BlitzReport Mai 2002

BlitzReport Mai 2002 © GStB

Kommunalbericht 2001; Rechnungshof bestätigt verheerende Finanzlage der Gemeinden und Städte
Der Rechnungshof hat am 06.05.2002 den Kommunalbericht 2001 vorgelegt. In seiner Gesamtbeurteilung der Haushaltslage der Kommunen wird herausgestellt, dass sich diese, bei starken Unterschieden zwischen den einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen, insgesamt weiter spürbar verschlechtert hat. Das Finanzierungsdefizit stieg von 167 Mio. € im Jahr 2000 (1999: 65 Mio. €) auf 535 Mio. € an und erreichte damit nach 1994 (424 Mio. €) einen neuen Höchststand. Seit 1990 weisen die Rechnungsabschlüsse der Kommunen insgesamt durchgängig einen negativen Finanzierungssaldo aus – eine vergleichbare Entwicklung ist in keinem anderen Flächenland (West) festzustellen. Nach der Haushaltsplanung 2001 konnten 683 von 2.493 Kommunen ihren Haushalt nicht ausgleichen; dies waren 63 Haushalte mehr als im Jahr 2000 (1999: 611). Der Fehlbedarf war mit insgesamt 716 Mio. € höher als in den drei Vorjahren (1998: 434 Mio. €; 1999: 448 Mio. €; 2000: 411 Mio. €). Die Entwicklung der Einnahmen lässt in absehbarer Zeit keine durchgreifende Verbesserung erwarten. Die Verschuldung der kommunalen Haushalte, die sich 2000 auf 4,278 Mrd. € belief, ist 2001 auf eine neue Rekordhöhe von 4,355 Mrd. € angestiegen. Die Schulden der kommunalen Haushalte, Eigenbetriebe (Stand: Ergebnis 2000) und Krankenanstalten (Stand: Ergebnis 2000) zusammen betrugen 2001 8,393 Mrd. €. Hinzu kommen noch Kassenkredite von 1,114 Mrd. € (777 Mio. € in 2000; 193 Mio. € in 1999). Die Zinssteuerquote (Verhältnis der Zinsausgaben zu den Einnahmen aus Steuern) erreichte 2001 mit 12,9 % im Vergleich der letzten zehn Jahre den zweithöchsten Wert seit 1995 (13,3 %). 10 % der kommunalen Einnahmen dienen der Finanzierung des kommunalen Angebots von Kindergartenplätzen. Das Land selbst leistet dazu aus eigenen Mitteln keinen Beitrag, gibt den Gemeinden aber eine umfangreiche Wunschliste vor, die von den Einrichtungsträgern (und den Eltern) zu finanzieren ist.





BR 049/05/02 HB/900-72: KB 2001



Schweinepest; Anspruch auf jagdbehördliches Einschreiten
Auch angesichts drohender schwerer Nachteile wegen der grassierenden Schweinepest hat der Eigentümer eines größeren Schweinezuchtbetriebes keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus weitere jagdrechtliche Anordnungen trifft. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in seinem am 08.04.2002 veröffentlichten Beschluss, Az.: 1 L 315/02.TR, festgestellt.
Der Landwirt hatte beantragt, den Landkreis Bernkastel-Wittlich zu verpflichten, eine intensive und konsequente Bejagung von Wildschweinen anzuordnen und durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führen die Richter aus, dass dem Anliegen des Antragstellers bereits hinreichend Rechnung getragen worden sei. Vom Landesuntersuchungsamt sei angeordnet worden, dass die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung unter zwei Stück je 100 ha Waldrevierfläche zu verringern sei. Die entsprechenden Anordnungen seien als Allgemeinverfügungen ergangen und als solche auch ortsüblich bekannt gemacht worden. Damit oblägen den Adressaten der Verfügungen, also den Jagdausübungsberechtigten, die ihnen auferlegten Pflichten. Für den Fall der Nichtbefolgung sei die Ahnung mit einer hohen Geldbuße vorgesehen. Welche sinnvollen Verfügungen der Landkreis derzeit darüber hinaus treffen könnte, sei nicht ersichtlich.





BR 050/05/02 DS/765-00



Schweinepest; Änderung des Landesjagdgesetzes
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5a Bundesjagdgesetz (BJG) ist verboten, künstliche Lichtquellen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen. Nach § 19 Abs. 2 BJG können die Länder die in Abs. 1 genannten Verbote aus besonderen Gründen einschränken. Dies ist in Rheinland-Pfalz beabsichtigt.
Zur Bekämpfung der Schweinepest bei Schwarzwild ist es aus Sicht des Ministeriums für Umwelt und Forsten erforderlich, die weit überhöhte Population drastisch zu verringern. Wegen der weitgehend nächtlichen Aktivitätsphase des Schwarzwildes sind die Jäger bei der Einzeljagd auf mondhelle Nächte angewiesen. In den Neumondphasen ist die Ansitzjagd weitgehend aussichtslos. Durch Erweiterung des § 26 Landesjagdgesetz (LJG) soll nach Vorstellung des Ministeriums für Umwelt und Forsten die Verwendung künstlicher Lichtquellen bei der Bejagung des Schwarzwildes aus besonderen Gründen ermöglicht werden. Die Untere Jagdbehörde kann von der Ausnahmeregelung aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete Gebrauch machen.
Mit der Verwendung künstlicher Lichtquellen sind handelsübliche Taschenlampen gemeint. Spezielle Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind, gelten nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz als verbotene Gegenstände und dürfen daher auch im Rahmen einer solchen Ausnahmeregelung weder erworben noch verwendet werden.





BR 051/05/02 DS/765-00



Kindertagesstättengesetz; Nachmittagsbesuch
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 28.02.2002 zu der Frage, wann ein schwacher Nachmittagsbesuch im Sinne des § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vorliegt, Stellung genommen. Nach Auffassung der Kammer ist bei der Auslegung des Begriffs „schwacher Nachmittagsbesuch“ davon auszugehen, dass hierunter zunächst lediglich eine verminderte Ausnutzung in der zweiten Tageshälfte im Vergleich zu dem Besuch am Vormittag zu verstehen ist. Das Gericht lässt offen, ob seitens der Träger ein Anspruch auf Zustimmung des Landesamtes für Jugend zur Personalreduzierung besteht oder der Träger lediglich eine fehlerfreie Ermessensausübung verlangen kann.





BR 052/05/02 GF/461-10



Kindertagesstätten; Bedarfsplan
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 10.04.2002, Az.: 5 K 2652/01.KO, hat eine Gemeinde keinen Anspruch auf Aufnahme eines Eingruppenkindergartens in den Bedarfsplan. Dem beklagten Landkreis stehe bei der Aufstellung des Bedarfsplans ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Planungsermessen zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Landkreis dieses Ermessen bei der Bedarfsplanung fehlerhaft ausübe, waren nach Ansicht des Gerichtes nicht gegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.





BR 053/05/02 GF/461-02



Abstand zwischen Wohnbebauung und Wald
Die neuen waldrechtlichen Vorschriften enthalten im Unterschied zum früheren § 20 Abs. 3 LFGDVO keine Regelungen über den Abstand zwischen Wohnbebauung und Wald. § 20 Abs. 3 LFGDVO sollte ausschließlich der Waldbrandgefahr vorbeugen, nicht aber andere Gefahren ausschließen. Da der Brandgefahr durch Auflagen im Bauschein hinsichtlich der Feuerungsanlagen begegnet werden konnte, wurde aus dieser Vorschrift kein Bauverbot für Grundstücke am Wald hergeleitet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.1996, Az.: 1 A 12331/95.OVG).
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 09.06.1993, Az.: 8 A 10876/92.OVG, dargelegt, dass dem zu nahen Heranrücken der Bebauung, insbesondere einer Wohnbebauung, bei der in erhöhtem Maße Leib und Leben von Menschen bedroht wären, an bereits bestehenden Wald bauordnungsrechtlich entgegenzutreten ist. Dies habe über die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBauO zu geschehen.
Im Ergebnis ist demgemäß festzustellen, dass auch in Zukunft ein Mindestabstand nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles festzulegen ist. Pauschale Vorgaben bestehen nicht.





BR 054/05/02 DS/866-13



Herkunftszeichen für Holz; Zertifizierung von Forstbetrieben
Der Holzabsatzfonds hat mit Schreiben vom 10.04.2002 mitgeteilt, dass der Lizenzvertrag über die Verwendung des Herkunftszeichens „Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft. Gewachsen in Deutschlands Wäldern.“ ausläuft und eine Verlängerung nicht beabsichtigt ist. Der GStB hatte im Jahre 1997 einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen und damit für 5 Jahre die Berechtigung erworben, den waldbesitzenden Kommunen in Rheinland-Pfalz im Rahmen von Unterlizenzverträgen die Zeichennutzung zu eröffnen. Nunmehr besteht für den GStB keine Möglichkeit mehr, die Unterlizenzverträge mit seinen Mitgliedern fortzuführen. Der Holzabsatzfonds führt zur Begründung seiner Entscheidung an, dass das Herkunftszeichen durch die Etablierung der Zertifizierungssysteme FSC und PEFC abgelöst wird.
Im Interesse seiner Mitglieder hat der GStB frühzeitig die Zertifizierungsdebatte in Deutschland mitgeprägt.





BR 055/05/02 DS/866-43



FSC-Zertifizierung; Teilnehmerstand; Holzverkauf
Die Zahl der Gemeinden, die sich an der vom GStB angebotenen FSC-Gruppenzertifizierung beteiligen, ist weiter gestiegen und liegt nun bei rund 250. Das entspricht einer Gesamtwaldfläche von über 70.000 ha. Unter den Teilnehmern ist zwischenzeitlich auch der größte kommunale Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz, die Stadt Neustadt an der Weinstraße mit einer Waldfläche von ca. 4.800 ha.
Im vergangenen Forstwirtschaftsjahr 2001 konnten, wie im Jahr zuvor, rund 15.000 fm Holz als FSC-zertifiziert vermarktet werden. Dies entspricht etwa 7 % der gesamten Verkaufsmenge aus den FSC-zertifizierten Betrieben. In bestimmten Sortimenten können nach wie vor Mehrerlöse erzielt werden. Verallgemeinernde Aussagen sind dazu jedoch nicht möglich.





BR 056/05/02 TR/866-42



Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Projektionsverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschuss vom 15.03.2002, Az.: 9 B 16.02, das Projektionsverfahren zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren, das der GStB bereits seit mehr als 30 Jahren in seinen Satzungsmustern empfiehlt, als mit geltendem Recht vereinbar bestätigt. Ein für die Ermittlung der Frontmeterlänge gewähltes Projektionsverfahren (fiktiver Frontmetermaßstab) kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen





BR 057/05/02 RB/669-05