BlitzReport Juli 2005

BlitzReport Juli 2005 © GStB

Konnexitätsausführungsgesetz in Vorbereitung

Mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Konnexitätsprinzips, das den kommunalen Spitzenverbänden im Entwurf zur Stellungnahme zugeleitet ist, sollen die notwendigen Konkretisierungen zur Anwendung des Konnexitätsprinzips des Art. 49 Abs. 5 LV vorgenommen werden. Sie betreffen insbesondere die Grundzüge der Erstellung der Kostenfolgenabschätzung, der Kostendeckungsregelung, des Mehrbelastungsausgleichs und der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände. Das neue Gesetz betrifft sowohl die Gesetzgebung durch das Volk und den Landtag als auch Regelungen der Landesregierung und der Landesbehörden, soweit das Konnexitätsprinzip jeweils von der Sache her zur Anwendung gelangt. Ein Vetorecht der kommunalen Spitzenverbände sieht der Gesetzentwurf ebenso wenig vor, wie das Recht, Mehrausgleichsentscheidungen des Landes einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können. Vergleichbare gesetzliche Ausführungsbestimmungen zum Konnexitätsprinzip gibt es bundesweit derzeit nur in Nordrhein-Westfalen. Durch die vorgesehenen Bestimmungen wird das Konnexitätsprinzip mit Leben erfüllt. Insbesondere die Verpflichtung zur detaillierten Kostenfolgenabschätzung im Vorfeld von Entscheidungen, auf die das Konnexitätsprinzip Anwendung findet, erhöht nach Auffassung der Landesregierung die Rationalität und Transparenz des Verfahrens; durch die gesetzlich abgesicherte verstärkte Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände werde der Konsens mit den kommunalen Aufgabenträgern gefördert.






BR 077/07/05 HB/967-00: KON



SUP-Gesetz; Landschaftspläne; Wasserwirtschaft

Im Zuge der Erstellung von Landschaftsplänen ist zukünftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist Ergebnis der Beratungen im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag über das SUP-Gesetz, dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG. Bundesrat und Bundestag haben dem Vermittlungsergebnis zugestimmt. Das Gesetz wird in Kürze veröffentlicht.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich gegen die SUP-Pflicht für Landschaftspläne ausgesprochen, da sie als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag von vorneherein auf positive Umweltauswirkungen ausgerichtet sind. Diesem Argument wurde aus formalen Gründen nicht gefolgt. Die Landschaftsplanung sei in Verfahren über andere SUP-pflichtige Vorhaben zwingend zu berücksichtigen. Außerdem unterscheide die europäische SUP-Richtlinie nicht nach positiven und negativen Umweltwirkungen.
Gestrichen wurde demgegenüber die UVP-Pflicht für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Für die übrigen wasserwirtschaftlichen Planungen erhalten die Länder die Kompetenz, das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung zu regeln. Davon werden auch die gemeindlichen Abwasserbeseitigungskonzepte betroffen sein.






BR 078/07/05 TR/673-12



Landeswaldgesetz; Erstellung der Betriebspläne durch private Sachkundige

Sofern die Betriebsplanung (Forsteinrichtung) gemäß § 7 Abs. 3 LWaldG durch private Sachkundige durchgeführt wird, hatten die Kommunen bislang eine beschränkte Ausschreibung nach der VOL/A durchzuführen. Aus Sicht des Ministeriums für Umwelt und Forsten sollte dies den wirtschaftlichen Einsatz der Zuwendungsmittel sicherstellen. Der GStB hat hingegen den hohen Verwaltungsaufwand, insbesondere für kleine und mittlere Forstbetriebe, kritisiert.
Nunmehr hat das Ministerium für Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 13.06.2005 geregelt, dass die Ausschreibungsverpflichtung bei der Förderung der Erstellung von Betriebsplänen erst ab einer Grenze von 300 ha forstlicher Betriebsfläche gilt, solange für kommunale Gebietskörperschaften der Höchstwert für eine freihändige Vergabe nach § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/A den festgesetzten Wert (derzeit 15.000 €) nicht überschreitet. Damit entfällt in der Praxis für die überwiegende Zahl der kommunalen Forstbetriebe die Notwendigkeit der Ausschreibung.
Ferner wurde das Förderverfahren auf die forstliche Betriebsfläche umgestellt. Die forstliche Betriebsfläche stellt bereits in der aktuell geänderten Landesverordnung über die Gebühren der Landesforstverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) die Berechnungsgrundlage dar (vgl. GVBl. 2005, S. 89). Die Förderfähigkeit ist dabei bis zur Höhe der jeweils genannten Gebühren gegeben.






BR 079/07/05 DS/866-00



Jagdpachtminderung; Eigenschaft als Hochwildrevier

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.02.2005, Az.: 12 U 395/04, bekräftigt, dass ein Hochwildrevier bereits dann vorliegt, wenn Hochwild (außer Schwarzwild) regelmäßig als Wechselwild vorkommt. Im strittigen Sachverhalt war Muffelwild als ganzjähriges, häufiges Wechselwild sowie Schwarzwild als Standwild vorhanden. Der Jagdpächter hatte Jagdpachtminderung geltend gemacht, da es sich um kein Hochwildrevier handele.
Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat das OLG die Eigenschaft als Hochwildrevier bejaht. Die konkreten Gegebenheiten des Reviers seien auch im Vorfeld aus den Daten der Ausschreibung ersichtlich gewesen. Das schlechte Abschussergebnis des Jagdpächters bei Muffelwild könne vielfältige Gründe haben und sei für sich allein genommen nicht beweiskräftig. Ein Minderungsrecht bestehe zugunsten des Jagdpächters nach alledem nicht.






