BlitzReport Januar 2001

BlitzReport Januar 2001 © GStB

Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V.


Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau hat im Juli 2000 eine "Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer" ins Leben gerufen und wirbt nunmehr intensiv um Mitgliedschaft. Eine Erörterung mit dem GStB hat im Vorfeld nicht stattgefunden.

Der GStB empfiehlt den Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern, derzeit keine Mitgliedschaft in der neuen Interessengemeinschaft zu erwerben. In Rheinland-Pfalz ist über den GStB eine Interessenvertretung und Beratung bereits langjährig etabliert. Die Kooperation zwischen Gemeinden und Jagdgenossenschaften ist besonders eng. In einer Vielzahl von Fällen ist der Ortsbürgermeister gleichzeitig Jagdvorsteher, die Kommune ist größter Jagdgenosse in der Jagdgenossenschaft und die Verwaltungsgeschäfte werden auftragsweise von der Gemeinde wahrgenommen. Jagdpachtanteile, welche die Jagdgenossen für den Wirtschaftswegebau zur Verfügung stellen, werden auf die beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten angerechnet. Weit überwiegend haben die Kommunen auf die Selbstständigkeit ihrer kommunalen Eigenjagdbezirke (bis auf Widerruf) verzichtet. Diese Praxis kommt den Interessen der Jagdgenossenschaften sehr entgegen, weil die Kommunen überwiegend die jagdlich wertvollen Waldflächen in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk einbringen.

Die Gründung einer eigenen Interessenvertretung birgt die große Gefahr, dass die bewährte, vertrauensvolle Kooperation zwischen Gemeinden und Jagdgenossenschaften vor Ort Schaden erleidet.


BR 001/01/01 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Amtszeit des Jagdvorstandes


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 07.12.2000 zur Auslegung von § 10 der neuen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften, der die Amtszeit des Jagdvorstandes regelt, Stellung genommen. § 10 der Mustersatzung ist demnach so zu verstehen, dass die Amtszeit des Jagdvorstandes längstens 5 Jahre beträgt. Ein Beispiel:


  • Wahl am 15.03.2000: Amtszeit vom 01.04.2000 bis 31.03.2005.
  • Wahl am 27.05.2000: Amtszeit vom 27.05.2000 bis 31.03.2005.


Eine Verlängerung der Amtszeit um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des neuen Jagdjahres (z.B. eine 5½-jährige Amtszeit) sei demgemäß nicht beabsichtigt.

Die Rechtsauffassung des Ministeriums bedeutet: Erfolgt die Wahl des neuen Jagdvorstandes - abweichend von der Norm - erst nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes, so beginnt die Amtszeit des neuen Jagdvorstandes mit dem Kalenderdatum seiner Wahl. Um in der Zukunft wieder eine Übereinstimmung mit dem Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu erreichen, verkürzt sich die 5-jährige Amtszeit entsprechend.


BR 002/01/01 DS/765-22


Verfassungsgerichtshof; Jagd auf Rabenvögel


Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem am 04.12.2000 veröffentlichten Urteil, Az.: VGH N 2/00, entschieden, dass die Landesverordnung, die Rabenkrähe und Elster zu bejagdbaren Tieren erklärt, mit der Landesverfassung vereinbar ist.

Die Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte geltend gemacht, das Land überschreite mit der Landesverordnung die ihm eingeräumte Rechtssetzungskompetenz. Tierarten, die das Bundesrecht unter besonderen Artenschutz stelle, dürften die Länder nicht für jagdbar erklären. Die Verfassungsrichter stellen nunmehr fest, dass das Land seine Rechtssetzungskompetenz nicht überschritten hat. Denn das Bundesjagdgesetz stelle es den Ländern ausdrücklich und ohne nähere Eingrenzung frei, die Liste jagdbarer Tierarten um weitere zu erweitern. Auch eine offenkundige Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sei nicht erkennbar. Allerdings sehen es auch die Verfassungsrichter als widersprüchlich an, wenn einerseits das BNatSchG es verbiete, Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, und andererseits das Jagdrecht solche Tierarten für jagdbar erkläre. Jedoch enthalte das BNatSchG eine ausdrückliche Regelung, wonach die Vorschriften des Jagdrechts von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben.


