BlitzReport November 2000

BlitzReport November 2000 © GStB

Neues Landeswaldgesetz; Gesetzentwurf der Landesregierung; Änderungsanträge

    

Der Ausschuss für Umwelt und Forsten des Landtags hat am 20.10.2000 in einer Sondersitzung erneut den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Waldrechts beraten. Grundlage waren die vorliegenden Änderungsanträge der SPD- und F.D.P.-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen. Der Ausschuss für Umwelt und Forsten hat mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen folgende maßgebliche Änderungen des Gesetzentwurfs der Landesregierung beschlossen:


  • Kahlschläge bis zu 2 ha Größe sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  • Forsttechnikern können im Einzelfall Aufgaben des Revierdienstes übertragen werden.
  • Das Reiten im Wald wird nicht von der Kennzeichnung der Reittiere und der Entrichtung einer Abgabe zum Schadensausgleich abhängig gemacht.
  • Die Untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzer Straßen und Waldwege für das Reiten und Radfahren sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind.


Der Gesetzentwurf soll im November 2000 abschließend im Landtag beraten werden.


BR 122/11/00 DS/866-00


Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege; Mustersatzung der Landwirtschaftskammer


Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat eine eigene Mustersatzung über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege veröffentlicht. Sie empfiehlt, diese Mustersatzung als Alternative zur Fassung des GStB bzw. der Kommunalverwaltung in die Gemeinderäte einzubringen. Die Mustersatzung der Landwirtschaftskammer, die nicht mit dem GStB abgestimmt wurde, ist naturgemäß sehr "landwirtschaftsfreundlich". So soll eine vorübergehende Benutzungsbeschränkung (z.B. bei extremer Witterung) nur im Einvernehmen mit der örtlichen Bauern- und Winzerschaft möglich sein und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht des GStB führt eine derartige Sonderregelung für die Hauptnutzergruppe der Wirtschaftswege den Sinn einer vorübergehenden Benutzungsbeschränkung ad absurdum.

Der GStB empfiehlt, seine Mustersatzung über die Benutzung der gemeindlichen Wirtschaftswege (vgl. Mitteilung GStB RP Nr. 168/1989 vom 30.06.1989) weiterhin zu verwenden.


BR 123/11/00 DS/653-45


Gefahrenabwehrverordnung; Anleinpflicht für Hunde


Der GStB erweitert die Muster-Gefahrenabwehrverord-nung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen um eine Anleinpflicht für Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen. Die neu aufgenommenen Regelungen lauten:

"Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind." Des weiteren werden die entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände aufgenommen.

Die Änderung dient der Ergänzung der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30.06.2000. Sie trägt den Forderungen der Öffentlichkeit Rechnung und dient der Abwehr von Gefahren durch Hunde, die von der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - nicht erfasst sind.


BR  124/11/00 CR/110-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0605/2000 und kosdirekt


Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -; Beschluss des VG Neustadt/W.


In seinem Beschluss vom 29.08.2000, Az.: 7 L 1955/00.NW, hat das VG Neustadt/Weinstraße den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine polizeiliche Verfügung, die auf Grund der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - erging, abgelehnt. Die örtliche Ordnungsbehörde hat die weitere Haltung von zwei nach § 1 Abs. 1 und 2 der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - bereits auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit gefährlichen Hunde untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Behörde hat die erforderliche Zuverlässigkeit beider Antragsteller verneint, da beide mehrfach strafrechtlich verurteilt sind. Die Betroffenen unterliegen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung –Gefährliche Hunde- nicht der Erlaubnis-, wohl aber einer Anzeigepflicht.


BR 125/11/00 CR/110-00


Weitere Info: kosDirekt


Kampfhunde; Urteil des OVG


Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.09.2000 ist der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn in einer Hundesteuersatzung für sämtliche Hunde bestimmter Rassen die Kampfhundeeigenschaft vermutet wird. Die in einer Hundesteuersatzung enthaltene Unterscheidung zwischen Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar vermutet wird und solchen, bei denen diese Vermutung widerlegt werden kann, steht mit Artikel 3 Abs. 1 GG in Einklang. Es stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, dass nicht alle Hunderassen, von denen eine abstrakte Gefahr ausgeht, von den "Rasselisten" einer Hundesteuersatzung erfasst werden. Mit seinem Urteil hebt das OVG eine Entscheidung des VG Mainz auf, das der Klage einer Hundehalterin gegen die Stadt Worms stattgegeben hatte.


