BlitzReport Juli 2004

BlitzReport Juli 2004 © GStB

Sozialversicherungspflicht ehrenamtlicher Beigeordneter

In der Berufungsentscheidung vom 19.05.2004 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Berufung einer Ortsgemeinde gegen das Urteil des Sozialgerichtes Mainz vom 09.10.2003 zurückgewiesen und damit die Sozialversicherungspflicht ehrenamtlicher Beigeordneter bestätigt, auch wenn diese die Vertretung des Bürgermeisters nicht mehr als zwei Monate oder 50 Tage jährlich wahrnehmen. Die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne der Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liege – wie das Sozialgericht im vorliegenden Fall zutreffend entschieden hat – nicht vor. Eine geringfügige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Beigeordneten sind in einer bestimmten Reihenfolge zur Vertretung des Bürgermeisters berufen. Dies gilt auch, soweit ihnen kein eigener Geschäftsbereich übertragen ist. Soweit sie diesen vertreten, treten sie in dessen Rechtsstellung ein und leiten u.a. die Gemeindeverwaltung. Da dieser Vertretungsfall kurzfristig eintreten kann, unterliegt auch der ehrenamtliche Beigeordnete einer rheinland-pfälzischen Gemeinde einer ständigen Dienstbereitschaft. Damit ist nach Auffassung des Gerichts das Merkmal der Regelmäßigkeit erfüllt. Die Möglichkeit der Ablehnung einer Vertretung durch den Beigeordneten spiele dabei keine Rolle.






BR 075/07/04 CR/021-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0189/2004 und kosDirekt



Gerichtskosten; Änderungen ab 01.07.2004

Auf Grund des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG, BGBl. 2004 S. 718) gelten für Klagen, die ab dem 01.07.2004 bei einem Verwaltungsgericht eingereicht werden, neue Regeln. Bisher wurde derjenige, der im Prozess unterlegen war, nach Abschluss des Verfahrens zu den Kosten herangezogen. Nunmehr werden auch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit die Gerichtsgebühren bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig; Kostenschuldner ist zunächst einmal derjenige, der die Klageschrift eingereicht hat.
Zur Bestimmung der Gerichtsgebühren setzt das Gericht den Streitwert „. . . sogleich ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest . . „, es sei denn, Gegenstand des Verfahrens ist eine bestimmte Geldsumme in € oder aber es ist ein bestimmter Wert gesetzlich festgesetzt. Der Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.
Die endgültige (und auch mit den bisher üblichen Rechtsbehelfen anfechtbare) Streitwertfestsetzung, nach der auch die endgültige Höhe der Verfahrensgebühr bestimmt wird, erfolgt - wie bisher - zusammen mit der abschließenden Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder nach anderweitiger Erledigung des Rechtsstreits. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch erst die endgültige Bestimmung des Kostenschuldners.
Quelle: Verwaltungsgericht Trier






BR 076/07/04 CR/055-10



Nutzung von Geobasisdaten durch Kommunen

Auf Grund einer Anregung der kommunalen Spitzenverbände wurde der Vertrag zwischen dem Ministerium des Innern und für Sport und den kommunalen Gebietskörperschaften über die Übermittlung und Nutzung von Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung um Amtliche Hauskoordinaten (Georeferenzierte Gebäudeadressen) erweitert. Die Amtlichen Hauskoordinaten werden aus den Informationen der Liegenschaftskarte im Vektorformat abgeleitet und um die Postleitzahl ergänzt. Sie liegen für Rheinland-Pfalz flächendeckend als eigenständiger Datensatz vor. Die Regelungen, die auf kommunaler Seite mit keinerlei weiteren Kosten verbunden sind, traten am 16.06.2004 in Kraft.






BR 077/07/04 RB/612-0

Weitere Info: GStB-N Nr. 0184/2004



Widmung im Ausbaubeitragsrecht

Das OVG hat mit Beschluss vom 13.05.2004, Az.: 6 B 10428/04.OVG, festgestellt, dass die nach dem Gesetz erforderliche „Öffentlichkeit“ der Verkehrsanlage spätestens in dem Zeitpunkt vorliegen muss, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht. Das ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG zwingend mit der Feststellbarkeit des umlegungsfähigen Aufwandes und damit in aller Regel mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall. Eine „nachgeholte Widmung“ kann nicht rückwirkend wirksam werden.






BR 078/07/04 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0187/2004 und kosDirekt



Beschilderung für den Radverkehr

Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr hat „Hinweise für die wegweisende und touristische Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz – HBR“ (Ausgabe 2004) erarbeitet.
Einen besonderen Schwerpunkt setzen die HBR 2004 bei der Ausschilderung der Radwege unter radtouristischen Aspekten. Neben ziel- und routenorientierten Informationen sehen die HBR 2004 auch ergänzende radtouristische Orientierungshilfen vor. Zusätzlich zur wegweisenden Beschilderung vermitteln Informationstafeln an ausgesuchten Standorten dem Radwanderer eine Übersicht über die in der Region vorhandenen radtouristischen Routen. Neu ist eine Förderung dieser Beschilderung im Rahmen der touristischen Infrastrukturförderung. Ziel ist eine einheitliche und durchgehende Ausschilderung von touristisch bedeutenden Radrouten.






