BlitzReport Oktober 2000

BlitzReport Oktober 2000 © GStB

Haushaltssicherungskonzept; Ortsgemeinden bis 3.000 Ein-wohner generell befreit


In Gesprächen mit dem Ministerium des Innern und für Sport konnte erreicht werden, dass das Rundschreiben zum Haushaltssicherungskonzept gemäß § 93 Abs. 4 GemO vom 05.12.1996 (MinBl. 1996, S. 3) unter anderem dahingehend geändert wird, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bei Ortsgemeinden bis 3.000 Einwoh-ner generell zugelassen werden. Das Änderungsrundschreiben vom 06.09.2000 wird alsbald im Ministerialblatt veröffentlicht.

BR 110/10/00 HB/004-02


Sozialversicherungspflicht für Ortsbürgermeister; Musterprozess


Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 10.08.2000 die Berufung im vom GStB unterstützten Musterprozess zur Feststellung der generellen Sozialversicherungspflicht der Ortsbürgermeister zurückgewiesen. In der Begründung wird auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach ehrenamtliche Ortsbürgermeister in der Rentenversicherung versicherungspflichtig seien, soweit die besonderen Tatbestände der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI nicht greifen. Das Vorliegen der Ausnahmetatbestände im vorliegenden Fall hat das Gericht verneint. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Weiter anhängig ist in einem zweiten Verfahren die Frage der Sozialversicherungspflicht von Ortsbürgermeistern bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

BR 111/10/00 CR/021-00


FSC-Zertifizierung; Teilnehmerstand; Verkauf von FSC-Holz


Zwischenzeitlich haben sich deutlich über 150 Gemein-den und Städte für die Teilnahme an der FSC-Zertifizierung Kommunalwald Rheinland-Pfalz entschieden. Die nach FSC-zertifizierte Waldfläche erreicht nahezu 50.000 ha. Regional verteilen sich die Betriebe wie folgt:
Koblenz linksrh. 17 Gemeinden ca. 8.000 ha
Koblenz rechtsrh. 45 Gemeinden ca. 9.000 ha
Rheinhessen-Pfalz 66 Gemeinden ca. 20.000 ha
Trier 37 Gemeinden ca. 11.000 ha
Im Wirtschaftsjahr 2000 hat sich nach Angaben der Forstverwaltung die bisher als FSC-zertifiziert vermarktete Holzmenge gegenüber 1999 bereits mehr als verdoppelt. Die Nachfrage nach den betreffenden Sortimenten kann nach wie vor nicht gedeckt werden. Bis zum Ende des Jahres werden sich die Absatzmengen daher voraussichtlich weiter erhöhen.

BR 112/10/2000 TR/866-42


Weitere Info: GStB-N Nr. 0605/2000 und kosdirekt


Neues Landeswaldgesetz; Gesetzentwurf der Landesregierung

    

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Waldrechts ist am 21.09.2000 im Ausschuss für Umwelt und Forsten des Landtags behandelt worden. Ein Ziel war, eine Meinungsbildung über die Ergebnisse der Anhörung am 10.08.2000 herbeizuführen und eine Beschlussempfehlung abzugeben.. Der Landtagsausschuss sah sich im Ergebnis allerdings außerstande, eine abschließende Beratung des Gesetzentwurfs vorzunehmen. Diese soll nunmehr in einer Sondersitzung am 20.10.2000 stattfinden.
Änderungsanträge zum Gesetzentwurf liegen zwischenzeitlich von der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vor. Nach dem Zeitplan der Landesregierung soll der Gesetzentwurf im November 2000 abschließend im Landtag beraten werden. Das neue Landeswaldgesetz würde dann zum 01.01.2001 in Kraft treten.

BR 113/10/2000 DS/866-00


Tätigkeit staatlicher Forstbeamter im Gemeindewald; Haftungsfragen


Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 11.01.2000, Az.: 1 U 638/98, festgestellt:


  • Der staatliche Forstamtsleiter wird im Rahmen der Wirtschaftsführung im Gemeindewald als Organ der Gemeinde tätig (Organleihe).
  • Bei einer Organleihe besteht eine Haftung der das Organ verleihenden Körperschaft grundsätzlich nur bei gesetzlicher Regelung.
  • Arbeiten verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer Aufgabe zusammen, dann fehlt es zwischen diesen an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Gegnerverhältnis.


