BlitzReport Februar 2004

BlitzReport Februar 2004 © GStB

Gemeinderat; Niederschrift; Unterzeichnung; Änderung des § 41 GemO
Entsprechend einer Anregung des GStB ist zwischenzeitlich die Vorgabe in § 41 Abs. 1 Satz 2 GemO entfallen, dass die Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderats (entsprechendes gilt für die Niederschriften von Ausschusssitzungen) auch von mindestens zwei Ratsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Damit ist gleichzeitig einer entsprechenden Bestimmung in der Geschäftsordnung, die in den Kompetenzbereich des Vorsitzenden einwirkt (vgl. § 26 Abs. 2 MGeschO), die Grundlage entzogen. Die Niederschrift ist seit 31.12.2003 (vgl. Artikel 1 Nr. 6 des Fünften Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003, GVBl. S. 390) ausschließlich vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.





BR 014/02/04 HB/004-02:§ 41



Landespflegegesetz; Novelle; Gesetzesfolgenabschätzung
Die anstehende Novelle des Landespflegegesetzes wird durch eine Gesetzesfolgenabschätzung begleitet. Sie wird, wie beim Landeswaldgesetz, durch das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, Prof. Dr. Böhret, durchgeführt. Im ersten Schritt, der sog. prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung, werden noch vor der Erstellung des Referentenentwurfs erste grundlegende Regelungsvarianten auf ihre möglichen Folgen überprüft. Ausgenommen bleiben allerdings alle Regelungen zur Umsetzung von europa- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben.
Dazu fand Mitte Januar 2004 ein Workshop statt, zu dem das Umweltministerium rund 45 ausgewählte Experten persönlich eingeladen hatte. Bei den Teilnehmern handelte es sich überwiegend um Behördenvertreter bzw. Vertreter des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes. Für 23 verschiedene Regelungsinhalte (z.B. Naturparke, Ökokonto, Verfahrensregelungen) wurden jeweils mehrere Varianten vorgeschlagen und diskutiert. Zum Teil wurden neue Varianten, z.B. „keine Regelung“, ergänzt. Anhand der von den Teilnehmern geäußerten Präferenzen wurde mit statistischen Methoden eine „optimale“ bzw. „zweitbeste Lösung“ ermittelt. Auf dieser Grundlage wird das Ministerium nunmehr seinen Referentenentwurf erarbeiten.





BR 015/02/04 TR/673-00



FSC-Zertifizierung Kommunalwald Rheinland-Pfalz; Fortführung
Mit Erteilung der neuen FSC-Zertifikate an den GStB zum 01.01.2004 ist die sog. Re-Zertifizierung für den Kommunalwald Rheinland-Pfalz nach FSC-Standards abgeschlossen. Von den bisherigen knapp 300 Teilnehmern haben sich 285 Gemeinden für die Fortsetzung der FSC-Zertifizierung entschieden.
Die beiden Zertifikate von SGS Qualifor und GFA Terra Systems haben eine Gültigkeit von 5 Jahren (2004 bis 2008). Beide Zertifizierer haben das bestehende System der Gruppenzertifizierung nachdrücklich bestätigt. Es waren lediglich geringfügige Anpassungen notwendig, in erster Linie beim sog. internen Audit.
Handlungsbedarf bei den teilnehmenden Gemeinden besteht schwerpunktmäßig in der Wald-Wild-Frage sowie bei der Arbeitssicherheit. Die Waldbesitzer bzw. die für die Bewirtschaftung vor Ort zuständigen Forstleute sind nun aufgefordert, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.





BR 016/02/04 TR/866-42



Rettungskarte Rheinland-Pfalz

Die Rettungskarte Rheinland-Pfalz wurde von den Landesforsten ursprünglich für die forstspezifische Verwendung entwickelt. Ziel und Zweck der Rettungskette ist es, insbesondere die in der Zwei-Mann-Gruppe mit gefährlichen Arbeiten beschäftigten Waldarbeiter abzusichern durch

  • schnelle Alarmierung des Rettungsdienstes unmittelbar vom Unfallort aus,
  • Verwendung gleichlautender und unverwechselbarer Informationen aller an der Rettung beteiligter Personen,
  • selbstständiges Finden des Unfallortes durch den Rettungsdienst und damit
  • Reduzierung der Rettungszeit um mindestens die Hälfte gegenüber früher.


In den Rettungskarten auf Basis der digitalen topographischen Karten 1:25.000 (DTK) werden neben den Gauß-Krüger-Koordinaten, dem UTM-Gitter und den Höheninformationen die Rettungswege, gegliedert nach öffentlichen Straßen, ganzjährig und bedingt befahrbaren Wegen, sowie die Anfahrtspunkte (vierstellige Karten- und dreistellige Rettungspunkt-Nummer) für die Rettungsfahrzeuge dargestellt.






BR 017/02/04 DS/866-00



Verkehrssicherungspflicht an einem Wirtschaftsweg
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 07.04.2003, Az.: 12 U 1829/01, festgestellt, dass ein Benutzer grundsätzlich einen Wirtschaftsweg in dem vorhandenen Zustand hinnehmen und entsprechend aufmerksam fahren muss.
Gegen atypische Gefahren, hier eine nach Verstopfung einer Wegunterrohrung entstandene Überflutung des Weges und Aufweichung des Straßenuntergrundes, muss der Verkehrssicherungspflichtige allerdings Vorsorge treffen, wenn hierfür Anlass besteht. Tritt erstmals nach sehr starkem und langem Regen auf Grund einer derartigen Verstopfung eine Überflutung des Weges ein, so kann selbst bei Annahme eines hierfür ursächlichen Planungs- und/oder Kontrollfehlers eine Haftung ausscheiden, wenn der Benutzer den vermeidbaren Unfall mit grobem Eigenverschulden herbeigeführt hat. Das Fehlen eines Warnschildes ist nicht unfallkausal, wenn der Benutzer die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und durch umsichtiges Reagieren schadensverhütend meistern kann.





