BlitzReport Juni 2000

BlitzReport Juni 2000 © GStB

Gemeindewirtschaftsrecht; Subsidiaritätsklausel; Beteiligungsbericht


Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.03.2000 entschieden, dass die neue gesetzliche Bestimmung, wonach die Gemeinden und Städte wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern dürfen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann (sog. Subsidiaritätsklausel), mit der Landesverfassung vereinbar ist. Zu diesem Spruch kommt das Verfassungsgericht nach einer Reihe von Interpretationen der durch die Stadt Bad Kreuznach angefochtenen Bestimmung, die aber insgesamt die kommunalen Positionen deutlich stärken. Das Verfassungsgericht erkennt ausdrücklich an, dass die kommunale Selbstverwaltung auch die kommunale Wirtschaftstätigkeit umfasst. In dem Urteil wird herausgestellt, dass die bestehenden wirtschaftlichen Unternehmen nicht zur “Stagnation” verurteilt sind; vielmehr können neue Geschäftsfelder im Sinne einer Weiterentwicklung hinzutreten. Das Verfassungsgericht gibt in seinen Interpretationen zu der seit 1998 geltenden Neuregelung den Hinweis, dass im Beurteilungsspielraum der Gemeinde, wenn sie etwa ein neues wirtschaftliches Unternehmen übernehmen möchte, nur darauf abzustellen ist, ob es konkret einen privaten Dritten gibt, der die betreffende Leistung auch in derselben “Güte”, wie sie das kommunale Unternehmen erbringen kann, zu leisten imstande ist. Schließlich ist es durch die Neuregelung keinem Unternehmen aufgegeben, rentierliche Betriebszweige an einen privaten Dritten abgeben zu müssen. Die Bestimmung hinsichtlich des Beteiligungsberichts sei ein “zahnloser Tiger”; mit ihr kann eine Privatisierung nicht erzwungen werden.

BR 61/06/00 HB/004-02:§ 85

Rechnungshof; Kommunalbericht 1999; Haushaltslage der Kommunen


Der Rechnungshof hat Mitte Mai 2000 den Kommunalbericht 1999 vorgelegt. In seiner Gesamtbeurteilung der Haushaltslage der Kommunen wird herausgestellt, dass sich diese, bei starken Unterschieden zwischen den einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen, insgesamt verbessert habe. Die Kommunen geben aber nach wie vor mehr aus, als sie einnehmen. Das Finanzierungsdefizit, im Vorjahr noch 358 Mio. DM, hat sich auf 128 Mio. DM verringert. Dabei trug auf der Einnahmenseite vor allem der Zuwachs der Steuern und Veräußerungserlöse zur positiven Entwicklung bei. 1999 konnten 611 Kommunen ihren Haushalt nicht ausgleichen; im Jahr zuvor waren es noch 656 Kommunen. Die Verschuldung der kommunalen Haushalte, die sich 1998 auf 7,967 Mrd. DM belief, ist 1999 auf 8,196 Mrd. DM angestiegen.

BR 62/06/00 HB/900-72

Kommunales Ehrenamt; Initiative zur Freistellung von der Sozialabgabenpflicht


Der Deutsche Städte- und Gemeindebund unterstützt Gesetzesinitiativen auf Landes- und Bundesebene, die die Freistellung ehrenamtlich Tätiger von der Sozialversicherungspflicht zum Ziel haben. Die Verständigung der Sozialversicherungsträger in Umsetzung des sog. “630 DM-Gesetzes”, das bei Tätigkeiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Beigeordneten Sozialversicherungspflicht vorliege, führt bei den Betroffenen zu großem Unmut. Aus diesem Grund fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund, dass das ehrenamtliche Engagement von Sozialabgaben verschont bleiben muss.

