BlitzReport April 2001

BlitzReport April 2001 © GStB

Finanzausgleichskommission; Mitsprache für die Kommunen

    

Eine Finanzausgleichskommission soll die Entscheidungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich transparenter machen und damit die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen weiter stärken. Eine entsprechende Vereinbarung paraphierten am 15.03.2001 Ministerpräsident Kurt Beck und die Vorsitzenden der drei kommunalen Spitzenverbände sowie der Innen- und der Finanzminister. Die Finanzausgleichskommission, die paritätisch mit drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände und drei Mitgliedern der Landesregierung besetzt ist, hat die Aufgabe, die Grundlagen für einen aufgabengerechten kommunalen Finanzausgleich zu ermitteln, indem die Finanzentwicklung des Landes und der Kommunen verglichen wird. Die Kommission berät auch über den Umfang und die Ausgestaltung von Zweckzuweisungen. Die Ergebnisse der Kommission münden in eine Empfehlung an den Landtag und die Landesregierung.


BR 32/04/01 HB/967-00: FAG-K


Kommunale Steuereinnahmen; Finanzausgleich; Entwicklung


Das Ministerium der Finanzen hat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drucks. 13/6744) u.a. die Entwicklung kommunaler Steuereinnahmen aufgezeigt. Danach sind die Steuereinnahmen der rheinland-pfälzischen Kommunen in DM je Einwohner von 1.058,55 DM in 1990 um 15,24 % auf 1.219,91 DM in 1999 angestiegen (in den Flächenländern West im gleichen Zeitraum um 24,87 %, von 1.196,31 DM auf 1.468,81 DM). Die Verbundmasse ist in diesem Zeitraum um 41,11 % angestiegen, die Ausgleichsmasse, also das, was den kommunalen Gebietskörperschaften über den kommunalen Finanzausgleich vom Land weitergegeben wird, lediglich um 27,87 %.


BR 33/04/01 HB/967-04


Ausgleichsstock; Entwicklung der Bedarfszuweisungen


Der Ausgleichsstock, aus dem leistungsschwache kommunale Gebietskörperschaften zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts, soweit ihre Einnahmemöglichkeiten zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen, Bedarfszuweisungen erhalten, ist im Jahr 1999 mit 110 Mio. DM, in den Jahren 2000 und 2001 jeweils mit 105 Mio. DM dotiert. Das Ministerium des Innern und für Sport hat von den im Jahr 2000 bereitstehenden 105 Mio. DM insgesamt 57,843 Mio. DM verausgabt. Davon wurden an Bedarfszuweisungen (betrifft die Verwaltungshaushalte 1999) insgesamt 53,750 Mio. DM bewilligt. Diesen Bewilligungen steht ein Antragsvolumen der 208 Gebietskörperschaften von insgesamt 384,090 Mio. DM gegenüber; davon entfallen allein auf die drei antragstellenden kreisfreien Städte 295,453 Mio. DM, die insgesamt 20,970 Mio. DM an Bedarfszuweisungen erhalten haben.


BR 34/04/01 HB/967-20


Landeswaldgesetz; Kostenerstattung für die Privatwaldbetreuung bei gemeindlichem Revierdienst


Auf der Grundlage des vormaligen Landesforstgesetzes (§ 41 LFGDVO) hat das Land in Revieren mit gemeindlichem Revierdienst der Anstellungskörperschaft des Revierbeamten einen Pauschalbetrag je Hektar reduzierter Holzbodenfläche gezahlt, der zur Abgeltung der für die Betreuung des Privatwaldes aufgewendeten Kosten dient. In den regionalen Schwerpunkten des kommunalen Revierdienstes hatte diese Kostenerstattung einen nicht unerheblichen Umfang. Die neuen forstrechtlichen Vorschriften enthalten diesbezüglich keine explizite Regelung.

Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 02.02.2001 hierzu mitgeteilt: Nach dem neuen Landeswaldgesetz finde die Kostenerstattung durch die Erstattung von 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche gemäß § 9 Abs. 2 LWaldGDVO statt. Insofern komme eine weitere Kostenerstattung für die Privatwaldbetreuung bei gemeindlichem Revierdienst nicht in Betracht.


BR 35/04/01 DS/866-00


Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Beiträge kommunaler Forstbetriebe


Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung erhält durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft jährlich Bundesmittel zur Senkung der Beiträge. Zur Verteilung der Bundesmittel erlässt das Ministerium verbindliche Bestimmungen. Seit dem Jahr 2001 sind land- und forstwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand – unabhängig von der jeweiligen Rechtsform – von der Bundesmittelberechtigung ausgeschlossen. Bezogen auf die kommunalen Forstbetriebe in Rheinland-Pfalz hat dies zu einer Steigerung der Beiträge in einer Größenordnung von 45 % geführt. Bei den betroffenen Kommunen besteht erheblicher Unmut und erhebliches Unverständnis.

