Privatrechtliche Abschussvereinbarung ersetzt behördliche Abschussfestsetzung (GuSt April 2011)

Privatrechtliche Abschussvereinbarung ersetzt behördliche Abschussfestsetzung

Eine einschneidende Veränderung, die mit den neuen jagdrechtli­chen Vorschriften in Rheinland-Pfalz eingetreten ist, betrifft die Ab­schussregelung für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild. Grundsätzlich wird auf eine behördliche Abschussfestsetzung verzichtet, die in der Vergangenheit nach Einschätzung der Landesregierung ein deutli­ches Anwachsen der Schalenwildbestände nicht verhindern konnte.

An ihre Stelle tritt eine privatrechtliche Abschussvereinbarung zwi­schen dem Eigenjagdbesitzer bzw. der Jagdgenossenschaft und dem Jagdausübungsberechtigten.

Neue Rechtsgrundlagen

Für die Abschussregelung sind § 31 LJG i.V.m. §§ 8 bis 11 LJVO sowie die von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Formblätter maß­geblich. Die Gemeinden sind als Verpächter kommunaler Eigenjagd­bezirke sowie als Jagdgenossen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken be­troffen. Ferner sind sie über die Führung der Verwaltungsgeschäfte für die Jagdgenossenschaften be­rührt.

Die Erlegung von Schalenwild, außer Schwarzwild, erfolgt im Falle der Jagdpacht auf der Grundlage ei­ner schriftlich geschlossenen Ab­schussvereinbarung zwischen den Vertragsparteien und in den übrigen Fällen auf der Grundlage einer von der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer schriftlich erstell­ten Abschusszielsetzung. Abschuss­vereinbarung und Abschusszielset­zung sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild ent­halten.

Innerhalb der Bewirtschaf­tungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild läuft die Abschussrege­lung über die Hegegemeinschaften, die als Körperschaften des öffentli­chen Rechts neu entstehen. Sie er­stellen für ihren Zuständigkeitsbe­reich einen Gesamtabschussplan und teilen ihn auf die einzelnen Jagdbezirke in Form von Teilab­schussplänen auf. Die Hegegemein­schaften werden aber frühestens zum Jagdjahr 2011/2012 abgegrenzt und konstituiert sein. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Abschuss auch hier über die Abschussvereinbarung zwischen Verpächter und Pächter geregelt.

Mehrjährige Rehwild-Ab­schusspläne nach altem Jagdrecht gelten nach § 53 Abs. 2 LJG mit ih­rer Laufzeit als Mindestabschuss­pläne fort. Eine Abschussvereinba­rung für Rehwild ist in diesen Fällen demgemäß nicht erforderlich.
Nur in den Fällen, in denen die getroffenen Abschussvereinbarun­gen nach ihrer Form oder ihrem In­halt nicht den Erfordernissen ge­recht werden, setzt die untere Jagd­behörde einen behördlichen Ab­schussplan fest. Dabei handelt es sich um einen Mindestabschussplan, der zwingend mit dem körperlichen Nachweis des erlegten Schalenwil­des verbunden ist. Die Nichterfül­lung des Mindestabschussplans wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Abläufe, Zuständigkeiten und Inhalte

Verpächter und Pächter führen im Vorfeld eine gemeinsame Revierbe­gehung durch, weitere Betroffene (Jagdgenossen, Landwirte, Bür­ger) können daran teilnehmen. Dabei werden die Wildschadenssi­tuation sowie der erforderliche Schalenwildabschuss des folgenden Jagdjahres thematisiert. Bezüglich der Wildschadenssituation im Wald kann der zuständige Forstrevierlei­ter Hilfestellung geben. Er sollte in die gemeinsame Revierbegehung in jedem Fall einbezogen werden, wenn Waldflächen betroffen sind.

Im Anschluss wird der Scha­lenwildabschuss für das kommende Jagdjahr zwischen Verpächter und Pächter in der Abschussvereinba­rung festgelegt. Im Zuge dieser Ver­einbarung soll über die erforderli­che Abschusshöhe einvernehmlich entschieden werden. Die Initiative geht dabei vom Pächter aus, der mit einem zu verhandelnden Vorschlag über die Abschusshöhe an den Ver­pächter herantritt. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich um Verhandlungen „auf Augenhöhe“!