BR 63/06/00 CR/021-00

Neues Landeswaldgesetz; Gesetzentwurf im Landtag


Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Waldrechts ist im Rahmen der Plenarsitzung am 10. und 11.05.2000 im Landtag behandelt worden. Auf die erste Beratung im Plenum folgt nunmehr eine intensive Erörterung im Landtagsausschuss für Umwelt und Forsten, der eine eigene Anhörung zum Gesetzentwurf einleiten wird.

Der GStB hat in der Beilage 04/2000 zu “Gemeinde und Stadt” Heft 4/2000 den aktuellen Diskussionsstand umfassend dargestellt. 10 zentrale Wünsche, Erwartungen und Forderungen der kommunalen Waldbesitzer an die Landtagsfraktionen wurden formuliert und sind im derzeitigen parlamentarischen Verfahren die Hauptzielrichtung des GStB.

BR 64/06/00 DS/866-00

Jagdgenossenschaft; Eingemeindung


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 19.01.2000 (Az.: 8 K 610/99.KO) darüber entschieden, welche Folgen eine Veränderung der Gemeindegrenzen, insbesondere die Zusammenlegung von Gemeinden im Rahmen der kommunalen Gebietsreform, für den Bestand eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und der entsprechenden Jagdgenossenschaft hat.

Wird eine Gemeinde, die einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildet, gänzlich in eine andere Gemeinde eingemeindet, so geht auch der Jagdbezirk unter und wird Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der durch die Eingemeindung vergrößerten Gemeinde. Werden mehrere Gemeinden zu einer neuen “Großgemeinde” vereinigt, so gehen die bisherigen Jagdbezirke unter; es entsteht ein neuer Jagdbezirk mit einer neuen Jagdgenossenschaft. Mit dem Untergang der bisherigen Jagdbezirke gehen grundsätzlich auch die bisherigen Jagdgenossenschaften unter. An ihre Stelle tritt nach den staatsrechtlichen Grundsätzen der Funktionsnachfolge die neue Jagdgenossenschaft.

BR 65/06/00 DS/765-22

Muster-Jagdpachtvertrag; Insolvenzordnung


Im Muster-Jagdpachtvertrag des GStB ist zu berücksichtigen, dass die Konkursordnung durch die Insolvenzordnung ersetzt worden ist. Insoweit ergeben sich die folgenden Neuformulierungen:

  • § 13 Abs. 1e Muster-Jagdpachtvertrag: “. . . sowie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Pächters.”
  • § 13 Abs. 6 Muster-Jagdpachtvertrag: “Im Falle der Insolvenz finden die §§ 108-110 der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung.”


In neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen sind die Änderungen zu berücksichtigen.

BR 66/06/00 DS/765-00

OVG Koblenz; Kreuzung von Wirtschaftsweg und Schiene


Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 05.04.2000 (Az.: 8 C 11743/99.OVG) zum Begehren der DB Netz AG auf Genehmigung zum Abriss einer alten Brücke, die einen nicht-öffentlichen Wirtschaftsweg über eine Eisenbahnstrecke führt, Stellung bezogen. Dabei wird festgestellt, dass die Genehmigung zum Abriss einer Brücke das Eisenbahnunternehmen nicht von der ihm ursprünglich auferlegten Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Wegeüberführung befreit. Allerdings kann das Eisenbahnunternehmen eine erneute Entscheidung über die ihm auferlegte Pflicht auch unter Berufung auf die Änderung der Erhaltungslast für öffentliche Straßen und Wege im Eisenbahnkreuzungsgesetz beanspruchen.


