BlitzReport März 2002

BlitzReport März 2002 © GStB

Änderung der GemO; Referentenentwurf


Der Ministerrat hat am 19.02.2002 in Erster Beratung die Änderung der Kommunalverfassung auf den Weg gebracht. Mit dieser Novellierung werden seitens des Landes Konsequenzen aus der wiederholt „erschreckend niedrigen Wahlbeteiligung" bei den Ausländerbeiräten gezogen. So soll in Zukunft kein erneuter Wahlgang vorgeschrieben sein, wenn sich weniger als 10 Prozent der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger beim ersten Mal beteiligt haben. Außerdem sollen Ortsbürgermeister aus allen Kommunen einer Verbandsgemeinde zukünftig in Personalunion zugleich Bürgermeister der Verbandsgemeinde sein können. Während bisher nur ein Ortsbürgermeister der Sitzgemeinde einer Verbandsgemeinde zugleich das Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde ausüben durfte, soll dies zukünftig jedem Ortsbürgermeister möglich sein. Schließlich setzt der Entwurf die Absprachen in der Koalitionsvereinbarung zur Bildung von Senioren- und Behindertenbeiräten um. Die zunächst angekündigte Einführung hauptamtlicher Ortsbürgermeister in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sieht der Referentenentwurf nicht vor.

BR 026/03/02 HB/004-02

 

Einheitskasse und Verbandsgemeinde-verwaltung


Nach der Gemeindeordnung führen die Verbandsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Auftrag (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GemO). Dazu gehören auch die Kassengeschäfte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GemO). Die Verbandsgemeindekasse bildet mit den Kassen der Ortsgemeinden eine „Einheitskasse" (§ 68 Abs. 4 GemO). In diese fließen auch etwaige Rücklagen der Ortsgemeinden. Ist der Kassenbestand einer Ortsgemeinde defizitär, so muss die Verbandsgemeinde den Fehlbetrag aus der Einheitskasse ausgleichen und dafür nötigenfalls auch Rücklagen anderer Ortsgemeinden in Anspruch nehmen. Eine Ortsgemeinde ist verpflichtet, an die Verbandsgemeindekasse den Aufwand zu erstatten, der dieser durch die Bereitstellung von Kassenmitteln zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde bei nicht nur kurzfristigem Kassenfehlbestand entstanden ist. Die Verantwortung für die Bereitstellung der Kassenmittel, für die Verwaltung der Rücklagen und für deren ertragbringende Anlegung trägt allein die Verbandsgemeinde. Für die Ortsgemeinden besteht insoweit keine Einwirkungsmöglichkeit. Der Erstattungsanspruch steht der Verbandsgemeinde auch unabhängig davon zu, auf welche Weise und von wem sie sich die Mittel zur Verstärkung des Kassenbestandes beschafft hat Für den Erstattungsanspruch gilt eine vierjährige Verjährungsfrist. Dies hat das VG Koblenz mit dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 13.09.2001 klargestellt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

BR 027/03/02 HB/004-02: § 68, § 105

 

Sonderumlage; Einbeziehung von Zins- und Tilgungsaufwand; § 26 Abs. 2 LFAG


In die Allgemeine Verbandsgemeindeumlage können nur Kosten aufgenommen werden, die durch die Erfüllung von Aufgaben entstehen, die allen Ortsgemeinden zugute kommen. Soweit eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfang Vorteile bringt, ist die Erhebung einer Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 LFAG dann vorzunehmen, „sofern der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird.“ Ein solcher anderweitiger Vorteilsausgleich kann insbesondere auf einer freiwilligen Vereinbarung mit den betroffenen Ortsgemeinden beruhen; das Gesetz räumt solchen freiwilligen Vereinbarungen den Vorrang vor dem einseitigen Instrument der Sonderumlage ein. Kommt es jedoch zur Erhebung der Sonderumlage, so sind in das Umlagesoll alle Aufwendungen, auch die Aufwendungen für Zins und Tilgung, einzubeziehen.

BR 028/03/02 HB/004-02

 

(Dienst-) Aufwandsentschädigungen an Kommunalbeamte


Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 01.02.2002 mitgeteilt, dass die in der Verwaltungsvorschrift vom 01.08.1985 (MinBl. S. 409), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13.12.1989 (MinBl. 1990 S. 6), geregelten (Dienst-) Aufwandsentschädigungen bis zu einer Neugestaltung, längstens bis zum 31.12.2003, weiterhin gewährt werden können. Die in den vorgenannten Verwaltungsvorschriften bestimmten DM-Beträge sind ab 01.01.2002 auf €uro und Cent umzurechnen.