Die unmittelbar nach Bekanntwerden erfolgte Intervention des GStB, u.a. beim Deutschen Städte- und Gemeindebund und bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz, hat letztlich keinen Erfolg gezeitigt. Trotz der angekündigten politischen Initiative des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist davon auszugehen, dass die Beitragssteigerung für Gemeinden durch Wegfall der Bundesmittel akzeptiert werden muss. Gegen die Beitragsbescheide Widerspruch einzulegen dürfte wenig Erfolg versprechen.

Aus Sicht des GStB zeigt die Thematik überdeutlich, dass eine Weiterentwicklung der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung dringend erforderlich ist. Der Ruf nach neuen, möglichst privatwirtschaftlichen Strukturen wird immer lauter. Ob die angedachten Fusionen einzelner Berufsgenossenschaften ausreichen, erscheint aus Sicht des GStB zunehmend zweifelhaft.


BR 36/04/01 DS/866-74


Jagdverpachtung; Umsatzsteuer; Sachstand


Die berührten Landesministerien vertreten unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung die Auffassung, dass Gemeinden bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ab dem Pachtjahr 2000 der Umsatzsteuer unterliegen. Der GStB hat mehrfach über die Thematik berichtet.

Zwischenzeitlich mehren sich die Zweifel an dieser Rechtsauffassung. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH interpretiert das grundlegende Urteil des Bundesfinanzhofs in anderer Weise und stellt die Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden an sich in Frage. Einzelne Finanzämter heben darauf ab, dass ein Betrieb gewerblicher Art hinsichtlich des Jahresumsatzes eine Gewichtigkeitsgrenze von 60.000 DM überschreiten muss. Liegen die Einnahmen aus der Verpachtung des Eigenjagdbezirks unter dieser Grenze sei keine Umsatzsteuerpflicht gegeben.

Der GStB bemüht sich unverändert, eine grundsätzliche Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird empfohlen, das zuständige Finanzamt um eine entsprechende Auskunft bezüglich der Umsatzsteuerpflicht zu bitten.


BR 37/04/01 DS/765-23


OVG Koblenz; SB-Markt im Wohngebiet zulässig


Das OVG Koblenz hat mit Urteil, Az.: 1 A 12338/99.OVG, entschieden, dass ein SB-Markt mit ca. 800 qm Verkaufsfläche in einem Wohngebiet zulässig ist. Einem Unternehmen wurde die Genehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses erteilt. Das Gebäude soll einen SB-Markt mit etwa 800 qm Verkaufsfläche sowie kleinere Läden für Schreibwaren, Zeitschriften und Backwaren aufnehmen. Dagegen wandten sich Nachbarn, die das Vorhaben für nicht wohngebietsverträglich hielten.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem SB-Markt nicht um ein Einkaufszentrum, sondern lediglich um eine Ansammlung einzelner, der Versorgung des Gebietes dienender Läden handelt. Zwar habe man früher angenommen, dass die Grenze für eine verbrauchernahe Versorgung bei rd. 700 qm Verkaufsfläche liege, doch habe insoweit ein Strukturwandel stattgefunden. Da die Verbraucher gerade im Frischesortiment auf ein breiteres Angebot Wert legten, gebe es eine Tendenz zu größeren Verkaufsflächen. Wie die Industrie- und Handelskammer bestätigt habe, fänden sich deshalb für Läden unter 800 qm Verkaufsfläche kaum Investoren. Um die wohnraumnahe Versorgung mit Lebensmitteln sicherzustellen, dürften deshalb die Maßstäbe für Läden nicht zu eng gefasst werden.


BR 38/04/01 RB/610-17


EU-Förderung; Ziel 2-Gebiet; Genehmigung der Kommission


Die Europäische Kommission hat mit Entscheidung vom 22.03.2001 das rheinland-pfälzische Förderprogramm gemäß Ziel 2 der EU-Strukturfonds abschließend genehmigt. Im Rahmen der europäischen Strukturpolitik wird das Land Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2006 Fördermittel in Höhe von rd. 333 Mio. DM für den wirtschaftlichen Strukturwandel und die Schaffung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze erhalten. Die Fördergebiete des Ziel 2-Programms umfassen insbesondere die Räume Pirmasens, Zweibrücken und Kaiserslautern. Die früheren Ziel 5-b-Gebiete (Raum Trier, Teile der Eifel und des Hunsrücks) werden bis zum Jahre 2005 mit einer degressiven Übergangsförderung an diesem Programm beteiligt. Das Ziel 2-Programm steht auch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums unter der Adresse www.mwvlw.rlp.de im Bereich "Themen" und "Europa" als "Ziel 2-Programm" zur Verfügung.


