Berechnung und Verwendung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft (GuSt Oktober 2011)

Berechnung und Verwendung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft

Fragen in Verbindung mit dem Reinertrag der Jagdnutzung sind in der Praxis für Jagdgenossenschaften von besonderem Interesse. Die Verwendung des Reinertrags stellt einen zentralen Beratungs- und Beschlussgegenstand in jeder Jagdgenossenschaft dar.

Die jagd­rechtlichen Vorschriften unterscheiden zwei Möglichkeiten, nämlich die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen (Auskehrung) und die anderweitige Verwendung des Reinertrags (z.B. für den Wirtschaftswegebau). Die nachstehenden Ausführungen stellen die grundlegenden Zusammenhänge, auch unter Einbeziehung der ein­schlägigen Rechtsprechung, dar.

1. Grundsätzliche Festlegungen

Die Jagdgenossenschaft beschließt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LJG über die Verwendung des Reinertrags. Be­schließendes Organ ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LJGDVO 1981 die Jagdgenossenschaftsversammlung, sofern die Aufgabe nicht dem Jagdvorstand übertragen wurde. Wird der Ge­meinde mit den Verwaltungsge­schäften gemäß § 11 Abs. 7 LJG auch die Befugnis zur Verwendung des Reinertrags übertragen, so ent­scheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvor­stand. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, gilt die Übertragung gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 LJG als nicht er­folgt.

Die gesetzliche Formulierung stellt ausdrücklich auf den Reiner­trag ab. Zum Reinertrag gehören al­le Einnahmen, welche der Jagdge­nossenschaft aus der Wahrnehmung des Jagdrechts gemäß § 12 Abs. 1 LJG durch Verpachtung oder durch Eigenbewirtschaftung zufließen, nach Abzug der mit der Erzielung des Er­trags notwendig verbundenen Aufwendungen (BVerwG, Urt. vom 5.5. 1994 – 3 C 13/93 –, NuR 1996 S. 26). Demgemäß kann der Reinertrag erst am Ende des Jagdjahres, rück­wirkend für das abgelaufene Jagd­jahr, berechnet werden.

Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 2 LJG, inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 BJagdG, ist es, dem einzelnen Jagdgenossen einen unge­schmälerten Anspruch auf anteili­gen Reinertrag – entsprechend dem Flächeninhalt seiner beteiligten Grundstücke – zuzuweisen. Dieser Rechtsanspruch kann einem Jagd­genossen auch nicht durch Mehr­heitsbeschluss der Jagdgenossen­schaftsversammlung genommen wer­den. Es handelt sich gewissermaßen um eine Entschädigung für die ge­setzliche Verlagerung der Wahrneh­mung des Jagdrechts auf die Jagdge­nossenschaft (§ 10 Abs. 4 LJG) in Verbindung mit der Pflichtmitglied­schaft in der Jagdgenossenschaft (§ 11 Abs. 1 LJG). Das BVerfG (Be­schl. vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/ 05 –, NuR 2007 S. 199) sieht in dem nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG nicht abdingbaren Teilhaberecht einen an­gemessenen Ausgleich für die Be­schränkung des Eigentums.

Der Rechtsanspruch des ein­zelnen Jagdgenossen auf anteiligen Reinertrag gegenüber der Jagdge­nossenschaft ist öffentlich-rechtli­cher Natur. Für die gerichtliche Gel­tendmachung kommt die Leistungs­klage auf dem Verwaltungsrechts­weg in Betracht.

§ 12 Abs. 2 LJG behandelt zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Verwendung des Reinertrags. Den Regelfall stellt aus Sicht des Gesetz­gebers die Verteilung des Reiner­trags an die Jagdgenossen (Auskeh­rung) dar. Als Ausnahmefall wird ein Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung zur anderweiti­gen Verwendung des Reinertrags angesehen, der dem einzelnen Jagd­genossen aber seinen Auskehrungs­anspruch nicht entzieht.

Das Regel-Ausnahme-Verhält­nis hinsichtlich der Verwendung des Reinertrags steht in der Praxis aller­dings unter umgekehrtem Vorzei­chen. Vielerorts stellen die Jagdge­nossenschaften Finanzmittel für den Ausbau und die Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege zur Verfügung. Gegenüber dieser an­derweitigen Verwendung stellt die Auskehrung eher die Ausnahme dar. 


2. Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen (Auskehrung)

2.1 Berechnung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft 

Zur Berechnung des Reinertrags ist zunächst von den Einnahmen aus­zugehen, die der Jagdgenossenschaft zufließen. Hierzu zählen im Falle der Verpachtung neben der Pachteinnahme auch vertraglich verein­barte Sonderleistungen, die einen Geldwert haben (z.B. Zuwendungen des Jagdpächters zu „gesellschaftli­chen Veranstaltungen“ der Jagdgenossenschaft). Es würde der Ent­schädigungsfunktion des Auskeh­rungsanspruchs zuwiderlaufen, wenn der Reinertragsumfang durch „zu­sätzlich zum Pachtpreis zu erbrin­gende Sonderleistungen“ disponibel wäre. Die Jagdgenossenschaft hat keine Kompetenz, bestimmte geld­werte Leistungen durch rechtsge­schäftliche Vereinbarung mit dem Jagdpächter aus der Reinertragsbe­rechnung auszunehmen (BVerwG, Urt. vom 5.5.1994 – 3 C 13/93 –, NuR 1996 S. 26).

Zur weiteren Berechnung des Reinertrags sind von den Einnah­men die mit der Erzielung des Er­trags notwendig verbundenen Auf­wendungen abzuziehen. Die Recht­sprechung und die kommentierende Literatur hat sich, unter Bezugnah­me auf § 10 Abs. 3 BJagdG, intensiv und auch mit unterschiedlichen Er­gebnissen um Klärung bemüht, was „notwendig verbundene Aufwen­dungen“ in diesem Sinne sind. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen die Kosten des Wildscha­densersatzes, welche die Jagdgenos­senschaft gemäß § 39 Abs. 1 LJG im abgelaufenen Jagdjahr gegebenen­falls selbst zu leisten hatte. Über­nimmt der Jagdpächter im Rahmen des Jagdpachtvertrages die Wild­schadensersatzpflicht nicht oder nicht mehr vollständig („Deckelung des Wildschadensersatzes“), hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädig­ten den Schaden zu ersetzen.

Verwaltungskosten, welche der Jagdgenossenschaft unmittelbar oder aufgrund einer schriftlichen Verein­barung mit der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 7 LJG entstehen, sind im Regelfall als notwendige Aufwen­dungen anzusehen und daher ab­zugsfähig. Dies betrifft beispielswei­se die Kosten für eine öffentliche Ausbietung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, die Kosten für die Ak­tualisierung des Jagdkatasters, die Kosten für Rechtsberatung und Rechtsvertretung sowie die Kosten für den „laufenden Geschäftsbe­trieb“ (Bank-, Portokosten usw.).

Es handelt sich insoweit um Verwal­tungskosten, die auf Ebene der Jagdgenossenschaft notwendig an­fallen und den Reinertrag aller Jagdgenossen schmälert. Es handelt sich nicht um Verwaltungskosten, die gegenüber dem einzelnen Jagd­genossen in Ansatz gebracht werden, der von seinem Auskehrungs­anspruch Gebrauch macht, und die demgemäß dessen individuellen Rein­ertrag schmälern würden.

Zu den Verwaltungskosten der Jagdgenossenschaft im dargestellten Sinne dürfte auch der Mitgliedsbei­trag in der entsprechenden Interes­senvertretung der Bauern- und Win­zerverbände und des Fachbeirats „Forst und Jagd“ des Gemeinde-und Städtebundes Rheinland-Pfalz zählen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 23.1.2008 – 19 ZB 07.2833 – im Hin­blick auf die Mitgliedschaft einer Jagdgenossenschaft im Bayerischen Bauernverband). Die Aufwendun­gen eines Zivilrechtsstreits, den zwei Mitglieder des Jagdvorstands in ei­genem Namen führen, sind keine Verwaltungskosten, die in Abzug ge­bracht werden können (BayVGH, a.a.O.).

Dies gilt auch für rechts­grundlos an Jagdgenossen ausge­zahlte Aufwendungsentschädigungen (VG Stuttgart, Urt. vom 23.3.2010 – 5 K 631/08 –). Die Kosten eines Jagdgenossen für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden (hier: einer Gemeinde für ihren Körper­schaftswald) sind keine Aufwendun­gen der Jagdgenossenschaft und dürfen daher nicht ertragsmindernd abgezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.10. 1998 – 5 S 966/96 –).

Bei der Reinertragsberech­nung können auf freier Entschei­dung der Jagdgenossenschaft beru­hende Zuwendungen, z.B. zum Wirt­schaftswegebau oder zu örtlichen Vorhaben der Kirchengemeinde oder des Kindergartens, nicht in Abzug gebracht werden. Beim Erwerb von Maschinen, die nicht der unmittel­baren Aufgabenerfüllung der Jagd­genossenschaft dienen, stellen die hiermit im Zusammenhang stehen­den Kosten (Abschreibung, Repara­tur, Wartung) keine notwendigen Auf­wendungen dar (VG Stuttgart, Urt. vom 23.3.2010 – 5 K 631/08 –). Auch die Anmietung eines Busses für die Fahrt der Jagdgenossen zur Jagdgenossenschaftsversammlung und die Verköstigung der Versammlungsteil­nehmer ist nicht notwendig im dar­gestellten Sinne (VG Kassel, Urt. vom 29.8.1988 – 2/VE 2691/87 –).

