterschiedlichster Art hat der Jagdausübungsberechtigte eine schriftliche Vereinbarung mit der rheinland-pfälzischen Straßenbauverwaltung über die Nutzung der Leitpfosten abzuschließen. Die Kosten für die Wildwarnreflektoren trägt der Jagdausübungsberechtigte. 

    BR 101/10/23 DS/765-00

  • Kinderlärm; Tischtennisplatte auf Kinderspielplatz

    Das VG Trier hat mit Urteil vom 24.07.2023, Az.: 9 K 1721/23.TR, entschieden, dass eine Tischtennisplatte auf einem Kinderspielplatz im Dorfgebiet als sozialadäquat hinzunehmen sei. Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (z. B. Ballspielplätzen) ausgingen, seien privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Der Spielplatz sei auf spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz stelle auch keinen abweichenden Sonderfall dar.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0285/2023 

    BR 102/10/23 HF/671-31

  • Vergaberecht; Anpassungen

    Die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen ist am 24.08.2023 in Kraft getreten. Mit der eForms-Verordnung erfolgt auch die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV und der entsprechenden bisherigen Regelungen zur Auftragswertberechnung bei (gleichartigen) Planungsleistungen. Die Streichung wird unmittelbar wirksam.
    Mit den Erläuterungen ist klargestellt, dass bei der Auftragswertberechnung nach § 3 Abs. 7 VgV, § 2 Abs. 7 SektVO und § 3 Abs. 7 VSVgV bei Planungsleistungen nicht nur Lose über gleichartige Leistungen zusammenzurechnen sind und dass für Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen gelten. Ebenso sollen die öffentlichen Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können.

    Weitere Info: KosDirekt 

    BR 103/10/23 KF/602-00

  • Kommunalfinanzen im ersten Halbjahr 2023

    Das Statistische Landesamt hat im September die Kassenstatistik der Kommunen in Rheinland-Pfalz zum ersten Halbjahr 2023 veröffentlicht. Wie zu erwarten, lautet das Ergebnis – 610 Mio. € über alle Kommunen; 1.002 Kommunen weisen einen positiven und 1.453 Kommunen einen negativen Finanzierungssaldo auf.
    Der bekannte Sondereffekt der vergangenen beiden Jahre ist offensichtlich nicht mehr existent und es ergibt sich über alle Gebietskörperschaften das, was hinter dem Sondereffekt in den Jahren 2021 und 2022 zu sehen war. Im vergangenen Jahr betrug das Ergebnis des kommunalen  Finanzierungssaldos zum Halbjahr 2022 noch rund + 240 Mio. €. Auf das Haushaltsjahr 2022 bezogen, betrug dieser + 945 Mio. €. Ohne die Sondereffekte der Städte Mainz und Idar-Oberstein verbleibt für die restlichen Kommunen in Rheinland-Pfalz ein Finanzierungssaldo in Höhe von + 63 Mio. €. 

    BR 104/10/23 HM/967-00

  • Gewerbesteuereinnahmen 2022

    Das Statistische Bundesamt teilt mit, dass die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2022 rund 70,2 Mrd. € an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt haben. Dies bedeute ein Plus von rund 9,1 Mrd. € bzw. 14,9 % gegenüber dem Vorjahr. Es wird darauf hingewiesen, dass die höchsten Anstiege gegenüber dem Vorjahr bei den Flächenländern Sachsen-Anhalt mit 34,8 % und Rheinland-Pfalz mit 26,7 % vorliegen.
    Bei den genannten Werten handelt es sich um die Angaben zum Gewerbesteueraufkommen. Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage verbleiben die Gewerbesteuereinnahmen (netto), hier beträgt der Anstieg in Rheinland-Pfalz 20,2 %. Betrachtet man die Daten für Rheinland-Pfalz getrennt nach kreisfreien Städten und kreisangehörigem Raum, ergibt sich für den kreisangehörigen Raum ein Anstieg der Gewerbesteuereinnahmen (netto) in Höhe von 53,75 Mio. € bzw. 3,3 %.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0290/2023 

    BR 105/10/23 HM/967-00