BR 67/06/00/ RB/650-42

Weitere Info: GStB-N Nr. 0303/2000

Amtsblatt; Angabe der Erscheinungsfolge


Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 13.04.2000 (Az.: 12 A 11927/99.OVG) entschieden, dass gegen die Angabe der Erscheinungsfolge in einem Amtsblatt “Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf” keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis führt nicht dazu, dass die Angabe der Erscheinungsfolge eines Amtsblatts einen festen Erscheinungsrhythmus voraussetzt. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Rechtsnormen darf lediglich nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Ein bloßes Erscheinen “nach Bedarf” hat aber nur zur Folge, dass ein interessierter Bürger möglicherweise vergeblich eine Verwaltungsstelle aufsucht, weil seit seiner letzten Einsichtnahme kein neues Amtsblatt erschienen ist. Im Übrigen ist dem bloßen Begriff “Erscheinungsfolge” die Regelmäßigkeit des Erscheinens nicht immanent. Davon geht auch der Verordnungsgeber aus, der lediglich für Bekanntmachungen in Zeitungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der DVO zu § 27 GemO fordert, dass diese mindestens einmal wöchentlich erscheinen, für Bekanntmachungen in einem Amtsblatt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der DVO zu § 27 GemO) wird eine derartige Periodizität nicht gefordert.


BR 68/06/00 RB/004-02:§ 27

Weitere Info: GStB-N Nr. 0326/2000

Neues Vermessungsgesetz; Gesetzentwurf


Der Ministerrat hat den Entwurf eines Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen in Rheinland-Pfalz in seiner Sitzung am 04.04.2000 im Grundsatz gebilligt. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das amtliche Vermessungswesen stammen aus den Jahren vor 1970. Sie sind hinsichtlich der Notwendigkeit und der Standards zu überprüfen und den Anforderungen der Gegenwart und Zukunft anzupassen. Mit dem neuen Vermessungsgesetz soll anstelle der bisherigen vier Fachgesetze (Landesvermessungsgesetz, Katastergesetz, Abmarkungsgesetz und Landesgesetz über den Grenznachweis bei Neubauten und die Gebäudeeinmessung) eine einheitliche Rechtsgrundlage für das amtliche Vermessungswesen geschaffen werden. Derzeit liegt der Gesetzesentwurf den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme vor.

BR 69/06/00 RB/612-0

Zivilprozess; Reform


Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zivilprozesses vorgelegt, der grundlegende Änderungen vor allem im Bereich der Rechtsmittel vorsieht. Ziel der angestrebten Reform ist es, Zivilprozesse möglichst in der ersten Instanz zum Abschluss zu bringen. Damit dies gelingt, soll stärker auf eine gütliche Einigung der Parteien hingewirkt werden. Die Richter sollen zukünftig ausführliche Gespräche mit den Streitenden führen um sicherzustellen, dass Kläger und Beklagte ihren Fall umfassend schildern. Zudem ist eine umfassende Sachverhaltsaufklärung auch deshalb nötig, weil die Berufungsinstanz zukünftig nicht mehr zweite Tatsacheninstanz ist. Überprüft werden durch die Berufungsgerichte nur noch etwaige Rechtsfehler.

Die geplante Justizreform hat, anders als zunächst befürchtet, keine Auswirkungen auf den Bestand der Amtsgerichte, da sie sich nicht mit den Fragen der Gerichtsorganisation auseinandersetzt. Von der Einführung eines dreigliedrigen Gerichtsaufbaus wurde im Hinblick auf die von den Ländern geäußerten Bedenken abgesehen.


BR 70/06/00 CR/055-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0304/2000

Ertragslage der Forstbetriebe in der Bundesrepublik


Die wirtschaftliche Lage der Forstbetriebe (ab 200 ha Waldfläche) war nach Angaben des Bundesernährungsministeriums im Forstwirtschaftsjahr (FWJ) 1998 bei höheren Holzpreisen und leicht gestiegenen Einschlägen im Durchschnitt aller Betriebe etwas besser als im Vorjahr. In den verschiedenen Waldbesitzarten ging die Entwicklung jedoch nicht in dieselbe Richtung. Bei den Privatwaldbetrieben lag der Reinertrag im FWJ 1998 mit 138,00 DM pro ha Waldfläche (1997: 154,00 DM) niedriger als im Vorjahr. Ausschlaggebend für diese Entwicklung war die Zunahme des Betriebsaufwandes bei unveränderten Erträgen.