In diesem Zusammenhang ist zwischen dem Reinertrag des abge­laufenen Jagdjahres und einer be­reits in früheren Jagdjahren gebilde­ten Rücklage zu unterscheiden. Die Rücklage unterfällt nicht der Rege­lung des § 12 Abs. 2 LJG. Die Be­schlussfassung hat insoweit einen anderen rechtlichen Charakter. Die Jagdgenossenschaft ist nicht gehin­dert, die Rücklage für andere als un­mittelbar genossenschaftliche Zwecke zu verwenden. Ein entsprechender Beschluss der Genossenschaftsver­sammlung bedarf lediglich der er­forderlichen Mehrheit (BayVGH, Beschl. vom 11.3.1999 – 19 ZB 98. 2488 –).

2.2 Berechnung des anteiligen Reinertrags der Jagd­genossen

Für die Berechnung des anteiligen Reinertrags der einzelnen Jagdge­nossen ist nach der Formulierung in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG das „Verhält­nis des Flächeninhaltes ihrer betei­ligten Grundflächen“ maßgebend.

„Beteiligt“ im Sinne der Vor­schrift sind nur Grundflächen, so­weit auf ihnen die Jagdausübung zu­lässig ist. In befriedeten Bezirken ruht hingegen die Jagd (§ 8 Abs. 1 LJG), die Eigentümer sind keine Jagdge­nossen (§ 11 Abs. 1 LJG). Allerdings gehören die befriedeten Bezirke flächenmäßig zum gemeinschaftli­chen Jagdbezirk (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LJG). Kommt es demgemäß auf das Verhältnis des Flächeninhalts der be­teiligten Grundflächen an, ist die bejagbare Grundfläche des einzelnen Jagdgenossen mit der bejagbaren Fläche des gemeinschaftlichen Jagd­bezirks (und nicht mit seiner Ge­samtfläche) in Beziehung zu setzen. Der Begriff „bejagbar“, der in die­sem Zusammenhang in § 15 Abs. 1 der Mustersatzung für Jagdgenossen­schaften verwandt wird, entspricht damit dem Begriff „beteiligt“ in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG.

Die gesetzliche Vorschrift, die allein auf das Verhältnis des Flä­cheninhalts der beteiligten Grund­flächen abstellt, lässt eine Differen­zierung nach der Ergiebigkeit und dem jagdlichen Wert, z.B. im Hin­blick auf Wald- und Feldflächen, nicht zu (VGH Baden- Württem­berg, Beschl. vom 15.10.1998 – 5 S 966/96 – unter Bezugnahme auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). An der Be­rechnung des anteiligen Reinertrags nehmen alle bejagbaren Grund­flächen in gleicher Weise teil.

Ist der gemeinschaftliche Jagd­bezirk einer Jagdgenossenschaft in mehreren Jagdbögen (§ 14 Abs. 2 LJG) verpachtet, sind die im Regel­fall unterschiedlichen Pachteinnah­men der Jagdbögen zusammenzu­zählen und als Ausgangspunkt für die Berechnung des anteiligen Rein­ertrags zu verwenden. Bezugsein­heit ist, wie auch bei Umlageforde­rungen, die bejagbare Fläche des ge­meinschaftlichen Jagdbezirks und nicht der einzelne Jagdbogen. Die Jagdgenossen haben einen Auskeh­rungsanspruch gegenüber der Jagd­genossenschaft, der die Wahrneh­mung des Jagdrechts im (gesamten) gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu­steht.

Anspruchsberechtigt hinsicht­lich des anteiligen Reinertrags sind die Mitglieder der Jagdgenossen­schaft, die Jagdgenossen, also die Grundeigentümer. Nutzungsberech­tigte, wie insbesondere Landpächter, haben keinen unmittelbaren Aus­kehrungsanspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft. Da auch das Ei­gentum an Klein- und Kleinstgrundstücken die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft begründet, er­folgt die Berechnung des anteiligen Reinertrags unabhängig von einer Mindestfläche.