BR 079/07/04 RB/161-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0193/2004



Schweinepest; Impfung des Schwarzwildes; Aufwendungen des Jagdpächters

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 26.05.2004, Az.: 8 K 2000/03.KO, entschieden, dass der Rhein-Hunsrück-Kreis einem Jagdpächter einen Teil seiner Aufwendungen für die freiwillige Mithilfe bei der Impfung des Schwarzwildes gegen die Schweinepest im Jahre 2002 ersetzen muss. Der Kläger hatte vom Landkreis die Fahrtkosten, seine Arbeitszeit und weitere Auslagen verlangt, der Landkreis verweigerte die Zahlung.
Die Koblenzer Richter entschieden, dass der Kläger nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ die Aufwendungen für die freiwillige Mithilfe ersetzt bekommt, soweit sie dafür erforderlich waren. Denn die vorbeugende Seuchenbekämpfung sei Aufgabe des Landkreises gewesen. Bis zum Jahre 2003 habe der Landkreis keine gesetzliche Ermächtigung dafür gehabt, die Jagdpächter zur Mithilfe heranzuziehen.
Der Landkreis muss dem Kläger allerdings nur die Hälfte der Fahrtkosten ersetzen. Das Gericht geht davon aus, dass der Jagdpächter die Anwesenheit in seinem Jagdbezirk während der Impfaktion auch dazu nutzte, um eigenen Interessen nachzugehen. Die Arbeitszeit sei nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ nur zu ersetzen, wenn der Kläger beruflich tätig sei. Der Kläger betreibe die Jagd jedoch als Hobby. Weitere Aufwendungen habe der Kläger nicht einzeln belegt.






BR 080/07/04 DS/765-00



Borkenkäfer; Holzmarktlage

Der durch Borkenkäfer bedingte Einschlag in Rheinland-Pfalz beläuft sich im Kalenderjahr 2004 auf derzeit ca. 70.000 fm Fichtenstammholz. Dies sind rd. 1.500 fm pro Forstamt; der durchschnittliche Einschlag je Forstamt liegt in Höhe von 65.000 fm. Im Rahmen der großen Vorvertragskontingente für Käferholz fließen diese Mengen z.Zt. problemlos an die Sägeindustrie ab.
Für die nächsten Wochen rechnet Landesforsten mit weiterem Käferholzanfall, dessen Vermarktung bei hoher Nachfrage gesichert ist. Vertragsfreie Papierholzmengen sind dagegen derzeit am Markt schwer absetzbar.






BR 081/07/04 DS/866-00

Weitere Info: www.wald-rlp.de



Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“; Förderung forstlicher Maßnahmen

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat den neuen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2004 bis 2007 veröffentlicht. Für Rheinland-Pfalz werden Maßnahmen mit einem Ausgabenvolumen von 65,003 Mio. € veranschlagt. Nach dem festgelegten Beteiligungsverhältnis von 60 % Bundesmitteln und 40 % Landesmitteln sind demnach 25,821 Mio. € vom Land aufzubringen (LT-Drs. 14/3208 vom 08.06.2004).
Auf die forstlichen Maßnahmen in Rheinland-Pfalz entfallen 6,288 Mio. €, dies entspricht einem Anteil von 9,67 %.






BR 082/07/04 DS/866-00



Novellierung Landespflegegesetz;
Gesetzesfolgenabschätzung

Die bevorstehende Hauptnovelle des Landespflegegesetzes (zukünftig: Landesnaturschutzgesetz) wird durch eine Gesetzesfolgenabschätzung begleitet. Das Ergebnis wurde Mitte Mai 2004 öffentlich vorgestellt. Die sog. „optimierte Regelungsalternative“ wurde aus den Einzelbewertungen einer Vielzahl von Regelungsvarianten durch rund 40 Experten, überwiegend Vertreter des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes, rechnerisch ermittelt. Danach wird z.B. vorgeschlagen, die Standards für die Waldbewirtschaftung (gute fachliche Praxis) auch naturschutzfachlich zu präzisieren, einen gesonderten landespflegerischen Planungsbeitrag zum LEP zu erstellen oder einen „Naturschutz-Prüfingenieur“ einzuführen. Diese Vorschläge sollen nun als Grundlage für den Gesetzentwurf dienen.
Der GStB hat das Verfahren der Gesetzesfolgenabschätzung in Teilen kritisiert, insbesondere die Zusammensetzung des Expertengremiums. Weiterhin befürchtet der GStB eine faktische Vorwegnahme des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens.






BR 083/07/04 TR/673-00