Die Abschussvereinbarung soll auch Regelungen zum Abschuss von Schwarzwild enthalten, ansons­ten unterliegt sie der Beanstandung durch die untere Jagdbehörde und ggf. wird ein Mindestabschussplan festgesetzt. In diesem Zusammen­hang sind die Bedenken seitens der Jägerschaft hinsichtlich schwieriger Bejagungsbedingungen und hin­sichtlich eines unsteten Bejagungs­erfolgs sicher berechtigt. Gleich­wohl helfen in der Abschussver­einbarung allgemeine Appelle („ganz­jährige intensive Bejagung“) vieler­orts allein nicht weiter.

In Abhän­gigkeit von den örtlichen Verhältnis­sen sind konkrete Vereinbarungen in Form von (Mindest-) Abschuss­zahlen vorteilhaft, die am Ende des betreffenden Jagdjahres eine Stand­ortbestimmung hinsichtlich der Be­jagung („Bilanz ziehen“) ermögli­chen. Besonders für die dann an­stehende Abschussvereinbarung für das Folgejahr wird der Vollzug des abgelaufenen Jagdjahres von Be­deutung sein.

Bei einer Nichterfül­lung des vereinbarten Schwarzwild­abschusses und der dann zu stel­lenden Frage nach den Folgen kommt es auf die Begleitumstände an: Sollte trotz intensiver jagdlicher Bemühungen der Schwarzwildab­schuss aufgrund geringen Vorkom­mens nicht erzielt werden können, dürfte das regelmäßig mit reduzier­ten Wildschäden einhergehen. Dem eigentlichen Ziel der Abschussrege­lung und dem Interesse des Ver­pächters wäre dann in vollem Maße Rechnung getragen, eine Sanktio­nierung der Nichterfüllung des ver­einbarten Abschusses durch den Verpächter folglich nicht erforder­lich und auch nicht angebracht.

Im Rahmen der „Zusätzlichen Vereinbarungen“, die in den Form­blättern der obersten Jagdbehörde vorgesehen sind, können weitere Punkte vereinbart werden, um den Abschuss des Schalenwildes flexibel an die örtlichen Umstände anzupas­sen. In Betracht kommen beispiels­weise die Verpflichtungen, eine kon­krete Anzahl von revierübergreifenden Bewegungsjagden durchzu­führen, eine Gewichts- und Alters­beschränkung bei der Schwarzwild­bejagung zu unterlassen sowie einen körperlichen Nachweis zur Ab­schusskontrolle zu führen.

Darüber hinaus können Sanktionsmaßnah­men für den Fall der Nichterfüllung des Abschusses vereinbart werden, beispielsweise eine Vertragsstrafe. Die konkrete Anwendung sollte nicht zwangsläufig erfolgen, son­dern im Einzelfall im Ermessen des Verpächters stehen.

Für das Vorkommen von Rot-, Dam- oder Muffelwild außerhalb ihrer Bewirtschaftungsbezirke sind die Abschussvereinbarungen darauf abzustellen, alle vorkommenden weiblichen Stücke und Jungtiere zu erlegen (vgl. § 31 Abs. 4 LJG). Darü­ber hinaus kann hier der Abschuss von männlichen Stücken, mit Aus­nahme von doppelseitigen Kronen­hirschen, vereinbart werden.

Lautet das „Waldbauliche Gutachten“, welches die Wildscha­denssituation im Wald beschreibt, in den betreffenden Jagdbezirken auf „erheblich gefährdet“, so setzt die untere Jagdbehörde für die betref­fende Wildart einen Mindestab­schussplan fest. Eine Abschussver­einbarung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Ein solcher Mindestab­schussplan kann auch bei Beein­trächtigung weiterer Belange (z. B. Landwirtschaft, seuchenrechtliche Aspekte) von der Behörde festge­setzt werden.