Im strittigen Sachverhalt macht die Gemeinde gegenüber dem beklagten Land Ersatzansprüche betreffend der Abwicklung eines Nassholzlagers aus dem Jahre 1990 geltend. Nach Auffassung des OLG scheiden Ersatzansprüche der Gemeinde gegen das Land aber in jedem Fall aus. Selbst wenn sowohl eine Differenz bei der Holzmenge als auch ein pflichtwidriges und die Fehlmengen auslösendes Verhalten von staatlichen Forstbediensteten (ggf. nicht ordnungsgemäße und ausreichende Kontrollen) unterstellt würde, greift nach dem Urteil des OLG eine Haftung des Landes nicht ein.

BR 114/10/2000 DS/866-43


Jagdverpachtung; Umsatzsteuer; Übergangsregelung


Auf die Initiative des GStB bezüglich der Umsatzsteuerpflicht bei der Verpachtung von Eigenjagdbezirken (vgl. BR 88/08/00, 89/08/00) hat Ministerin Martini mit Schreiben vom 17.08.2000 abschlägig reagiert. Nach Auffassung der Ministerin hat das Ministerium für Umwelt und Forsten erreicht, dass die geänderte umsatzsteuerliche Beurteilung erst ab dem 01.01.2000 und nicht rückwirkend angewendet werden muss. Eine weitergehende
Übergangsregelung lehne das hiesige Finanzministerium ab. Auch eine Ausnahme von der Besteuerung der Wildschadensverhütungspauschale werde seitens des Finanzministeriums abgelehnt, mit dem Hinweis, dass die Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden im Gegensatz zu Zahlungen für die Abgeltung von eingetretenen Wildschäden ein steuerbarer Vorgang seien.
Die vom GStB vor allem angestrebte Übergangsregelung im Hinblick auf laufende Jagdpachtverträge erscheint in Anbetracht der fehlenden politischen Unterstützung demnach derzeit nicht realisierbar. Auf die Handlungsempfehlungen des GStB zur Thematik wird Bezug genommen.

BR 115/10/2000 DS/765-23


Weitere Info: GStB-N Nr. 0601/2000


Tierschutzbericht 1998/99; Ausbildung von Jagdhunden


Im aktuellen Tierschutzbericht der Landesregierung (LT-Drucks. 13/6099 vom 16.08.2000) wird auf die Problematik der Verwendung lebender, künstlich flugunfähig gemachter Enten im Rahmen der Brauchbarkeitsprüfung von Jagdhunden zur Wasserarbeit eingegangen. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden zu Zuchtzwecken an der flugunfähig gemachten lebenden Ente nicht mit dem TierSchG (TierSchG) vereinbar ist. Viele Jagdverbände halten an der Notwendigkeit der Verwendung lebender Enten allerdings fest.
Im September 1998 erging in dieser Sache ein Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz. Den rechtlichen Anforderungen der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde werde Genüge getan, wenn der für die Wasserjagd bestimmte Hund nachgewiesenermaßen das Wasser annehme, im Wasser schussfest sei, das Verlorensuchen einer erlegten Ente im deckungsreichen Gewässer beherrsche, die erlegte Ente im Wasser aufnehme, herantrage und ausgebe. Da die Brauchbarkeitsbescheinigung also auch ohne die Prüfung an einer lebenden Ente erteilt werde, überwiege das öffentliche Interesse, tierschutzwidriges Verhalten im Sinne von § 1 TierSchG zu verhüten, bei weitem das private Interesse eines Jagdhunde-Zuchtverbandes.

BR 116/10/00 DS/765-00


Kostenersatz nach § 37 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.09.2000 entschieden, dass das in § 37 Abs. 1 LBKG eingeräumte Ermessen bei der Heranziehung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz durch Satzung dahingehend gebunden werden kann, dass der kostenersatzpflichtige Schuldner im Regelfall heranzuziehen ist. Das OVG hebt damit eine Entscheidung des VG Trier vom 23.11.1999 auf, in dem der Kostenersatzbescheid einer Kommune wegen fehlerhafter Rechtsgrundlage aufgehoben wurde. In diesem Urteil wurde gerügt, dass die satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht mit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 LBGK in Einklang stünden, da sie die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs zwingend vorsehen und keinen Raum für eine Ermessensentscheidung der Behörde lassen. Das Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig.

BR 117/10/2000 GF/123-62


Wegstreckenentschädigung


Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat das Anliegen vieler Mitgliedsverbände aufgegriffen, die Kilometersätze für die Wegstreckenentschädigung nach den Reisekostengesetzen zu erhöhen. Dazu wird die Bundesregierung gebeten, die Initiative zu einer angemessenen Erhöhung der Entschädigungssätze in § 6 BRKG bzw. der dazu ergangenen Verordnung zu ergreifen. Dadurch wird auch eine entsprechende Signalwirkung für die Länder erwartet. Die Rückmeldungen aus den Mitgliedsverbänden haben ergeben, dass die bestehenden Kilometersätze von den Mitarbeitern als bei weitem zu niedrig empfunden werden und dass in zahlreichen Fällen die Zurverfügungstellung von privaten Kraftfahrzeugen für die dienstlichen Fahrten gefährdet ist. Der GStB wird sich auch auf Landesebene erneut für eine entsprechende Änderung des LRKG einsetzen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0466 vom 15.09.2000

BR 118/10/00 CR/023-24


Gesetzentwurf zur Bekämpfung gefährlicher Hunde


Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorgelegt. Dadurch werden die länderrechtlichen Regelungen in Form der Gefahrenabwehrverordnungen – Gefährliche Hunde – ergänzt. Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor:


  • Die Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz),
  • die Änderung des Tierschutzgesetzes, um im Rahmen dieses Gesetzes Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnen zu können, und
  • die Ergänzung des Strafgesetzbuches um eine Vorschrift, in der Zucht und Handel gefährlicher Hunde entgegen einem durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen Verbot unter Strafe gestellt werden.


BR 119/10/00 CR/110-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0562/2000


VOB/B – Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat mit einem an die Oberfinanzdirektionen gerichteten Erlass vom 10.08.2000 (BF 110-1080-431) zur Vereinbarkeit der Regelungen der VOB/B mit den durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geänderten Vorschriften des BGB Stellung genommen. Mit dem zum 01.05.2000 in Kraft getretenen Gesetz sind Vorschriften des BGB sowie Vorschriften des AGB-Gesetzes und der ZPO geändert worden. Die in der VOB/B enthaltenen Regelungsinhalte weichen zum Teil von den neuen gesetzlichen Regelungen inhaltlich ab. Bei allen Regelungen des BGB, die durch das neue Gesetz geändert worden sind, handelt es sich um dispositives Recht, so dass diese Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen und damit durch die VOB/B abbedungen werden können. Damit gehen die Regelungen der VOB/B, soweit sie zwischen den Parteien vereinbart worden sind, den Vorschriften des BGB im Bauvertragsrecht vor.

BR 120/10/00 CR/602-01


Weitere Info: GStB-N Nr. 0563/2000


EU-Altauto-Richtlinie


Nachdem das Europäische Parlament am 07.09.2000 die EU-Altfahrzeug-Richtlinie gebilligt hat, kann diese voraussichtlich im Oktober 2000 in Kraft treten. Die Richtlinie, die für alle PKW und leichte Nutzfahrzeuge gilt, fordert den Aufbau einer flächendeckenden Infrastruktur zur Altauto-Rücknahme und setzt Umweltstandards zur Behandlung und Entsorgung.
Letztbesitzer können ab 2002 alle ab diesem Zeitpunkt zugelassenen Autos und ab 2007 sämtliche Altautos kostenlos zurückgeben. Hersteller/Importeure müssen die Entsorgungskosten für Fahrzeuge, die ab 2002 erstmals zugelassen werden und für alle Altautos ab 2007, voll bzw. zu wesentlichen Teilen übernehmen.
Bis 2006 sind mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 % wiederzuverwenden oder zu recyceln. Bei der Fahrzeugproduktion ist ab 2003 auf die Verwendung der Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom grundsätzlich zu verzichten.

BR 121/10/00 HF/821-00