BlitzReport September 2001

BlitzReport September 2001 © GStB

Lärmbelästigung durch Kerwe
Das VG Mainz, Az: 6 K 829/01.MZ, hat den gegen die Durchführung der Offsteiner Kerwe gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag von zwei unmittelbaren Nachbarn des Kerwegeländes abgelehnt. Zwar würden vorliegend die Lärmrichtwerte der einschlägigen Freizeitlärm-Richtlinie für sog. seltene Störereignisse überschritten. Diese Richtwerte dürften aber nicht schematisch angewandt werden. Es bleibe Raum, die besondere Seltenheit, Herkömmlichkeit oder Sozialadäquanz der Störung zu berücksichtigen. Die nächtliche Kerwemusik finde nur an zwei Tagen im Jahr statt; daneben gebe es in der Jahnhalle nur drei weitere lärmintensive Veranstaltungen. Vorliegend werde lediglich am Wochenende (Freitag- und Samstagabend) Musik gemacht und diese müsse auch um 2.00 Uhr nachts enden. Damit bleibe den Antragstellern eine Rest-Nachtruhe erhalten. Zudem müsse man sehen, dass die traditionelle jährliche Kerwe in einer dörflichen Gemeinschaft einen hohen und anzuerkennenden Stellenwert für weite Bevölkerungsteile habe und ein zentraler Fixpunkt im sozialen Miteinander der Dorfbewohner sei. Von daher müssten die Antragsteller die ohne Frage erhebliche und unangenehme zweitägige Lärmbelastung hinnehmen.

BR 091/09/01 HF/151-31

Staatliche Waldarbeiter; Einführung des Monatslohnes
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 07.08.2001 angekündigt, dass für die staatlichen Waldarbeiter der Monatslohn mit Forstzulage eingeführt wird. Die Tarifverhandlungen führten zum Abschluss eines Änderungstarifvertrages, der zum 01.01.2003 in Kraft tritt. Sofern die rechentechnische Abwicklung es zulässt, soll die Umstellung auf den Monatslohn ggf. auch früher, d.h. im Jahre 2002, erfolgen.
Eine Einigung über die vom Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz (KAV) geforderten, den Monatslohn ergänzenden leistungsbezogenen Lohnbestandteile (vgl. Gemeinde und Stadt, Heft 4/2001) konnte bislang nicht erzielt werden. Dies bedeutet, dass für die waldbesitzenden Kommunen, die Mitglied im KAV sind, der tarifrechtliche status quo solange fortbesteht bis eine anderweitige tarifliche Regelung getroffen worden ist. Sollte dies bis zum In-Kraft-Treten des Änderungstarifvertrages nicht erfolgt sein, wäre ab diesem Zeitpunkt wegen der Geltung unterschiedlicher Tarifverträge eine wechselweise Beschäftigung zwischen staatlichen und kommunalen Waldarbeitern nicht mehr möglich.
Für diejenigen Gemeinden, die beim bisherigen Lohnsystem bleiben wollen, wird die Landesforstverwaltung auch weiterhin die verwaltungs- und rechentechnische Abwicklung der Verlohnung der Waldarbeiter übernehmen.

BR 092/09/01 DS/866-24

Förderungsgrundsätze - Forst; Neufassung
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 31.07.2001 den Entwurf einer Neufassung der Verwaltungsvorschrift "Förderungsgrundsätze - Forst" vorgelegt. Die Neuregelung, die zum 01.01.2002 in Kraft treten soll, ist vornehmlich aufgrund der Währungsumstellung auf ¬ uro erforderlich.
Der Entwurf sieht vor, dass die Jungbestandspflege künftig in einem Oberhöhenrahmen von 3 bis 15 Metern bis zu dreimal im Bestandesleben gefördert werden kann. Für Maßnahmen der Wertästung werden Pauschalen pro Baum (zwischen 4,50 und 6,00 ¬ uro) gewährt. Pro Hektar Bestandesfläche sind mindestens 20 Bäume zu asten, höchstens dürften jedoch 100 Bäume geastet werden. Es ist eine astfreie Stammlänge von mindestens 6 Metern Höhe ab Wurzelansatz zu erbringen.
Der GStB hat hinsichtlich der Waldbrandversicherung angeregt, den Zuschuss auch auf kommunale Forstbetriebe auszudehnen. Die neue gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWaldG bezieht sich im Unterschied zu den Vorläufervorschriften nicht mehr ausschließlich auf den Privatwald.