BR 003/01/01 DS/765-00


Ausführungsgesetz zum BSHG


Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat am 30.11.2000 das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes beschlossen. Nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 3 kann eine Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden die Aufwendungen erstatten, wenn mehr als die Hälfte der ihr angehörigen Ortsgemeinden zustimmen und in diesen mehr als die Hälfte der Einwohner wohnen; kommt eine Mehrheit nach Halbsatz 1 nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Darüber hinaus wurde § 8 Abs. 2 folgender Satz angefügt: "In den Fällen des § 107 BSHG ist die kreisangehörige Gemeinde, im Falle des Abs. 1 Satz 3 die Verbandsgemeinde zur Beteiligung an den Aufwendungen verpflichtet, in deren Bereich die Hilfeempfänger den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben."


BR 004/01/01 GF/400-00


OVG Koblenz; Bau eines Minaretts im Innenbereich


In seinem Beschluss vom 20.11.2000, Az.: 8 A 11739/00.OVG, hat das OVG Koblenz zur Zulässigkeit eines Minaretts im Innenbereich Stellung genommen. Gegen den Bau des 18 m hohen Minaretts mit einer Lautsprecheranlage, die nur einmal in der Woche bei leisem Betrieb benutzt werden darf, hatte ein Nachbar den Klageweg mit dem Argument beschritten, das Bauwerk und dessen geplante Nutzung seien ihm gegenüber wegen des fremdländischen Aussehens rücksichtslos. Die "Provinz" sei nach Ansicht des Klägers für ein derartiges religiöses Bauwerk noch nicht reif.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass sich das Minarett nach Art und Maß der Nutzung in seine nähere Umgebung einfüge. Unzumutbarer Lärm sei nicht zu befürchten. Weiter hat es ausgeführt: Zwar werde ein Minarett von weiten Teilen der nicht-muslimischen Bevölkerung als "fremd" empfunden. Das Baurecht kann und soll aber keinen Milieuschutz gewährleisten. Es habe vielmehr die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der gesamten Bevölkerung zu berücksichtigen. Für die islamische Glaubensgemeinschaft sei das Minarett Ausdruck ihres religiösen Selbstverständnisses. Die Nutzungsmöglichkeiten für das Nachbargrundstück würden unter den hier gegebenen Umständen nicht unzumutbar beeinträchtigt.


BR 005/01/01 RB/610-17


Weitere Info: GStB-N Nr. 0070/2001


Verfassungsgerichtshof; Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -


Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 20.11.2000 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der sich der Antragsteller gegen das Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot in § 2 Abs. 1 GefAbwV, gegen die Bestimmung zum Unfruchtbarmachen eines gefährlichen Hundes (§ 2 Abs. 2 GefAbwV), gegen die Kennzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 1 GefAbwV) sowie gegen den Anlein- und Maulkorbzwang in § 5 Abs. 4 GefAbwV wendet. Ebenfalls gerügt wird die Verletzung von Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung von Rheinland-Pfalz sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Richter sind der Auffassung, dass die beantragte Anordnung nicht geboten ist, um für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile aus der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung vom Antragsteller abzuwenden. Anderenfalls würde die von der Verordnung bekämpfte, vom Verordnungsgeber als außerordentlich schwerwiegend eingeschätzte Gefahrenlage für Leib und Leben von Menschen zunächst fortbestehen. Zur Erreichung dieser weitergehenden Prävention sind der Maulkorb- und Anleinzwang sowie die Sorgfaltspflichten beim Führen der Hunde ebenso notwendig wie die Kennzeichnungspflicht.


BR 006/01/01 CR/100-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0053/2001


Wegstreckenentschädigung


Die Koalitionsfraktionen von SPD und F.D.P. haben sich darauf geeinigt, einen Gesetzentwurf einzubringen, der ab dem 01.01.2001 eine Neuregelung der Wegstreckenentschädigung vorsieht. Der Gesetzentwurf sieht die Erhöhung der Kilometersätze vor. In § 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG werden die Angabe 38 Pfennig durch die Angabe 42 Pfennig und die Angabe 20 Pfennig durch die Angabe 22 Pfennig ersetzt. Die Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird wie folgt geändert:


  1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "52 Pfennig" durch die Angabe "58 Pfennig" und die Angabe "27 Pfennig" durch die Angabe "30 Pfennig" ersetzt.
  2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "45 Pfennig" durch die Angabe "50 Pfennig" und die Angabe "23 Pfennig" durch die Angabe "25 Pfennig" ersetzt.


