BlitzReport Januar 2004

BlitzReport Januar 2004 © GStB

Weitere Hürden für den wiederkehrenden Straßenbeitrag; OVG-Urteil
Bereits mit Urteil vom 18.03.2003 („Pirmasenser Entscheidung“) hat das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass der beim wiederkehrenden Beitrag erforderliche funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit nur dann vorliegen soll, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in den verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden. Mit Urteil vom 25.11.2003, Az.: 6 A 10631/03.OVG, hat das OVG nunmehr darüber hinaus gefordert, dass diese Straßen mit Bündelungsfunktion innerhalb der Abrechnungseinheit liegen und selbst auch zum Anbau bestimmt sein müssen. Ist hingegen die Bündelungsstraße eine „Umgehungsstraße“, die selbst nicht zum Anbau bestimmt ist, scheide die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen aus.
Der erforderliche räumliche Zusammenhang der Verkehrsanlagen soll grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden oder in Ortsteilen vergleichbarer Größe vorliegen. Eine Abrechnungseinheit mit ca. 2.100 Einwohnern ist mit einer kleineren Gemeinde zu vergleichen und damit, was den räumlichen Zusammenhang und die Größe der Abrechnungseinheit betrifft, unbedenklich.





BR 001/01/04 GT/653-31



Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung durch interkommunale Zusammenarbeit
Durch die Feststellung des Innenministeriums in seinem Schreiben vom 18.12.2003, dass die kommunalen Gebietskörperschaften nicht nur bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern auch bei der Wahrnehmung von staatlichen Auftragsangelegenheiten die im Zweckverbandsgesetz geregelten Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit nutzen können, wird auch im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung eine erweiterte Zusammenarbeit zugelassen. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleibt nach den nunmehr gegebenen Möglichkeiten des Zweckverbandsgesetzes unberührt. Es erfolgt vielmehr eine „Verzahnung“ auf der überörtlichen Ebene.





BR 002/01/04 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0468/2003



Auflösung und Neueinrichtung der Forstämter
Im Rahmen der Strukturreform der Landesforsten wurden mit Ablauf des 31.12.2003 die bisherigen 88 staatlichen Forstämter im Land aufgelöst. Zum 01.01.2004 erfolgte die Neueinrichtung von 45 staatlichen Forstämtern (MinBl. vom 22.12.2003, S. 544 ff.). Die räumliche Abgrenzung der Forstamtsbezirke ergibt sich aus der Organisationsverfügung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Zentralstelle der Forstverwaltung – vom 25.11.2003.





BR 003/01/04 DS/866-00



Strukturreform der Landesforsten; Umsetzung
Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung am 09.12.2003 mit der Umsetzung der Strukturreform der Landesforsten befasst. Dem zugrunde liegenden 2. Sachstandsbericht des Ministeriums für Umwelt und Forsten ist zu entnehmen, dass zum 01.01.2004 eine neu erarbeitete Geschäftsordnung für die staatlichen Forstämter, eine Stellenbeschreibungsrichtlinie sowie Funktionsbeschreibungen in Kraft getreten sind. Innerhalb des Aufgabenbereiches der forstfachlichen Leitung der kommunalen Forstbetriebe obliegen der Revierleitung künftig insbesondere die Aufgaben der Erstellung der Wirtschaftspläne, der Planberatung, der fachlichen Kontrolle der Maßnahmen, der Budgetüberwachung und –verantwortung sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen. Zur Koordination der Produktionskapazitäten (Waldarbeiter, örtliche Unternehmer und Maschinen) auf Ebene der Forstämter wird die Funktion der Leitung der technischen Produktion eingeführt. Forstamtsübergreifend wird die Koordination des Maschineneinsatzes, insbesondere der vollmechanisierten Holzernte, künftig von den „Regionalen Holzbereitstellungsbetrieben“ wahrgenommen.
Die neuen Strukturen in der technischen Produktion sollen in einem ersten Schritt zunächst in 6 Forstämtern mit hohem Staatswaldanteil eingeführt werden. Dabei handelt es sich um die Forstämter Bienwald, Hinterweidenthal, Johanniskreuz, Kaiserslautern, Soonwald und Wasgau. Die vorhandenen 104 Forstreviere in diesen Forstämtern sollen um mindestens 35 Forstreviere verringert werden.





BR 004/01/04 DS/866-00



Neue Geschäftsordnung für die staatlichen Forstämter
Zum 01.01.2004 ist eine neu erarbeitete Geschäftsordnung für die staatlichen Forstämter des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten (MinBl. vom 22.12.2003, S. 552 ff.). Die Geschäftsordnung regelt den innerbehördlichen Geschäftsablauf, den inneren Dienstbetrieb und den Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen.
Die Forstämter sind Organisationseinheiten der Landesforsten. Sie sind in Funktionseinheiten unterteilt. Funktionseinheiten der Forstämter sind Leitung, Geschäftszimmer, technische Produktionsleitung, Forstreviere und produktbezogene Funktionseinheiten. Den Organisationseinheiten und Funktionseinheiten sind Betriebe nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes und der internen Regelungen zugeordnet.
Die Aufgaben der staatlichen Forstämter werden im Aufgabenkatalog beschrieben. Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach deren Stellenbeschreibungen, dem Aufgabenkatalog für die Forstämter und der Geschäftsverteilung.