BR 018/02/04 DS/653-45



Immissionen von Sportplätzen
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 14.08.2003, Az.: 1 K 462/03.KO, eine Klage von Nachbarn gegen die Nutzung eines Sportplatzes abgewiesen. Danach haben die Nachbarn weder Anspruch auf Untersagung aller Veranstaltungen auf dem Sportplatz noch auf Beschränkung der Nutzungszeiten.
Das Gericht hielt die Lärmimmissionen für zumutbar. Außerhalb der Ruhezeiten würden die nach der einschlägigen Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Lärmpegel eingehalten. Bei einer Benutzung des Sportplatzes innerhalb der Ruhezeiten würden die Immissionswerte zwar geringfügig überschritten. Die Verordnung sehe jedoch bei sog. Altanlagen vor, dass eine gewisse Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu tolerieren sei. Auch die mit der Nutzung der Anlage verbundenen Staub- und Flutlichtimmissionen überschritten die Schwelle des Zumutbaren nicht.





BR 019/02/04 HF/671-31



Amtspflichtverletzung; Nachbarwiderspruch; Unterrichtung des Bauherrn
Mit Urteil vom 09.10.2003 hat der BGH entschieden, dass es zur Amtspflicht einer Baugenehmigungsbehörde gehört, den Bauherrn unverzüglich über die Einlegung eines Nachbarwiderspruchs zu informieren. Ferner hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der zentralen bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Baugenehmigungsbehörde obliegt. Dem könne sie sich auch nicht durch Verweis auf die Sachkunde des Bauherrn (Architekten) entziehen. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Diese Amtspflicht – so das Gericht – obliege der Baugenehmigungsbehörde auch und gerade gegenüber dem antragstellenden Bauherrn. Die Sachkunde von Architekten rechtfertige es nicht, den Bauherrn das volle Risiko einer Fehlbeurteilung tragen zu lassen und somit die Bauaufsicht von jeglicher Verantwortung zu entlasten. Dies gelte zumindest für die zentralen Bestimmungen des Bauplanungsrechts.





BR 020/02/04 CR/023-42

Weitere Info: GStB-N Nr. 0042/2004



Forstorganisation; Entwicklung in anderen Bundesländern
In Baden-Württemberg werden die bisherigen 163 Einheitsforstämter in die 44 Landratsämter bzw. Stadtkreise integriert. Die Aufgaben der Forstdirektionen gehen auf die Regierungspräsidien über.
In Hessen ist die Auflösung von 43 Forstämtern und 320 Forstrevieren geplant. Die Betreuungsfläche der Forstämter soll sich auf 19.000 ha erhöhen, die Durchschnittsgröße der Reviere soll bei 1.800 ha liegen. Insgesamt 900 Beamte und Angestellte von Hessen-Forst sollen bis zum 01.04.2004 einer beim Finanzministerium zu bildenden Personalvermittlungsstelle gemeldet werden. Die Stellen dieser Mitarbeiter erhalten einen k.w.-Vermerk (künftig wegfallend). Die betroffenen Beschäftigten sollen auf freie Stellen im Landesdienst, insbesondere im Justizvollzugsdienst sowie in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, vermittelt werden.
Die Bayerische Staatsregierung hat die Reform von Staat und Verwaltung als ein zentrales Ziel ihrer Arbeit in dieser Legislaturperiode formuliert. Maßstab für die staatliche Betätigung soll künftig nicht nur die Nützlichkeit, sondern die strikte Notwendigkeit und Unerlässlichkeit einer staatlichen Aufgabe sein. Einen Kernpunkt bilden in diesem Zusammenhang einschneidende Reformen im Forstbereich.
In Niedersachsen soll die Landesforstverwaltung in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden. Die gegenwärtig 45 Forstämter sollen auf etwa 27 und die 340 Revierförstereien auf etwa 274 zusammengeführt werden.





BR 021/02/04 DS/866-00



Auswirkungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die erhöhten Beschaffungskosten, die einem Energieversorgungsunternehmen nach Abschluss des Sonderkundenvertrages durch das EEG und das KWKG entstanden sind, auf Grund einer sog. Steuer- und Abgabenklausel auf den Kunden abgewälzt werden können. Der BGH hat dies mit Urteil vom 22.12.2003, Az.: VIII ZR 90/92, bejaht.
Anders als die Vorinstanzen hat der BGH eine Vertragslücke hinsichtlich der streitigen Kosten angenommen, weil es zur Zeit des Vertragsschlusses diese Art der staatlichen Förderung noch nicht gegeben habe. Das Energieversorgungsunternehmen habe das Risiko einer Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung auf Grund von durch staatliche Eingriffe veranlassten Mehrkosten nicht in Kauf genommen, sondern auf die Kunden abgewälzt und die Kunden hätten sich hierauf eingelassen. Die Vertragslücke sei daher dahingehend zu schließen, dass die streitigen Kosten ebenfalls von den Sonderkunden zu tragen seien. Auch der Gesetzgeber selbst sei von einer Überwälzung auf den Verbraucher ausgegangen; im Tarifkundenbereich seien die diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig und würden tariflich anerkannt.





BR 022/02/04 GF/800-00