BR 007/01/01 CR/023-24


Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2001


FFH-Gebiete; Waldbewirtschaftung; Bestandsschutz von F-Plänen


Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten (MUF) zu §§ 19 a-f BNatSchG - Umsetzung der FFH-Richtlinie - liegt noch nicht abschließend vor. Nach Aussagen eines Vertreters des MUF anläßlich der Sitzung des Forst- und Umweltausschusses des GStB am 22.11.2000 zeichnen sich u.a. zwei wichtige Eckpunkte ab:


  • Die Gemeinden handeln bei ihrer Waldbewirtschaftung nicht als Behörden gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 8a BNatSchG und werden insoweit dem Privatwald gleichgestellt. Verträglichkeitsprüfungen werden damit nur für die Maßnahmen erforderlich, die einer behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
  • Auch die rechtswirksamen F-Pläne genießen vollen Bestandsschutz. Sofern FFH-Gebiete erheblich betroffen sind und eine Verträglichkeitsprüfung noch nicht erfolgt ist, wird diese für jeden aus dem F-Plan entwickelten B-Plan erforderlich.

Nach der Vorankündigung wären zwei Kernforderungen des GStB erfüllt.


BR 008/01/01 TR/153-13


Fischereirechtliche Vorschriften; Gesetzentwurf der Landesregierung


Der Landtag hat in seiner Sitzung im Dezember 2000 die erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein "Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften" (LT-Drucksache 13/6482 vom 21.11.2000) vorgenommen. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Landesfischereigesetzes, der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes sowie der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vor.

Die Erhaltung eines artenreichen und schutzwürdigen Fischbestandes soll als Voraussetzung für eine umweltverträgliche und nachhaltige Fischerei weiter vorangetrieben werden. Besatzmaßnahmen dürfen nur in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der Gewässer, ihrer Artenzusammensetzung und Artenvielfalt durchgeführt werden.

Neu eingeführt wird der Sonderfischereischein, der speziell den Bedürfnissen von Behinderten Rechnung tragen soll. Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe erhoben, die nunmehr das Zweifache der Gebühr für den Fischereischein nicht überschreiten darf und zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Die Abgabenerhöhung wird mit den anstehenden fischökologischen Projekten begründet, die eine stärkere finanzielle Beteiligung erfordern.

Ein neues Muster eines Fischereipachtvertrages wird veröffentlicht und soll die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften unterstützen.


BR 009/01/01 DS/766-00


Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger


Mit Urteil vom 19.12.2000 gab das Bundessozialgericht Sozialhilfeempfängern Recht, die gegen die Beitragsbescheide der AOK geklagt hatten.

Bis Ende 1996 verlangte die AOK Rheinland-Pfalz von Personen, die Sozialhilfe beziehen, einen Mindestbeitrag. Ab dem 01.01.1997 bemaß die AOK die Beiträge nicht mehr nach den Mindesteinnahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, die ab 01.01.1997 bei 1.423,33 DM lagen. Stattdessen setzte sie als beitragspflichtige Einnahmen das 4-fache des Sozialhilferegelsatzes für den Haushaltsvorstand an und unterstellte damit jedem Sozialhilfeempfänger beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von derzeit monatlich 2.200,00 DM (4 x Regelsatz Haushaltsvorstand von derzeit 560 DM).

Derzeit (im Jahre 2000) erhebt die AOK folgende Beiträge:

Krankenversicherungsbeitrag 282,52 DM

Pflegesicherungsbeitrag 37,24 DM

zusammen 319,76 DM

Die AOK darf nach der aktuellen Rechtsprechung (jedenfalls in 98 % der Fälle) nur folgende Beiträge ansetzen:

Krankenversicherungsbeitrag 193,50 DM

Pflegesicherungsbeitrag 25,50 DM

zusammen 219,00 DM

Entschieden wurde, dass sich der Beitrag für die freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger an dem Bemessungsbetrag das § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ausrichten muss. Die Satzungsregelung der AOK, die den 4-fachen Regelsatz eines Haushaltsvorstandes als Bemessungsgrundlage nimmt, wurde als rechtswidrig angesehen.
Das Urteil hat bundesweite Bedeutung.


BR 010/01/01 GF/410-04


Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige

    

Die Forderungen des GStB hinsichtlich der Freistellung der ehrenamtlich Tätigen von der Sozialversicherungspflicht hat nunmehr auch der Bundeskanzler aufgegriffen und anlässlich einer Tagung zum Thema "Ehrenamt" am 23.11.2000 in Berlin angekündigt, dass Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen und für gemeinnützige Tätigkeiten bundeseinheitlich bis zu 300 DM steuerfrei (und damit auch sozialversicherungsfrei) gestellt werden sollten. Die vom Bundeskanzler angekündigte Freistellung des ehrenamtlichen Engagements ist dringend erforderlich. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat diesbezüglich in einem Schreiben an das Bundeskanzleramt auf schnelle gesetzgeberische Schritte gedrungen und dabei auch auf eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale hingewiesen.


BR 011/01/01 CR/021-02