BR 005/01/04 DS/866-00



Neue Geschäftsordnung für die staatlichen Forstämter
Klage einer Ortsgemeinde gegen die Sperrung einer öffentlichen Straße

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Entscheidung vom 04.11.2003, Az.: 7 A 11135/03.OVG, der Klage einer Ortsgemeinde gegen die Aufstellung eines Verkehrszeichens 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit Zusatzzeichen 1026-36 StVO (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) an einer öffentlichen Gemeindestraße stattgegeben. Das OVG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausschluss des gesamten Verkehrs (außer dem landwirtschaftlichen Verkehr) einen erheblichen Eingriff in die planerische Funktion und hinsichtlich des in der Widmung zum Ausdruck kommenden Zwecks der Straßenverbindung zur Folge hat. Im vorliegenden Fall seien bei der Ermessensausübung die Rechte der Gemeinde nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass nur erhebliche öffentliche Belange die Zurückstellung der Position der Gemeinde erlauben. Dabei kommt der Verkehrssicherheit zwar eine gewisse Bedeutung zu, allerdings sind auch Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder verkehrssichernde bauliche Maßnahmen in die Abwägung einzubeziehen.





BR 006/01/04 RB/161-02

Weitere Info: GStB-N Nr. 0452/2003



Internet; Einführung der „eu“-Domaine
Die EU-Kommission plant für das Internet eine „eu“-Domaine einzurichten. Zur technischen Abwicklung ist bereits ein Dienstleister beauftragt. Für die Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden ist das Vorhaben von großem Interesse, weil sie sich unter der neuen „eu“-Domaine mit der Adresse www.gemeindenamen.eu bevorrechtigt registrieren lassen können. Hierfür sieht die Kommission eine besondere Anmeldeperiode vor. Diese wird aller Voraussicht nach nun erst im September 2004 beginnen.





BR 007/01/04 HB/025-24



Waldarbeiter; Monatslohn mit Forstzulage
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat dem GStB mitgeteilt, dass für die kommunalen Waldarbeiter ab dem Lohnmonat Januar 2004 ausschließlich der Monatslohn mit Forstzulage angewandt wird. Für die staatlichen Waldarbeiter ist dies bereits seit 01.07.2002 der Fall. Der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz hat am 13.11.2003 die Anwendung des Monatslohnes mit Forstzulage zum 01.01.2004 tarifvertraglich vereinbart. Auch die nicht tarifgebundenen kommunalen Arbeitgeber, die bislang noch in geringer Zahl beim bisherigen leistungsbezogenen Lohnsystem verblieben waren, haben sich zum 01.01.2004 für eine Umstellung entschieden.
Das Land bietet den kommunalen Forstbetrieben ab dem Lohnmonat Januar 2004 die ab diesem Zeitpunkt ausschließlich tarifkonforme Verlohnung im Monatslohn mit Forstzulage unverändert als Dienstleistung an.





BR 008/01/04 DS/866-24



Waldzustandsbericht 2003
Der Kronenzustand der Waldbäume in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahre 2003 gegenüber dem Vorjahr erheblich verschlechtert. Der Anteil von Bäumen mit deutlichen Kronenschäden ist um 9 % auf 33 % angestiegen. Der Anteil von Probebäumen ohne sichtbare Schadensmerkmale nahm von 38 % auf 26 % ab. Ausgelöst wurde die Verschlechterung des Kronenzustandes nicht durch einen Anstieg der Emissionen, sondern durch den außergewöhnlichen Witterungsverlauf im Frühjahr und Sommer 2003. Die Vegetationszeit war von einem Niederschlagsdefizit mit ausgeprägten Trockenperioden, weit überdurchschnittlicher Wärme und sehr hohen Ozonkonzentrationen geprägt.
Bei der Fichte und der Kiefer nahmen die Kronenverlichtungen gegenüber dem Vorjahr erheblich zu. Der Kronenzustand der Buche war zum Zeitpunkt der Erhebung gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert (50 % deutlich geschädigte Probebäume). Bei der Eiche nahm der Anteil deutlich geschädigter Probebäume um 26 % auf 53 % gravierend zu. Viele Eichenbestände stocken auf flachgründigen Standorten in steiler, sonnenexponierter Lage. Auf solchen Standorten war bereits Mitte des Sommers eine beginnende Welke zu beobachten.





BR 009/01/04 DS/866-00