2.3 Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen 

Der Auskehrungsanspruch der Jagd­genossen entsteht für jedes Jagdjahr neu und zwar rückwirkend für das abgelaufene Jagdjahr (BVerwG, Urt. vom 25.4.1972 – I C 1.71; VG Kassel, Beschl. vom 21.7.1988 – 2/V E 59/88 –).

Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Auskehrungsanspruchs kann sich aus der Satzung ergeben. Mangels einer satzungsrechtlichen Regelung, zumindest in der Mustersatzung, ge­langt § 271 BGB zur Anwendung. Unter normalen Umständen kann die erforderliche Berechnung zwei bis drei Monate nach Ablauf des Jagdjahres, also frühestens ab 1. Juni vorliegen (VG Sigmaringen, Beschl. vom 15.11.1984 – 7 K 448/84 –). Der Anspruch der Jagdgenossen auf Aus­zahlung des anteiligen Reinertrags ist keine Leistung, für die im Ver­zugsfall ein Anspruch auf Verzugs­zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB ana­log besteht (VG Stuttgart, Urt. vom 23.3.2010 – 5 K 631/08 –).

Neben dem Auskehrungsan­spruch selbst hat der einzelne Jagd­genosse auch einen damit verbunde­nen Auskunftsanspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft. Er kann Aus­kunft über die Rechnungslegung, speziell über die Einnahmen und Ausgaben, im abgelaufenen Jagdjahr verlangen (VG Sigmaringen, Beschl. vom 15.11.1984 – 7 K 448/84 –).

Der Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßi­ge Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der An­spruch entstanden ist. Die vom Ge­setzgeber für den Beginn der Ver­jährung geforderte Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen kann grundsätzlich mit der Eigentü­merstellung und der Pflichtmitglied­schaft in der Jagdgenossenschaft als gegeben angesehen werden.

Die Jagdgenossenschaft kann über die Verwendung des Reiner­trags, also auch über seine Vertei­lung an die Jagdgenossen, im Voraus zeitlich unbegrenzt beschließen. Nach dem Grundsatzurteil des BVerwG (25.4.1972 – I C 1.71 –) ist der Be­schluss zunächst für die Dauer eines Jagdjahres verbindlich. Er verlän­gert sich stillschweigend um ein wei­teres Jagdjahr, sofern die Jagdgenos­senschaftsversammlung nicht ander­weitig beschließt. Auch bei Beschlüs­sen, die sich auf einen längeren Zeit­raum erstrecken, entsteht mit Ab­lauf des jeweiligen Jagdjahres der Auskehrungsanspruch der Jagdge­nossen erneut (VG Trier, Urt. vom 2.2.1982 – 2 K 63/80 –).

Hat die Jagdgenossenschaft die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen (Auskehrung) beschlos­sen, ergibt sich aus der Mustersat­zung keine Regelung dergestalt, dass der Auskehrungsanspruch erlischt, falls er nicht innerhalb einer be­stimmten Frist geltend gemacht wird. Die Bestimmung in § 15 Abs. 3 der Mustersatzung bezieht sich erkennbar nur auf den Fall einer „ander­weitigen Reinertragsverwendung“ als der Auskehrung. Das Erlöschen des Auskehrungsanspruchs unter­liegt daher der angesprochenen Ver­jährung.

2.4 Verteilungsplan und Auszahlung 

Zu den Aufgaben des Jagdvorstands gehört es nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 LJGDVO 1981, „den Verteilungs­plan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Jagdgenos­sen aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Rein­ertrag verzichtet haben“.

Der Verteilungsplan, welcher die den einzelnen Jagdgenossen zu­stehenden Beträge ausweist, ist nach § 15 Abs. 2 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher für die Jagdgenossen auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt der Vertei­lungsplan nach Ablauf der Frist als festgestellt. Bei Einsprüchen kommt das gleiche Verfahren zur Anwen­dung wie bei der Umlageliste und beim Jagdkataster. Der Reinertragsanteil ist demjenigen auszuzahlen, der zur Zeit der Fälligkeit Jagdgenosse war. Bei Eigentumswechsel entscheidet der Zeitpunkt der Eintragung im Grund­buch.

Nach der Formulierung in § 16 Abs. 1 der Mustersatzung handelt es sich beim Auskehrungsanspruch um eine Schickschuld (§ 270 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Auszahlungsmoda­litäten wird in § 16 Abs. 2 der Mus­tersatzung festgelegt, dass Kleinbe­träge unter 15 E erst dann zur Aus­zahlung fällig werden, wenn ein Mindestbetrag (Bagatellschwellen­wert) von 15 E durch Zuwachs er­reicht wird.


