Unterschwellenvergabe: Mittelstandsförderung oder Mittelstandsverhinderung?


Gleichzeitig gilt das Vergaberecht als eines der Rechtsgebiete, das den meisten Veränderungen unterworfen ist. Verfahrensvorschriften bestehen für alle denkbaren Leistungsbereiche. Und alle öffentlichen Auftraggeber sind zur Anwendung des Vergaberechtes verpflichtet.

Im Bereich der Unterschwellenvergabe hatten wir über 80 Jahre einen Rechtszustand, ohne dass der Wettbewerb gefährdet gewesen wäre. Anders als oberhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht im Unterschwellenbereich reines Haushaltsrecht. Hier geht es um die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Hand. Der subjektive Rechtsschutz für Anbieter ist derzeit für alle Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellen durch ein Rüge- und Beschwerdeverfahren geregelt (GWB). Unterhalb dieser EU-Schwellenwerte besteht die Möglichkeit, ordentliche Gerichte einzuschalten oder eine Überprüfung im Wege der Rechtsaufsicht (GemO) zu beantragen.

Mit dem sogenannten Mittelstandsförderungsgesetz plant die Landesregierung nunmehr unter anderem die Einführung von sogenannten Vergabeprüfstellen. Verbunden mit der Ermächtigung der Landesregierung, eine entsprechende Rechtsverordnung über das Nachprüfungsverfahren zu erlassen, wird damit de facto der Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwelle eingeführt. Alle Aufträge über Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen ab 1.000 Euro (!) sollen danach auf Antrag künftig auf Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften überprüft werden können. Die für die Gemeinden vorgesehenen Vergabeprüfstellen sollen bei den Landkreisen (Kommunalaufsicht) eingerichtet werden. Kreisverwaltungen müssten demnach die Kompetenz für Nachprüfungsverfahren von 2.400 Kommunen aufbauen.

Die weitaus meisten Auftragsvergaben – schätzungsweise über 95 % der kommunalen Vergaben –- bewegen sich in dem tangierten Bereich zwischen 1.000 und 100.000 Euro. Die Ausschreibung in Gewerken (Fachlosen) hat zur Folge, dass diese Gewerke in Zeitachsen vergeben werden. Durch die bereits avisierten Nachprüfungs-Verfahrensvorschriften sollen eingewendete Vergabeverstöße innerhalb von 14 Tagen bearbeitet und entschieden werden. Mit den Vorlaufzeiten (Info- und Absageschreiben) ist somit abzusehen, dass einzelne Vergaben bis zu drei Wochen verzögert werden. Eine Beauftragung wird für diesen Zeitraum untersagt. Die Verzögerung des Bauablaufes – auch für Folgegewerke – und die damit verbundenen Mehrkosten (z. B. Nachträge wegen Verzögerung) sind abzusehen. Die Verzögerung von einzelnen Gewerken, insbesondere beim Bau, führt jedoch zu erheblichen Mehrkosten. Überdies würden festgelegte Bauzeitenpläne für Kommunen, aber auch für mittelständische Unternehmen nicht mehr händelbar. Die ohnehin kritische Prozesszeit für Ausschreibungen wird durch die geplante Nachprüfung erheblich verlängert. Die Regelungen sind damit weder kommunal- noch mittelstandsfreundlich. Nicht zuletzt führen weitere Erschwernisse im Vergaberecht tendenziell zur Kommunalisierung von Leistungen.

Die Einführung von neuen Vergabeprüfstellen kann nur abgelehnt werden. Damit würde zusätzliche Bürokratie entstehen, die Verfahren nicht vereinfacht, sondern voraussichtlich verlängert, und die Vorhaben verteuert werden. Gut gemeint ist leider nicht automatisch gut gemacht. Das Vergaberecht muss den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen und muss daher von allen Belastungen, die zu weiterer Bürokratie führen, freigehalten werden. Der GStB hat Wirtschaftsminister Wissing mit Schreiben vom 26.02.2018 und 15.05.2018 auf die Bedenken hingewiesen und darauf gedrungen, den Rechtsschutz bei der Fach- und Rechtsaufsicht nach der Gemeindeordnung zu belassen.

Sinn des Vergaberechts ist übrigens nicht, die Wirtschaft vor der öffentlichen Hand zu schützen, sondern eine wirtschaftliche und preiswerte Beschaffung für Gemeinden und Städte zu ermöglichen, damit die Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen wirtschaftliche und sparsame Leistungen erhalten. Nicht der ausgefeilte Individualrechtsschutz, sondern ein entschlacktes Vergaberecht und ein einfaches Verfahren müssen im Vordergrund von Vergaben stehen. Davon profitieren sowohl die örtliche Wirtschaft als auch die Städte und Gemeinden.


GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 5/2018

Dr. Karl-Heinz Frieden
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes