Bericht des Vorsitzenden Februar 2022


Entscheidend sind jedoch die konkreten Regelungen des Ausführungsgesetzes in Rheinland-Pfalz. Wir erwarten, dass der GStB bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs maßgeblich beteiligt wird. Nur wenn die Einheitskasse bei der Verbandsgemeinde wie die Liquiditätskredite im nicht-öffentlichen Bereich berücksichtigt wird, kann die tatsächliche Schuldensituation
der Ortsgemeinden erfasst werden. Denn viele nehmen einen Liquiditätskredit nicht gegenüber Banken auf. Vielmehr bestehen die Schulden gegenüber der bei der Verbandsgemeinde für alle Ortsgemeinden geführten Einheitskasse.

Der Abtrag der Hälfte unseres Schuldenbergs ist wichtig. Dadurch könnte es möglich sein, dass es zu „mehr finanziellem Spielraum und mehr Gestaltungsspielraum vor Ort kommt und damit die Begeisterung für Kommunalpolitik neu aufblüht“, wie es aus dem Landtag zu hören war. Allerdings:
Hierdurch ist noch kein Cent mehr in die kommunalen Kassen geflossen. Für die Zukunft muss die Unterfinanzierung der Kommunen beendet und ihre Investitionsfähigkeit nachhaltig gestärkt werden. Ansonsten laufen wir Gefahr, schon bald wieder vor den gleichen Problemen zu stehen. Durch die anstehende Reform des kommunalen Finanzausgleichs müssen alle Kommunen dauerhaft in die Lage versetzt werden, pflichtige und freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu erledigen, ohne dafür immer wieder Kredite aufnehmen zu müssen.

Keine falschen Versprechungen bei der Grundsteuer

Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Fahrt auf. Landesweit müssen die Finanzämter 2,5 Millionen Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Wohn- bzw. Geschäftsgrundstücke, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewerten. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Sie wäre im Zeichen der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse mit Blick auf unsere rheinland-pfälzischen Nachbarländer, die Steuergerechtigkeit und einer möglichst schlanken Verwaltung sinnvoll gewesen. Es ist gut, dass Rheinland-Pfalz im Sinne der Praktikabilität auf eine eigene Landesregelung verzichtet hat. Für die Kommunen ist es unabdingbar, die Einnahmen aus dieser zweitwichtigsten kommunalen Steuer mit eigenem Hebsesatzrecht (rund 610 Millionen Euro Aufkommen im Jahr) dauerhaft und verlässlich planen und vereinnahmen zu können.

Und nun noch ein Wort zu der Forderung aus Bundes- und Landespolitik, die Erhebung der Grundsteuer müsse nach der Reform aufkommensneutral sein. Ich sage das in aller Deutlichkeit: Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer und unterliegt nicht dem Diktum der Bundes- und Landespolitik. Und ich sage auch in aller Deutlichkeit, dass Bund und Länder seit vielen Jahren um die Reformbedürftigkeit der Grundsteuer wussten. Dass sie erst nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts tätig wurden, sei nur am Rande erwähnt. Die Forderung nach Aufkommensneutralität ist in jeder Hinsicht unseriös. Zum einen suggeriert sie, dass kein Grundbesitzer mehr zahlen müsse. Genau das ist aber wegen der vom Verfassungsgericht festgestellten Ungerechtigkeit der bisherigen Bewertung ausgeschlossen.

Die erforderliche Neubewertung muss zwangsläufig zu einer Entlastung an der einen und zu einer Belastung an der anderen Stelle führen. Wenn auf der anderen Seite unter Aufkommensneutralität die absolute Summe der Einnahmen einer Gemeinde aus der Grundsteuer gemeint sein sollte, so ist auch das sachwidrig. Bereits in der Vergangenheit war die Höhe der Einnahmen (und die Steuerlast des Einzelnen) abhängig vom jeweiligen Hebesatz in der betroffenen Gemeinde. Und dieser Hebesatz wird vom Gemeinderat jährlich durch Beschluss in der Haushaltssatzung festgelegt, unterlag also bereits in der Vergangenheit Veränderungen, die teilweise sogar zwangsweise von der Kommunalaufsicht vorgegeben wurden.

Verschnaufpause in der Corona-Pandemie?

Mit den für das Frühjahr geplanten stufenweise Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen setzen Bund und Länder ein wichtiges Signal für die Menschen und die Wirtschaft. Die Pandemie ist jedoch nicht vorbei. Deswegen ist es auch wichtig und richtig, dass an der Maskenpflicht festgehalten wird. Die flächendeckende Einführung der 3-G-Regelung für Gastronomie und Übernachtungsgewerbe sind nicht nur für die Belebung der Innenstädte eine Chance, sondern auch für das Tourismusland Rheinland-Pfalz, das gerade im Frühling für viele Menschen ein attraktives Ziel ist.

Auch wenn es schwerfällt und nicht unbedingt zur Aufbruchsstimmung des Frühlings passt, ist es wichtig, dass die Politik jetzt schon an den Herbst denkt. Spätestens dann, so steht zu befürchten, wird die im Moment in den Hintergrund geratende Frage der Impfpflicht wieder vorne auf der Tagesordnung stehen. Bedauerlicherweise gibt es bislang keine klaren Aussagen, wie eine mögliche allgemeine Impflicht umgesetzt werden soll. Die Erfahrungen mit zahlreichen offenen Fragen bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zeigen, dass ein praxistauglicher Vollzug viel stärker im Vorfeld mitgedacht werden muss. Das Frühjahr und der Sommer sollten genutzt werden, um mit gezielten Informationen und Werbekampagnen auf die Notwendigkeit der Impfung und der Einführung der Impfpflicht im Herbst des Jahres hinzuweisen.


GStB-Bericht aus Gemeinde und Stadt 02/2022