BR 39/04/01 HB/000-04


Initiative Dorfmitte; Dorfgemeinschaften gesucht


Für die "Initiative Dorfmitte – zur Neugestaltung der Ortsmitte kleiner Orte und Gemeinden" werden rheinland-pfälzische Gemeinden gesucht, die ihren Dorfplatz umgestalten wollen.

Interessierte Dorfgemeinschaften können sich bis Ende Mai bewerben. Den "Ausgewählten" winkt dann die Umsetzung der Ideen, die sie im Rahmen eines Workshops – unterstützt durch einen Moderator und ein Expertenteam – erarbeiten können. Präsentiert werden soll das Ergebnis im Spätsommer mit einem großen Fest.

Angestoßen wurde die Initiative, die Teil des Kultursommerprogramms "Stadt-Land-Fluss" ist, u.a. vom Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, dem Kultursommer, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Der GStB unterstützt die Initiative als Projektpartner.

Weitere Informationen und Unterlagen: Architektenkammer Rheinland-Pfalz, "
Initiative Dorfmitte", Annette Müller,

Postfach 1150, 55001 Mainz,

Telefon: 06131/996022, Telefax: 06131/996062, E-Mail: mueller@akrp.de,

Internet: www.architekten-rheinland-pfalz.de


BR 40/04/01 RB/610-60


Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige; Sachstand


Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist den Ankündigungen des Bundeskanzler vom Juni und vom November 2000 über eine Lösung des Problems der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtler nach wie vor keine erkennbare Tätigkeit der Bundesregierung gefolgt.

Der Bundesrat hat am 16.02.2001 den Gesetzentwurf zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Sachsen und Thüringen abgelehnt. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Unionsfraktion ist im Bundestag noch nicht abschließend behandelt worden. Ein weiterer Gesetzentwurf der Unionsfraktion liegt dem Bundestag bereits seit Anfang Februar vor. Dieser verfolgt eine steuerrechtliche Lösung. Durch eine Änderung von § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes soll die sog. Übungsleiterpauschale hinsichtlich des Personenkreises ausgedehnt und auf 4.800 DM pro Jahr erhöht werden.


BR 41/04/01 CR/021-02


Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften


Die Bundesregierung will das Schadensersatzrecht neu regeln. Zu diesem Zweck soll noch in diesem Jahr ein vom Bundesjustizministerium erarbeiteter Entwurf in den Bundestag zur Debatte eingebracht werden. Er sieht deutliche Verbesserungen für Geschädigte vor. Was für die Geschädigten günstiger ist, kann jedoch für die Kommunen teurer werden. Mehrausgaben für die Gemeinden werden nicht ausgeschlossen. Geplant ist dabei unter anderem, die Verantwortlichkeit von Kindern im motorisierten Verkehr neu zu regeln. Auch die Arzneimittelhaftung soll grundlegend neu formuliert werden. Und es soll ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt werden, der deutlich über die bereits jetzt erfasste außervertragliche Verschuldungshaft bei Fahrlässigkeit hinausgeht.


Weitere Info:

kosDirekt u. GStB-N Nr. 0270 v. 15.05.2001


BR 42/04/01 CR/055-40


Neue TA Siedlungsabfall


Die neue "Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen" trat am 01.03.2001 in Kraft. Spätestens bis 2005 müssen Siedlungsabfälle in Deutschland überall vorbehandelt werden, sei es thermisch oder sei es in einer Kombination aus mechanisch-biologischer und thermischer Vorbehandlung. Mit der Verordnung werden gleichzeitig bestehende Deponien, die nicht den hohen Sicherheitsstandards entsprechen, bis 2005 nachzurüsten oder stillzulegen sein. Ausnahmen sind nur in sehr begrenztem Umfang zulässig.

Die Artikelverordnung besteht aus drei getrennten Verordnungen:


  • Die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen regelt die Vorbehandlung von Siedlungsabfällen. Daneben enthält die Verordnung auch Anforderungen an Deponien, auf denen Abfälle zukünftig abgelagert werden dürfen.
  • Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen enthält Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen. Der Mindestabstand zu Wohnbebauungen beträgt 300 m.
  • Mit der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung werden die abwasserrechtlichen Anforderungen für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik konkretisiert.


BR 43/04/01 HF/821-00