Die getroffene Abschussver­einbarung muss vom Pächter der unteren Jagdbehörde angezeigt werden. Sofern die Behörde keine Beanstandung erhebt, erlangt die Abschussvereinbarung Gültigkeit. Im Falle einer behördlichen Bean­standung haben die Vertragspar­teien (Verpächter und Pächter) die Gelegenheit, ihre Abschussverein­barung nachzubessern und erneut bei der unteren Jagdbehörde vorzu­legen. Kommt keine oder endgültig keine anspruchsgerechte Abschuss­vereinbarung zustande, führt auch das zur Festsetzung eines behördli­chen Mindestabschussplanes.

Ausblick

Mit der Abschussregelung wird in Rheinland-Pfalz, und darüber hinaus auch bundesweit, Neuland be­schritten. Die Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer sowie die Jagdausübungsberechtigten gestal­ten den Schalenwildabschuss vom Grundsatz her in eigener Verant­wortung. Dies bietet die Chance, örtliche Gegebenheiten umfassend zu berücksichtigen. Langjährige Pro­blemfelder, wie erhebliche Verbiss­- und Schälschäden im Wald, können gemeinsam angegangen werden. Er­forderlich sind zum einen ein hohes Verantwortungsbewusstsein und zum anderen das Wissen um die jagd­rechtlichen Neuregelungen und die sich ergebenden Gestaltungsspiel­räume.

Der Gemeinde- und Städte­bund hat zur Unterstützung der Kommunalverwaltungen und der ehrenamtlich tätigen Ortsbürger­meister und Jagdvorsteher zum Jah­resbeginn 2011 den Fachbeirat „Forst und Jagd“ ins Leben gerufen, der als zentrale Dienstleistung eine Vor-Ort-Beratung anbietet. Die Re­sonanz ist äußerst positiv. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt haben fast 50 Verbandsgemeinden und Städte für die jeweiligen Jagdgenossen­schaften und kommunalen Eigen­jagdbesitzer die Mitgliedschaft er­worben. Eine Vielzahl von örtlichen Informationsveranstaltungen und Ge­sprächsterminen wird durchgeführt oder befindet sich in Planung.

Der Gemeinde- und Städte­bund appelliert: Nutzen Sie die Chance, die das neue Jagdrecht bie­tet! Nutzen Sie das neue Dienstleis­tungsangebot im Rahmen unseres Fachbeirats „Forst und Jagd“!


I. Abschussvereinbarungen (Abschusszielsetzungen)


1. Aushandlung und Formulierung einer gemeinsamen Abschussver­einbarung für das kommende Jagdjahr zwischen Verpächter und Pächter unter Verwendung der Formblätter der Jagdbehörde (er­hältlich über untere Jagdbehörde):

  • Ausgangswert für die Höhe des Schalenwildabschusses: Erzielte Abschussergebnisse in den Vorjahren (Auskunft über untere Jagd­behörde) 
  • Weiser für anzustrebende Abschusshöhe: Wildschadenssituation und -entwicklung im Jagdbezirk, z. B. anhand „Waldbaulichem Gut­achten“ (erhältlich bei der unteren Jagdbehörde oder Forstamt), Fol­gerungen aus der Revierbegehung, Wildschadensfälle und -verfah­ren im Vorjahr etc. 
  • Dabei sollten nach Möglichkeit sowohl die Umstände in benach­barten Jagdbezirken (Vorjahresstrecken, Wildschadenssituation) be­achtet als auch landesweite Entwicklungen („Schwarzwildjahr er­wartet“ u.ä.) berücksichtigt werden 
  • „Zusätzliche Vereinbarungen“ treffen, um ggf. revierspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden und um ggf. den Vollzug der Abschussvereinbarung sicherzustellen

2. Vorlage der unterzeichneten Abschussvereinbarung bei der unte­ren Jagdbehörde durch den Pächter (Frist: 15. März)

3. Prüfung der vorgelegten Abschussvereinbarung durch die untere Jagdbehörde. Abgleich mit ggf. vorliegenden oder angeforderten fachbehördlichen Stellungnahmen bezüglich der Wildschadens­situation. Die untere Jagdbehörde kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Pächter die vorgelegte Abschussverein­barung beanstanden:

a. Keine Beanstandung - Abschussverein­barung hat Gültigkeit
b. Beanstandung (gegenüber Pächter) - Nachbesserung Abschussverein­barung