BR 093/09/01 DS/866-05

Landeswaldgesetz; Reiten im Wald
Das Reiten im Wald wird im LWaldG abschließend geregelt. § 22 Abs. 3 LWaldG besagt, dass das Reiten im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt ist. Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, nach der das Reiten im Wald von der Kennzeichnung der Reittiere und von der Entrichtung einer Abgabe zum Schadensausgleich abhängig gemacht werden sollte, ist ersatzlos gestrichen worden.
Die bisher geltende gesetzliche Bestimmung, wonach das Reiten in Naturparken nur auf den hierzu ausgewiesenen Straßen und Wegen gestattet war, ist entfallen. Die ausgewiesenen Straßen und Wege in Naturparken stellen nunmehr lediglich ein Angebot dar, das die Reiter nutzen können, aber nicht nutzen müssen. Im Ergebnis hat der Landesgesetzgeber demgemäß eine erhebliche Liberalisierung des Reitens im Wald vorgenommen.
Die Untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzer Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Gesetzlich ist nicht geregelt, wie die Sperrung vor Ort kenntlich zu machen ist. Anbieten dürfte sich ausschließlich eine Beschilderung. In der Gestaltung der Schilder sind die Forstämter mangels gesetzlicher Regelung frei. Aus Sicht des GStB erscheint problematisch, dass ein Hinwegsetzen über die Sperrung nicht sanktioniert werden kann. Das Reiten auf einem gesperrten Waldweg erfüllt nämlich nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

BR 094/09/01 DS/866-00

Vergabeentscheidungen; nicht öffentliche Sitzung
Eine generelle Aussage, in welchen Fällen Vergabeentscheidungen in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, ist wegen der komplizierten Rechtslage nur im Einzelfall möglich. Bei öffentlichen Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die europäischen Verfahrensregeln auf Grund der Verbindlichkeit der Verdingungsordnungen zwingend zu berücksichtigen. Zugleich konkretisieren sie die Tatbestandsmerkmale der §§ 35 Abs. 1 GemO und 28 Abs. 1 LKO. Der Inhalt der Angebote darf danach nur den mit der Entscheidung betrauten Personen und Gremien/Organen des öffentlichen Auftraggebers zugänglich gemacht werden. Eine schuldhafte Verletzung der sich aus den Geheimhaltungsvorschriften ergebenden Sorgfaltspflichten kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Vergabeentscheidungen daher grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln.

BR 095/09/01 HB/004-02: § 35

8. Gemeindefinanzbericht; Vorlage im Juni 2002
Um ein möglichst exaktes Bild von der aktuellen kommunalen Finanzlage zu erhalten, hat das Ministerium des Innern und für Sport bei Prof. Dr. Martin Junkernheinrich, Universität Trier, Fachbereich IV: Volkswirtschaftslehre, Kommunalwirtschaft und Kommunalfinanzen, Universitätsring 15, 54286 Trier, die Erstellung des 8. Gemeinde-finanzberichts in Auftrag gegeben. Der 8. Gemeindefinanz-bericht soll im Juni 2002 vorliegen.

BR 096/09/01 HB/967-00

"Gefährliche Hunde"; Entscheidung des VGH Rheinland-Pfalz
In seinem Urteil vom 04.07.2001, Az.: VGH B 12/00, VGH B 18/00 und VGH B 8/01, hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Verordnung über gefährliche Hunde bestätigt. Die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" vom 30.06.2000 (GVBl. S. 247) ist danach mit der Landesverfassung vereinbar. Die Verordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie den Umgang mit ihnen strengeren Anforderungen als bisher. So wird ein Erlaubnisvorbehalt mit Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis eingeführt. Gefährliche Hunde müssen gekennzeichnet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht Anlein- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus werden die Zucht und die Vermehrung dieser Tiere und der Handel mit ihnen verboten. Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind einmal solche Hunde, die auffällig geworden sind. Darüber hinaus gelten sämtliche Hunde der Rassen "Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier" sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, als gefährlich.

BR 097/09/01 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0528/2001 und kosDirekt.

Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze
Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 27.06.01, Az.: 8 C 11619/00.OVG, in einem Einzelfall die Satzung einer Gemeinde über die Zahl der notwendigen Stellplätze wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot für nichtig erklärt.
Die Landesbauordnung (LBauO) gibt den Gemeinden das Recht, für ihr Gemeindegebiet den Begriff der "notwendigen" Stellplätze zu konkretisieren. Dabei, so das OVG, müssen sie sich bei der Festlegung der Zahl der Stellplätze auf das Maß beschränken, das notwendig im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO ist, was sich nach der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge richtet.
Trotz des im Ergebnis für die betroffene Gemeinde ungünstigen Urteils, ist die Feststellung des OVG, dass eine Gemeinde, die von der Ermächtigung Gebrauch macht, sich zwar an den Richtzahlen des Ministeriums der Finanzen zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu orientieren habe, jedoch auf Grund der konkreten Verhältnisse diesen Rahmen auch überschreiten dürfe, zu begrüßen. Solche, eine volle Ausschöpfung des Rahmens oder eine Überschreitung rechtfertigenden Umstände könnten darin liegen, dass die Gemeinde in starkem Maße von Berufspendlern bewohnt wird, die wegen der schlechten Anbindung der Gemeinde an den öffentlichen Nahverkehr in erhöhtem Maße auf Pkw´s angewiesen sind. Die allgemeine Zunahme der Motorisierung sei dagegen bereits in der Neufassung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt worden.

BR 098/09/01 RB/611-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0501/2001

EG-Vogelschutzgebiete; Maßnahmenkatalog
Der im Zusammenhang mit der Ausweisung von Vogelschutzgebieten vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) mitgelieferte Maßnahmenkatalog wurde vom Umweltministerium zurückgezogen. Dieser Katalog weist für die einzelnen Vogelarten weitgehende Schutzmaßnahmen aus, u.a. das Entfernen von Waldbeständen oder die Neuanlage von Streuobstwiesen. Derartige generalisierende Forderungen sind fachlich nicht haltbar, da die Vogelschutzrichtlinie in erster Linie den Erhalt der vorhandenen Lebensräume anstrebt.
Aus Sicht des GStB steht das Land nun in der Pflicht, die jeweiligen Erhaltungsziele vor der endgültigen Ausweisung der einzelnen Gebiete vorzulegen.

BR 099/09/01 TR/153-13

EG-Vogelschutzgebiete; Auswahlkriterien     
Entgegen der Darstellung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) leiten sich die Kriterien, die das LfUG der Gebietsauswahl zugrunde gelegt hat, nicht unmittelbar aus der EG-Vogelschutzrichtlinie ab. Die Richtlinie spricht lediglich von der Auswahl der geeignetsten Gebiete. Zwar liegt ein internationaler Kriterienkatalog vor, der seitens der EG-Kommission bzw. des EuGH als Bewertungsmaßstab anerkannt ist (sog. IBA-Kriterien). In Deutschland wenden die einzelnen Bundesländer diese Kriterien jedoch unterschiedlich an, was zu deutlich unterschiedlichen Gebietskulissen führt. Beispielsweise beträgt die Fläche der Vogelschutzgebiete in NRW nur 2,5 % der Landesfläche, in Rheinland-Pfalz dagegen nahezu 20%. Eine Abstimmung der Kriterien zwischen den Bundesländern hat es offensichtlich nicht gegeben. Auch das Bundesumweltministerium hält sich in dieser Frage weitgehend zurück und verweist auf die Zuständigkeit der Länder.

BR 100/09/01 TR/153-13

Forstvermehrungs-gutgesetz; Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Forstvermehrungsgutgesetzes beschlossen und im August 2001 dem Bundesrat zugeleitet. Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut, dessen Grundstruktur aus dem Jahre 1957 stammt und das zuletzt 1979 neu bekannt gemacht wurde, entspricht nach Auffassung der Bundesregierung nicht mehr den zukünftigen Anforderungen des Rechtsbereichs. Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22.12.1999
über den Verkehr von forstlichem Vermehrungsgut ist bis zum 01.01.2003 in deutsches Recht umzusetzen. Sie sieht insbesondere eine Harmonisierung der Regelungen mit dem geplanten neuen Zertifizierungsschema der OECD und eine Anpassung an die geänderten Bedingungen für den Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt vor.
Die Richtlinienumsetzung soll nach dem Willen der Bundesregierung zum Anlass genommen werden, das Recht des forstlichen Vermehrungsgutes grundlegend zu überarbeiten und das Gesetz konstitutiv neu zu fassen. Es werden Regelungen über die Zulassung des Ausgangsmaterials, die Zertifizierung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes beim Vertrieb sowie über die Kontrolle der Betriebe getroffen. Das Gesetz kann hinsichtlich der auf Grund der EG-Richtlinie zusätzlich einzubeziehenden und für Deutschland relevanten Baumarten (Spitzahorn, Grauerle, Sand- und Moorbirke, Hainbuche, Esskastanie, Vogelkirsche, Robinie, Sommerlinde) zu einer leichten Erhöhung des Aufwandes für die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe führen. Demzufolge könnten die Preise für Vermehrungsgut dieser Baumarten geringfügig steigen.

BR 101/09/01 DS/866-61

Gesetzentwurf zur Änderung der VwGO
Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingebracht. Der Entwurf nimmt zum Anlass, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 27.10.1999 § 99 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis 31.12.2001 Abhilfe zu schaffen.
Weiterhin hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess abgegeben. Für die Kommunen von Bedeutung sind der Wegfall der Gerichtskostenfreiheit bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sowie die Möglichkeit der prozessualen Kostenerstattung im Pauschverfahren bei Porto und Telekommunikationsaufwendungen und die erweiterten Vertretungsmöglichkeiten.

BR 102/09/01 CR/055-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0543/2001 und kosdirekt

Gesamtwaldbericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat im Juli 2001 erstmals einen Gesamtwaldbericht veröffentlicht, der den bisherigen Tropenwaldbericht und den Nationalen Waldbericht zusammenfasst. Der Gesamtwaldbericht bietet einen Überblick über die weltweite Situation der Wälder und beschreibt die internationalen Beiträge zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung. Der Bericht weist darauf hin, dass jährlich weltweit ca. 15 Mio. Hektar Wald, überwiegend in den Tropen, vernichtet werden. Folge der Waldvernichtung ist die Freisetzung von 1 bis 2 Mrd. Tonnen Kohlenstoff pro Jahr, die den Treibhauseffekt verstärken und damit den Klimawandel beschleunigen.
In Deutschland besteht nach wie vor ein hohes Gefährdungspotenzial für Bäume und Waldböden durch Luftverunreinigungen. Nach Aussage des Berichts gehören die Waldböden in Deutschland zu den am höchsten mit Stickstoff belasteten in Europa.
Der Gesamtwaldbericht der Bundesregierung für das Jahr 2001 ist beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu beziehen oder unter www.verbraucherministerium.de einzusehen.

BR 103/09/01 DS/866-00