BR 126/11/00 GF/963-60


Bauleitplanung; Ausweisung eines Dorfgebiets


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.09.2000, Az.: 1 C 12156/99.OVG, entschieden: Die Ausweisung eines Dorfgebiets durch Bebauungsplan in einem Bereich, in dem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe weder vorhanden sind noch sich in absehbarer Zukunft ansiedeln können, ist unzulässig.

Nach den im Plangebiet und seiner Umgebung anzutreffenden Verhältnissen war ausgeschlossen, dass sich der fragliche Bereich zu einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO entwickeln würde. Eine Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet sich dort nicht, das Vorhandensein eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes, der eine Hobby-Pferdehaltung beabsichtigt, genügt nicht. In Anbetracht des begrenzten Raums und der Nachbarschaft zur bestehenden und noch geplanten Wohnbebauung erschien es auch nicht denkbar, dass landwirtschaftliche Nutzungen im festgesetzten Dorfgebiet künftig zugelassen werden. Mithin war aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die den wesentlichen Gehalt eines Dorfgebiets ausmachenden Betriebe je werden ansiedeln können.


BR 127/11/00 RB/610-11


Weitere Info: GStB-N Nr. 0609/2000


Vorhaben im Außenbereich; Urteil des BVerwG


In seinem Beschluss vom 10.08.2000, Az.: 4 B 56.00, hat das BVerwG entschieden, dass Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen müssen, wenn das Erweiterungsinteresse (zukünftige Errichtung eines Mastschweinestalls) vage und unrealistisch ist. Das Gericht betont, dass unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB nicht jedes beliebige Erweiterungsinteresse falle. Das Gericht zieht zur Begründung einen Vergleich mit der Bauleitplanung: Auch bei dieser sei abwägungserheblich zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht brauche bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich dann nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirtes Rücksicht genommen zu werden.


BR 128/11/00 RB/610-17


Weitere Info: GStB-N Nr. 0625/2000


Besoldungs- und Versorgungsanpassung der Beamten


Das Bundeskabinett hat am 27.09.2000 die Eckpunkte für die Bezügeerhöhung der Beamten und Pensionäre beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt nunmehr vor. Die Bezüge der Beamten und Pensionäre werden gleichermaßen prozentual wie im Tarifbereich in zwei Schritten angehoben. Die Erhöhungen erfolgen um 2 % zum 01.01.2001 und um 2,4 % zum 01.01.2002. Davon werden zur Finanzierung der Versorgungskosten jeweils 0,2 Prozentpunkte der Versorgungsrücklage zugeführt. Zusätzlich erhalten alle aktiven Beamtinnen und Beamten in den unteren Besoldungsgruppen (A 1 bis A 9) eine Einmalzahlung in Höhe von 4 x DM 100 für die Monate September bis Dezember 2000.


BR 129/11/00 CR/023-44


Weitere Info: GStB-N Nr. 0613/2000 und kosdirekt


Umsatzsteuer; Wasserversorgung


Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte im Bereich Wasserversorgung wurde zum 11.08.2000 neu geregelt. Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzministeriums handelt es sich beim Legen von Wasserleitungen bzw. Grundstücksanschlüssen um eigenständige Hauptleistungen, die von der Leistung Wasserlieferung zu trennen sind. Daher unterliegen einmalige Beiträge sowie die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 %. Die Gebühren für die Wasserlieferung unterliegen unverändert dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

In Bezug auf wiederkehrende Beiträge (wkB) setzt sich der GStB für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ein. Denn der wkB deckt in wesentlichen Teilen variable Kosten und hat daher Gebührencharakter. Außerdem würden andernfalls die rheinland-pfälzischen Bürger gegenüber denen anderer Bundesländer benachteiligt. Diese kennen nämlich den wkB nicht und decken die gleichen Kosten über Gebühren ab. Der GStB hat eine entsprechende Initiative gegenüber der Finanzverwaltung ergriffen.