BR 029/03/02 CR/023-44


Weitere Info: GStB-N Nr. 0137/2002 u. kosDirekt

 

Erneuerbares Energiengesetz und Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz


Das LG Koblenz hat in dem Musterverfahren RWE Plus AG ./. Gebr. Rhodius GmbH mit Urteil vom 31.01.2002 entschieden, dass die Preiserhöhung der RWE AG unberechtigt ist, die diese seinerzeit der Beklagten wegen der Mehrkosten aus dem EEG und KWKG auferlegte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass RWE Plus weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Rechtsanspruch hat, seine Preise in laufenden Gewerbekundenverträgen wegen der Belastungen aus EEG und KWKG zu erhöhen. Insbesondere wurde klargestellt, dass die Steuer/Abgabenklausel, die als Standardklausel in den meisten Verträgen enthalten ist, kein Recht zur Preiserhöhung einräumt. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Beklagte versehentliche Zahlungen nicht zurückverlangen kann, da das Unternehmen in Kenntnis der Nichtschuld leistete.

BR 030/03/02 GF/800-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0123/2002 u. kosDirekt

 

Förderungsgrundsätze-Forst; Neufassung


Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten über „Zuwendungen zur Förderung der Forstwirtschaft (Förderungsgrundsätze-Forst)“ ist die wichtigste Grundlage für Förderungsmaßnahmen im forstlichen Bereich. Die kommunalen Waldbesitzer erhalten durchschnittlich ca. 70 % des gesamten Fördervolumens. Die Neufassung der Förderungsgrundsätze-Forst vom 15.01.2002 (MinBl. S. 156) ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Maßgebliche Veränderungen ergeben sich bei der Förderung der Jungbestandspflege und bei der Förderung der Wertästung (vgl. BR 093/09/01). Die Forderung des GStB, den Zuschuss für die Waldbrandversicherung auch auf kommunale Forstbetriebe auszudehnen, fand bedauerlicherweise keine Berücksichtigung.

BR 031/03/02 DS/866-05

 

Neue Lohnform für Waldarbeiter; Sachstand


Die Frage der Lohnform für die Waldarbeiter in den öffentlichen Forstbetrieben befindet sich unverändert in der Diskussion. Für die staatlichen Waldarbeiter wird der Monatslohn mit Forstzulage eingeführt, spätestens zum 01.01.2003. Der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz (KAV) fordert für die kommunalen Waldarbeiter ergänzende leistungsbezogene Lohnbestandteile.
Mit Schreiben vom 06.02.2002 hat der KAV mitgeteilt, dass die Aufnahme von bezirklichen Tarifverhandlungen als aussichtslos angesehen werden muss. Im Sondierungsgespräch habe die Gewerkschaft insbesondere die Komponenten, die unter bestimmten Voraussetzungen auch negative Auswirkungen bei der Lohnzahlung entfaltet hätten, als nicht verhandelbar abgelehnt.
In Anbetracht dieser Situation beabsichtigt der KAV nunmehr, seinen Mitgliedern anheim zu stellen, die für das Land Rheinland-Pfalz vereinbarte Regelung im Rahmen eines Modellversuchs anzuwenden.

BR 032/03/02 DS/866-24

 

Wildschadensersatz; Geltendmachung des Schadens


Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erlischt nach § 34 Bundesjagdgesetz, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Die Wochenfrist dient dazu, Schadensbild und Ausmaß des Wildschadens beurteilen und festhalten zu können, ohne dass Witterungseinflüsse oder andere in der Zwischenzeit an der Fläche entstandene Schäden, dieses verfälschen.
Fortlaufende Wildschäden sind ebenfalls binnen der Wochenfrist stets erneut anzumelden. Das AG Wittlich hat mit Urteil vom 22.06.1999, Az.: 4 C 783/98, festgestellt, dass der Eigentümer insoweit gehalten ist, seine Flächen regelmäßig, mindestens wöchentlich, zu inspizieren, um evtl. aufgetretene Wildschäden rechtzeitig anmelden zu können. Entsteht ein neuer Wildschaden in der Weise, dass Wildschweine fortlaufend an der gleichen Stelle den Wildschaden erweitern und vertiefen, so muss nach Auffassung des Gerichts der Berechtigte jeweils von neuem binnen Wochenfrist den Schaden anmelden. Der Anspruch auf Wildschadensersatz erlischt, wenn die Anmeldefrist versäumt wird, es sei denn, sie konnte infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden.

BR 033/03/02 DS/765-33

 

Unerlaubte Nebentätigkeit; Dienstvergehen eines Beamten


In seinem Urteil vom 21.01.2002, Az.: 3 A 11578/01.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass wer als Beamter nachhaltig einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgeht, ein schweres Dienstvergehen begeht und unter Umständen mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen muss. Ein Lebenszeitbeamter hatte jahrelang krankheitsbedingte Fehlzeiten angehäuft; seit über drei Jahren war er ununterbrochen erkrankt. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes erheblicher unerlaubter Nebentätigkeiten wurde festgestellt, dass der Mann in den Zeiten seiner Krankschreibung eine Bauträgerfirma geleitet hatte. Daraufhin wurde er nach Entscheidung des VG Trier aus dem Dienst entfernt. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Statt seine Gesundheit wieder herzustellen und seine ohnehin nur eingeschränkte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, hat der Beamte planmäßig ein privates Gewerbe aufgebaut. Dadurch hat er jede Rücksichtnahme auf die selbstverständlichen Beamtenpflichten vermissen lassen und das Vertrauen des Dienstherrn wie der Allgemeinheit endgültig verloren.

BR 034/03/02 CR/023-40

 

Neuverschuldung


Der Bundesfinanzminister hat die Länder und die Kommunen als Grund dafür bezeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Maastricht-Kriterien haben könnte. Er bezog sich damit auf die Verschuldung, die bei Ländern und Kommunen im Jahre 2001 insgesamt zugenommen hat. Es lässt sich jedoch zeigen, dass es nicht die Kommunen sind, die die starke Neuverschuldung an den Kreditmärkten herbeigeführt haben.

Marktmäßige Nettokreditaufnahme in Mrd. €


Quelle: Monatsbericht Januar 2002 der Deutschen Bundesbank

BR 035/03/02 HB/967-00:KFA 2002/2003

 

Thema Holz im Internet; www.infoholz.de


Umfassende Information und fachliche Beratung zum Thema Holz bietet das neue Internetportal www.infoholz.de. Das bereits mehr als 5.000 Seiten starke Online-Angebot ist ein nicht-kommerzieller Service des Holzabsatzfonds in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Holz, der Deutschen Gesellschaft für Holzforschung und weiteren renommierten Partnern. Das tägliche Einspeisen der Meldungen, Hintergrundinformationen und praxisorientierten Hilfestellungen teilen sich die verschiedenen Fachredaktionen nach ihren Kompetenzschwerpunkten auf.

BR 036/03/02 DS/866-00

 

Besoldungsstrukturgesetz; Änderungsanträge


Durch zahlreiche Änderungsanträge am Regierungsentwurf für ein Besoldungsstrukturgesetz wird die Verabschiedung der Dienstrechtsreform aufgeschoben. Die Anträge, die noch im Innenausschuss des Bundestages beraten werden müssen, enthalten auch Forderungen der Kommunen. Dies gilt insbesondere für eine Erhöhung der Quoten zur Gewährung der leistungsorientierten Besoldungsinstrumente sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vergabe von Führungsfunktionen auf Zeit auf Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Einschränkung bei der Besoldungsstufe. Weiterhin soll der Ausgleichszeitraum für geleistete Mehrarbeit in § 44 Satz 2 BRRG von bisher drei Monaten auf ein Jahr erweitert werden. Ein Verzicht auf die Einführung der Bandbreitenbesoldung oder die Streichung des Verheiratetenzuschlages ist in den Ausschussanträgen jedoch nicht vorgesehen.

BR 037/03/02 CR/023-44


Weitere Info: GStB-N Nr. 0147/2002 u. kosDirekt

 
 2000
 2001 
KreditnehmerInsgesamt
darunter:

Jan./Nov
Jan./

Nov
Nov
Bund+ 1,8
+ 10,1
-6,8+ 6,5
Länder+ 10,7
+ 12,2
+ 27,7+ 6,3
Gemeinden+ 0,8
+ 1,7
+ 1,3+ 0,1
ERP-Sondervermögen+ 2,4
+ 2,2
+ 0,8+ 0,0
Fonds
"Deutsche Einheit"
+ 0,3
+ 0,5
- 0,50,2
Gebietskörperschaften+ 16,1
+ 26,7
+ 22,5+ 12,7