Mit 95,00 DM pro ha Waldfläche (1997: 44,00 DM) konnten die Körperschaftswälder eine deutliche Einkommensverbesserung verzeichnen. Erstmals seit 10 Jahren wurde auch ohne Einbeziehung von staatlichen Fördermitteln ein positiver Reinertrag von 5,00 DM pro ha Waldfläche erwirtschaftet. Zu dieser Entwicklung trug vor allem die Verbesserung des Betriebsertrages bei, die sowohl auf gestiegene Erlöspreise als auch auf höhere Einschläge zurückzuführen ist. Der Betriebsaufwand war hingegen nur geringfügig angewachsen.

BR 71/06/00 DS/866-76

Steuerschätzung; Mai 2000; Gesamtergebnis


Die 114. Sitzung des Arbeitskreises “Steuerschätzungen" fand vom 16. – 18.05.2000 in Koblenz statt. Geschätzt wurden die Steuereinnahmen für den mittelfristigen Zeitraum 2000 bis 2004. Die Schätzung ging vom derzeit geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber den vorangegangenen Schätzungen vom Mai 1999 (BR 66/99) und November 1999 (BR 129/99) waren für die Jahre 2000 bis 2003 erstmals die finanziellen Auswirkungen u.a. des Gesetzes zur Verbesserung der Familienförderung, des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 und des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform zu berücksichtigen. Auswirkungen aus der bevorstehenden Versteigerung vom UMTS-Lizenzen sind in der Schätzung nicht enthalten. Für die Zunahme des nominalen Bruttoinlandsprodukts wurden + 3 ½ v.H. im Jahr 2000 und + 4 v.H. in den Jahren 2001 bis 2004 zugrunde gelegt. In 1999 werden gegenüber 1998 Steuermehreinnahmen in Höhe von 6,4 %, im Jahr 2000 gegenüber 1999 in Höhe von 2,9 % erwartet. Das Gesamtschätzergebnis ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

*Veränderung gegenüber Vorjahr in %.


BR 72/06/00 HB/967-02

Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

    

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.04.2000 entschieden, daß die Verpflichtung nach § 8 des rheinland-pfälzischen Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes, besonders überwachungsbedürftige Abfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, mit Bundesrecht vereinbar ist. Dies gilt sowohl für Abfälle, die beseitigt werden sollen, als auch für Abfälle, die für eine Verwertung vorgesehen sind. Die rheinland-pfälzische Regelung zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung trägt den Anforderungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Rechnung. Sie ist auf die Sicherstellung einer umweltverträglichen Beseitigung ausgerichtet und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Das Bundesrecht setzt nicht voraus, daß ohne eine Andienungspflicht eine umweltgerechte Beseitigung sonst nicht gewährleistet wäre. Soweit die Andienungspflicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Fortgeltung der von dem Landesgesetzgeber nach früherem Recht getroffenen Regelung aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bejaht.

BR 73/06/00 HF/821-00

Mrd. DM

Ist-Ergebnis

Schätzung

 

1999

2000

2001

2002

2003

2004

Bund

376,4

390,2

405,7

418,3

442,2

464,6

 

10,2*

3,7*

4,0*

3,1*

5,7*

5,0*

Länder

359,9

367,2

376,4

384,8

404,1

426,0

 

4,6*

2,0*

2,5*

2,2*

5,0*

5,4*

Gemeinden

110,2

111,9

114,8

119,5

125,2

132,0

 

4,8*

1,5*

2,6*

4,2*

4,7*

5,5*

EU

39,7

42,2

44,2

45,2

46,9

48,1

 

-6,1*

6,4*

4,7*

2,3*

3,8*

2,6*

 

      

Steuereinn. insgesamt:

886,1

911,5

941,1

967,9

1.018,3

1.070,7

 

6,4*

2,9*

3,2*

2,8*

5,2*

5,1*