BR 080/07/05 DS/765-24



Schweinepest; Impfung des Schwarzwildes; Mitwirkungspflicht des Jagdpächters

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 14.01.2005, Az.: 6 A 11683/04.OVG, festgestellt: Die zuständige Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der diesem durch § 14b Satz 3 Schweinepest-Verordnung auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung gegen Schweinepest bei Wildschweinen auch die alleinige Ausbringung der Impfköder aufgeben. Die Mitwirkung an einer derartigen Impfaktion sei zumutbar und berücksichtige den Grundsatz in § 1 BJG, wonach mit dem Jagdrecht auch die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen verbunden sei. Der klagende Jagdpächter hatte sich gegen die auf Grundlage der Schweinepestverordnung ergangene Anordnung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder gewehrt.
Das OVG stellt ferner fest, dass es kein Hindernis sei, wenn der Jagdausübungsberechtigte in einer Entfernung von ca. 100 km zum Ort der Impfaktion wohne. Die Anpachtung eines entfernt liegenden Jagdbezirkes stehe in seinem eigenen Verantwortungsbereich.






BR 081/07/05 DS/765-00



Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 23.05.2005, Az.: 6 K 1761/04.NW, entschieden, dass ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem für gleichgeschlechtliche Paare geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossen hat, nicht den Familienzuschlag erhält, den das Bundesbesoldungsgesetz für verheiratete Beamte vorsieht. Der Beamte hatte sich auf eine Richtlinie des Rates der Europäischen Union berufen, die eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, u.a. beim Arbeitsentgelt, verbietet. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Kläger der Familienzuschlag für Verheiratete weder auf Grund des Besoldungsgesetzes noch nach europäischem Recht zusteht. Der Familienzuschlag werde ausdrücklich nach der gesetzlichen Vorschrift nur an verheiratete Beamte gewährt, diese Regelung könne nicht auf die eingetragene Lebenspartnerschaft erweitert werden. Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe sei im Gesetzgebungsverfahren zwar angestrebt, letztendlich aber abgelehnt worden.






BR 082/07/05 CR/023-44



Arbeitslosengeld für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2005, Az.: L 1 AL 55/03, steht ein Bereitschaftsdienst als ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn sich der Versicherte in seiner Privatwohnung, nicht in einer Einrichtung der Feuerwache auf- und bereithält. Der Kläger war im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst tätig und wohnte in einer von ihm gemieteten Wohnung neben der Feuerwache.
Diese Wohnung war ausschließlich für Feuerwehrleute vorgesehen und mit der Wache über eine Klingel verbunden. Etwa jeden dritten Tag wurde der Kläger zu Bereitschaftsdiensten von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr herangezogen. In dieser Zeit musste er in der Wohnung erreichbar sein. Außerdem nahm der Kläger rund 11 Stunden pro Woche an Feuerwehreinsätzen, Übungen und Schulungen teil. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung von ca. 550 € pro Monat. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, Arbeitslosengeld zu zahlen, weil der Kläger eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausübe.
Das Sozialgericht verurteilte die Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Arbeitslosengeld. Während des Bereitschaftsdienstes, habe der Kläger lediglich anwesend sein müssen. Er habe über seine Zeit frei verfügen und sogar schlafen dürfen. Von einer Arbeitsbereitschaft könne nicht gesprochen werden. Diese Entscheidung hat jetzt auch das Landessozialgericht bestätigt. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen unterschieden werden. Anders als der Bereitschaftsdienst ist die Arbeitsbereitschaft eine Zeit „wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung”. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger sich in seiner Privatwohnung aufhalten durfte und nicht in der Feuerwache sein musste. Ein Vergleich mit einem Arzt, der sich im Krankenhaus in einem Ruheraum aufhält, ist nicht berechtigt.






BR 083/07/05 GF/400-00



Umstufung und Straßenausbaubeitrag

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 03.05.2005, Az.: 6 A 12064/04.OVG, festgestellt: Wirksame straßenrechtliche Umstufungsentscheidungen entfalten Tatbestandswirkung auch in Verfahren der Vorausleistungserhebung sowie der endgültigen Beitragsheranziehung. Deshalb ist bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen eine Umstufung nur darauf zu prüfen, ob sie nichtig ist. Die straßenrechtliche Umstufungsentscheidung kann damit nicht im Anfechtungsverfahren über die Beitragsbescheidung angegriffen werden. Eine Rechtschutzlücke entsteht dadurch auch nicht angesichts des Umstandes, dass bei einer straßenrechtlichen Umstufung die Interessen der Anlieger nur hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Anliegerrechts zum Straßengebrauch berücksichtigt werden, während abgabenrechtlich nachteilige Folgen einer Umstufung irrelevant sind.






BR 084/07/05 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0145/2005



Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Am 15.06.2005 erzielte der Vermittlungsausschuss eine Einigung über die Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Bundestag und Bundesrat haben am 16. bzw. 17.06.2005 zugestimmt. Die Richtlinie sieht die Erstellung von Lärmkarten in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Hauptstrecken der Bahn und im Umland von großen Flughäfen sowie die Ausarbeitung von „Aktionsplänen“ (Maßnahmenpläne mit Beteiligung der Öffentlichkeit) für Orte in der Nähe der Hauptverkehrswege und Großflughäfen und Ballungsräume vor. Die Richtlinie wird nun 1:1 umgesetzt. Die Finanzierung ist nicht geregelt. Zuständige Behörden sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. Die bisherige Lärmminderungsplanung (§ 47a BImSchG) wurde gestrichen.






BR 085/07/05 HF/671-30