(Nachbesserung nach Inhalt/Form durch Verpächter und Pächter und erneute Vorlage bei der unteren Jagdbehörde, weiter bei 3 a oder 3 d)

Erkennt die untere Jagdbehörde (unabhängig von vorgelegten Ab­schussvereinbarungen) eine erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Belange nach § 31 Abs. 1 LJG, wird ein behördlicher Mindestab­schussplan mit körperlichem Nachweis mit Wirkung gegenüber dem Pächter festgesetzt. Selbiges geschieht in der gleichen Weise, wenn der Beanstandung einer vorgelegten Abschussvereinbarung auch durch die Nachbesserung nicht abgeholfen werden kann.

c. Erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Belange - Mindestab­schussplan
d. Nicht abgeholfene Beanstandung (aus 3 b) - Mindestab­schussplan


II. Teilabschusspläne


(nur in ausgewiesenen Bewirtschaftungsbezirken für Rot-, Dam- oder Muffelwild, ab dem Jagdjahr 2012/2013)

1. Die Hegegemeinschaft erstellt für ihren Zuständigkeitsbereich ei­nen Gesamtabschussplan, es erfolgt eine jagdbezirksscharfe Auf­teilung in Teilabschusspläne. Dabei werden von Verpächter und Pächter gegenüber der Hegegemeinschaft erstellte, formlose re­vierbezogene Stellungnahmen über die Höhe des Schalenwild­abschusses berücksichtigt (zur Herleitung einer Abschusshöhe sie­he I.1.).

2. Der erstellte Teilabschussplan wird von der Hegegemeinschaft dem Verpächter (Jagdrechtsinhaber) zur Zustimmung vorgelegt. Der Verpächter trifft eine Entscheidung, ob er dem vorgelegten Teilabschussplan zustimmen kann. Die Zustimmung des Verpäch­ters zum Teilabschussplan ist obligatorisch erforderlich und wird mit Unterzeichnung durch den Verpächter dokumentiert. Falls die Zustimmung nicht erfolgt, bessert die Hegegemeinschaft den erstellten Teilabschussplan nach und legt ihn dem Verpächter erneut zur Zustimmung vor.

3. Vorlage des zugestimmten Teilabschussplans bei der unteren Jagd­behörde durch die Hegegemeinschaft (Frist: 30. April).

4. Prüfung des vorgelegten Teilabschussplans durch die untere Jagd­behörde. Abgleich mit ggf. vorliegenden oder angeforderten fach­behördlichen Stellungnahmen bezüglich der Wildschadenssituation. Sie kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegenüber der Hege­gemeinschaft den vorgelegten Teilabschussplan beanstanden:

a. Keine Beanstandung -  Teilabschuss­plan hat Gültigkeit 
b. Beanstandung -  Nachbesserung Teilabschuss­plan  

(Nachbesserung nach Inhalt/Form durch die Hegegemeinschaft, Einholung der Zustimmung des Verpächters und erneute Vorlage bei der unteren Jagdbehörde, weiter bei 4 a oder 4 d) 

Erkennt die untere Jagdbehörde (unabhängig von vorgelegten Teilab­schussplänen) eine erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Belange nach § 31 Abs. 1 LJG, wird ein behördlicher Mindestabschussplan mit körperlichem Nachweis mit Wirkung für den Pächter festgesetzt. Sel­biges geschieht in der gleichen Weise, wenn der Beanstandung eines vorgelegten Teilabschussplans auch durch die Nachbesserung nicht abgeholfen werden kann.

c. Erhebliche Beeinträchtigung berechtigter Belange - Mindestab­schussplan
d. Nicht abgeholfene Beanstandung (aus 4 b) -  Mindestab­schussplan


Quelle: Gemeinde und Stadt April 2011

Autoren: Georg Bauer
Referent im Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz

Dr. Stefan Schaefer
Referent im Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz