BlitzReport Dezember 2002

BlitzReport Dezember 2002 © GStB

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk; Eigenjagdbezirk; Verzicht auf die Selbstständigkeit
Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 06.03.2002, Az.: 8 A 11516/01, festgestellt: Weisen die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Flächen einer Gemeinde nicht die gesetzliche Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf, so führt auch ein formgerechter Verzicht des Eigenjagdinhabers auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirkes nicht zur Entstehung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf dem Gebiet dieser Gemeinde.
Im vorliegenden Sachverhalt verpachtete eine Jagdgenossenschaft das ca. 343 ha große Gemeindegebiet, von dem ca. 137 ha kraft Gesetzes einen kommunalen Eigenjagdbezirk bilden. Ein Verzicht auf die Selbstständigkeit des Eigenjagdbezirkes gemäß § 5 Abs. 2 LJG ist in diesem Fall nicht möglich. Die Vorschrift setzt zwingend voraus, dass ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk bereits besteht und nicht erst durch den Verzicht geschaffen wird.
Die nicht zu dem Eigenjagdbezirk gehörenden Flächen weisen nicht die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes von 250 ha bzw. im Ausnahmefall von 225 ha auf. Das OVG kommt demgemäß zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Sachverhalt kein gemeinschaftlicher Jagdbezirk und damit auch keine Jagdgenossenschaft besteht.









Sozialversicherungspflicht eines Ortsbürgermeisters bei Dienstunfähigkeit
Mit Urteil vom 24.10.2002, Az.: S 5 KR 245/00, hat das Sozialgericht Koblenz die Versicherungspflicht eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters in der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht. Der Ortsbürgermeister war wegen Dienstunfähigkeit nach §§ 56, 57 Landesbeamtengesetz (LBG) in den Ruhestand versetzt worden und erhält Ruhegehalt. Das Gericht ist der Auffassung, dass auf Grund des Bezuges von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach §§ 56, 57 LBG gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach dieser Vorschrift sind solche Personen versicherungsfrei, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Der Betroffene unterfällt nicht diesem Personenkreis, weil er Ruhegehalt nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze, sondern – unabhängig von seinem Alter – wegen Dienstunfähigkeit erhält.





Weitere Info: kosDirekt und GStB-N Nr. 0003/2003



Friedhofsgebühr für Grabsteinentsorgung
Mit Urteil vom 31.10.2002, Az.: 12 A 11270/02.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz der Klage einer Bürgerin teilweise entsprochen und den ausnahmslosen Benutzungszwang für die Grabmalbeseitigung für unverhältnismäßig erklärt. Das VG Trier hatte entschieden, dass schon bei der Aufstellung eines Grabmals grundsätzlich eine Gebühr für dessen späteren Abbau nebst Entsorgung erhoben werden darf. Das OVG fordert nunmehr eine Ausnahmeregelung für Nutzungsberechtigte, die sich um Abbau und Entsorgung selbst kümmern wollen. Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde den späteren Abbau des Grabmals bei ihrer Gebührenerhebung schon im Voraus berücksichtigt, allerdings ist der Benutzungszwang ohne Ausnahmemöglichkeit unverhältnismäßig. Nutzungsberechtigte, die die Grabmale später selbst abbauen und entsorgen wollen, müssen auf Antrag vom Benutzungszwang befreit werden. Die auch von diesen Personen vorab zu entrichtende Gebühr ist dann zu gegebener Zeit zurückzuerstatten.





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Friedhofswesen; Einschränkung gewerblicher Tätigkeiten
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 24.06.2002, Az.: 1 S 2785/00, festgestellt, dass Bestimmungen der Friedhofssatzung einer Gemeinde, nach der Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde bedürfen und diese den Umfang der Tätigkeit festlegen kann, rechtlich zulässig sind. Es liegt im sachgerechten Ermessen der Gemeinde, die Dekoration ihrer Einsegnungshalle bei Trauerfeiern unter Ausschluss eines Bestattungsunternehmers selbst festzulegen und auf die von ihr gestellten Gegenstände zu beschränken. Grundlage der Entscheidung waren die baden-württembergischen Vorschriften, die im Wesentlichen § 6 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz sowie § 6 der Muster-Friedhofssatzung Rheinland-Pfalz entsprechen.





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Fremdenverkehrsbeitrag; Deutsche Telekom AG
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 30.08.2002, AZ: 2 K 664/02.KO, zur Fremdenverkehrsbeitragspflicht der Deutschen Telekom AG Stellung genommen. Nach Auffassung des Gerichts unterhält die Telekom mit ihren Telefonzellen und der Vermittlungsstelle eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, nämlich ortsfest und für nicht nur völlig unwesentliche Zeiträume installierte feste Anlagen, die auch ihrer Unternehmenstätigkeit dadurch dienen, dass gegen Entgelt Telefonverbindungen hergestellt werden. Darüber hinaus erwachsen der Telekom auch unmittelbare und mittelbare Vorteile. Im vorliegenden Fall konnte die Telekom nicht konkret darlegen, dass gerade auch die Telefonzellen nicht gewinnbringend betrieben werden können. Zum anderen wäre – ein solches Defizit einmal unterstellt – dieses auf anderen Gründen beruhende Defizit jedenfalls ohne die zusätzlichen Telefonate von Fremden und am Fremdenverkehr Beteiligten noch größer. Die Klage hatte dennoch Erfolg, weil das Gericht rügte, dass der Rat bei der Schätzung des Umsatz, des Vorteilssatzes und des Reingewinnsatzes eine eigene Abwägung nicht vorgenommen, sondern die Vorlage der Verwaltung übernommen hat. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.









Einheitskasse; Erlöse der Ortsgemeinde aus Waldverkauf
Eine Kreisverwaltung hat einen Beschluss des Ortsgemeinderates, den Erlös aus dem Verkauf von Gemeindewald außerhalb des Kassenverbundes mit der Verbandsgemeinde zinsgünstig anzulegen, zu Recht beanstandet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz vom 15.10.2002, Az.: 2 K 114/02.KO. Nach der Gemeindeordnung verfügen die Ortsgemeinden über keine eigene Verwaltung und mithin auch nicht über ein eigenes organisiertes Kassenwesen. Vielmehr ist den Verbandsgemeinden kraft Gesetzes die Führung der Kassengeschäfte übertragen. Dabei bilden die Kasse der Verbandsgemeinde und die Kassen der ihr angehörenden Ortsgemeinden eine einheitliche Kasse.
Im konkreten Fall hatte die Ortsgemeinde aus dem Verkauf von Gemeindewald einen Erlös von rd. 270 T¬UR erzielt. Der Ortsgemeinderat beschloss, den Erlös aus dem Waldverkauf zur Erzielung eines optimalen Zinsgewinns in einer allgemeinen Rücklage außerhalb des Kassenverbundes mit der Verbandsgemeinde anzulegen. Nach Auffassung der Koblenzer Richter verstößt der Ratsbeschluss gegen das Prinzip der Einheitskasse von Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden.









Wahlen zum Europäischen Parlament; Beginn der Stimmenzählung ab 18 Uhr
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am 23.09.2002 Änderungen zur Europawahl beschlossen. Ein für die kommunale Wahlpraxis wesentlicher Teil des Beschlusses ist, dass durch die Aufhebung der Verknüpfung von Beginn der Ergebnisfeststellung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Wahl in allen Mitgliedstaaten künftig auch in Deutschland bei Europawahlen die Wahl um 18:00 Uhr beendet und anschließend unmittelbar mit der Stimmenauszählung begonnen werden kann. Lediglich die amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann erst zum späteren Zeitpunkt erfolgen (Art. 1 Nr. 9 des Beschlusses).









Selbstwerbung im Wald; Erlaubnisschein und Merkblatt
Die SGD Süd – Zentralstelle der Forstverwaltung – hat einen zweiseitigen Vertragsvordruck „Erlaubnisschein zur Selbstwerbung“ herausgegeben. Er kann in der Praxis u.a. bei der Abgabe von Brennholz, Schlagabraum und Weihnachtsbäumen an Selbstwerber verwandt werden. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, Vorgaben zur Unfallverhütung sowie zum Bestandes- und Bodenschutz einzuhalten. So darf beispielsweise eine Befahrung ausschließlich auf gekennzeichneten Wegen und Gassen und nur bei geeigneter Witterung erfolgen. Entstandene Schäden am verbleibenden Bestand sind zu ersetzen. Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Selbstwerber. Der Forstbetrieb übernimmt keinerlei Haftung bei Unfällen.
Für Selbstwerber, die eine Motorsäge einsetzen, gibt ein gesondertes Merkblatt Grundsätze zur Unfallverhütung vor.
Der Vertragsvordruck und das Merkblatt sind ab dem Forstwirtschaftsjahr 2003 im Staatswald einzusetzen. Für den Körperschaftswald wird der Einsatz empfohlen.









Kormorane; Begriff des "erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens"
Beim Kormoran handelt es sich um eine Tierart, die dem Schutz des § 42 BNatSchG n.F. (bzw. § 20f BNatSchG a.F.) unterfällt. Danach ist es verboten, Kormoranen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen und zu töten. Gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (entspricht § 20g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit dies zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OVG Schleswig, Urteil vom 22.07.1993, Az.: 1 L 321/91) geht davon aus, dass sich die drohenden erheblichen Schäden auf einen gesamten Zweig der Volkswirtschaft beziehen müssen. In Bezug auf die Fischereiwirtschaft ist demgemäß die Beeinträchtigung des Aneignungsrechtes eines einzelnen Fischereiberechtigten zur Gewährung einer Ausnahme nach dem BNatSchG nicht ausreichend.