BR 130/11/00 TR/800-23


Gewerbesteuerumlage; Umlagesatz; Fonds "Deutsche Einheit"


Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 29.09.2000 mit den künftigen Annuitäten für den Fonds "Deutsche Einheit" befasst. Nach dem aktuellen Beratungsergebnis des Bundesrates ist geplant, die Annuitätensenkung für die Jahre 1998 bis 2000 auch für die Jahre 2001 bis 2003 wegen der anhaltend günstigen Zinsentwicklung beizubehalten. Für die Gemeinden und Städte bedeutet dies eine geringere Gewerbesteuerumlage für die Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit".



BR 131/11/00 HB/968-05


Orkan "Lothar"; Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.09.2000 auf
Initiative des Landes Baden-Württemberg die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001 beschlossen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist in Kürze zu erwarten. Grundlage ist das Forstschäden-Ausgleichsgesetz.

Der ordentliche Holzeinschlag wird für Stammholz der Holzartengruppe Fichte in Baden-Württemberg auf 80 % sowie in den Bundesländern Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland auf jeweils 90 % beschränkt. Die Einschlagsbeschränkungen gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 2001 (01.10.2000 bis 30.09.2001).

Der Orkan "Lothar" hat am 26.12.1999 direkte kalamitätsbedingte Holzanfälle in einer Größenordnung von 29 Mio. fm verursacht. Während die Sturmholzmengen der Holzartengruppe Buche bereits vom Markt aufgenommen wurden, besteht die Belastung des schwerwiegend gestörten Marktsegments Nadelstammholz unvermindert fort. Mit der Begrenzung des planmäßigen Holzeinschlags soll die Konsolidierung des Marktes effektiv unterstützt werden.


BR 132/11/00 DS/866-41


Nationales Forstprogramm


Bundesernährungsminister Karl-Heinz Funke hat am 09.10.2000 das Nationale Forstprogramm der Öffentlichkeit vorgestellt. Mit der Erarbeitung ist die Bundesrepublik ihrer internationalen Verpflichtung nachgekommen, die Rio-Beschlüsse aus dem Jahre 1992 politisch, strategisch und operationell zu konkretisieren. Im Nationalen Forstprogramm werden die umweltbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Werte des Waldes analysiert sowie Strategien und Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung in transparenter Weise und unter Beteiligung der relevanten Interessengruppen dargestellt. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat an der Erarbeitung mitgewirkt.

Die Broschüre "Nationales Forstprogramm Deutschland – ein gesellschaftspolitischer Dialog zur Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftung im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung 1999/2000" ist kostenlos zu beziehen beim Bundesernährungsministerium, Referat 534, Postfach 140270, 53107 Bonn, Fax: 01888/529-4276, e-mail: 534@bml.bund.de.


BR 133/11/00 DS/866-00


Zustellungsreform; Gesetzentwurf


Dem Bundesrat liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vor. Der Gesetzentwurf, von dem die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Eigenschaft als Prozessparteien betroffen sind, erweitert die Möglichkeiten, zwischen mehreren Zustellungsformen auswählen zu können. Er vereinfacht die Ersatzzustellung, reduziert die kosten- und zeitaufwendige Beurkundung der Zustellung und lässt an Behörden und Personen, denen gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, die Zustellung auf dem Wege der Fernkopie (Telefax) oder als elektronisches Dokument (E-Mail) zu. Das Änderungsgesetz soll ein Jahr nach Verkündigung in Kraft treten, also voraussichtlich Ende 2001/ Anfang 2002.


BR 134/11/00 CR/055-40


Weitere Info: GStB-N Nr. 0622/2000


Jahr

"Normalver-
vielfältiger"

Erhöhung für Länderfinanz-
ausgleich ab 1995

Erhöhung für Fonds "Deutsche Einheit"

"Gesamtver-
vielfältiger"

Bund

Länder

Länder*

Länder

2000

19

55

*

9

83

2001

24

59

*

8

91

2002

30

65

*

7

102

2003

36

71

*

7

114