3. Anderweitige Reinertragsver­wendung als die Auskehrung 

3.1 Beschlussfassung und Auskehrungsanspruch des nicht zustimmenden Jagdgenossen 

Die Jagdgenossenschaft kann den Beschluss fassen, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu vertei­len, sondern einem anderen Zweck zuzuführen. Welche Form der anderweitigen Verwendung des Rein­ertrags gewählt wird, ist grundsätz­lich in die freie Entscheidung der Jagdgenossenschaft gestellt. Gängige Praxis sind Zuwendungen zum Ausbau und zur Unterhaltung der ge­meindlichen Wirtschaftswege, aber auch die Anschaffung von Maschi­nen und Arbeitsgeräten sowie die Unterstützung von Naturschutzmaß­nahmen. In einem weiten Sinne be­steht insoweit hinsichtlich des Wir­kungskreises eine Verbindung zu den Aufgaben der Jagdgenossenschaft.

Die Jagdgenossenschaft unter­liegt der Prüfung durch den Landes­rechnungshof bzw. durch die Ge­meindeprüfungsämter, da es sich um eine landesunmittelbare Körper­schaft des öffentlichen Rechts han­delt. Der Prüfung der finanzrelevan­ten Entscheidungen und Maßnahmen der Jagdgenossenschaft sind al­lerdings Grenzen gezogen. Insbe­sondere der Beschluss über die Ver­wendung des Reinertrags gemäß § 12 Abs. 2 LJG liegt ausschließlich bei der Jagdgenossenschaft und ent­zieht sich einer prüferischen Wer­tung.

Hinsichtlich einer in früheren Jagdjahren gegebenenfalls gebilde­ten Rücklage, die nicht der Rege­lung des § 12 Abs. 2 LJG unterfällt, ist die Jagdgenossenschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Be­schlussfassung nicht gehindert, bei­spielsweise auch örtliche Projekte der Kirchengemeinde, des Kinder­gartens oder von Vereinen zu unter­stützen. In jüngerer Zeit spielt in Einzelfällen auch der Erwerb von Grundstücken durch die Jagdgenos­senschaft selbst eine Rolle.

Nach der gesetzlichen Rege­lung in § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG hat der einzelne Jagdgenosse einen un­abdingbaren Auskehrungsanspruch. Keinem Jagdgenossen kann gegen seinen Willen durch einen Mehr­heitsbeschluss der Jagdgenossen­schaftsversammlung der auf ihn ent­fallende Anteil am Reinertrag ent­zogen werden. Voraussetzung ist, dass der Jagdgenosse dem Beschluss zur anderweitigen Verwendung des Reinertrags nicht zugestimmt hat. Hat er zugestimmt, besteht kein Auskeh­rungsanspruch.

Inhaber des Auskehrungsan­spruchs im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG ist, wer dem Beschluss nicht zugestimmt hat, also die Jagd­genossen, die dagegen gestimmt ha­ben, die sich der Stimme enthalten haben oder die nicht anwesend wa­ren. Allerdings müssen diese Jagd­genossen nach dem Wortlaut der ge­setzlichen Vorschrift die Auszahlung ihres anteiligen Reinertrags im An­schluss nochmals ausdrücklich verlangen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein bei der Beschlussfassung unterlegener Jagdgenosse die Mehr­heitsmeinung nachträglich auch für sich selbst akzeptieren könnte.

Beschließt die Jagdgenossen­schaft die anderweitige Verwendung des Reinertrags zeitlich unbegrenzt, kann ein Jagdgenosse die Auszah­lung seines anteiligen Reinertrags ebenfalls im Voraus für zukünftige Jagdjahre geltend machen (BVerwG, Urt. vom 25.4.1972 – I C 1.71 –; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.10.1998 – 5 S 966/96 –). Eine einmal abgegebene Erklärung eines Jagdgenossen wirkt so lange in die Zukunft, bis sie widerrufen wird. Auch bei Beschlüssen, die sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, entsteht mit Ablauf des jeweiligen Jagdjahres der Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen von neuem (VG Trier, Urt. vom 2.2.1982 – 2 K 63/80 –). Ändern sich die Eigentumsver­hältnisse, ist der Erwerber für künf­tige Jagdjahre nicht an die dies­bezügliche Willenserklärung seines Rechtsvorgängers gebunden.

Die jagdrechtlichen Vorschrif­ten enthalten keine Bestimmung über die Erhebung von Verwaltungsge­bühren für die Bearbeitung von gel­tend gemachten Auskehrungsan­sprüchen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG. Die Erhebung von Verwaltungs­gebühren für Amtshandlungen der Jagdgenossenschaft setzt eine Rege­lung in der Satzung der Jagdgenos­senschaft voraus (VGH Baden-Würt­temberg, Urt. vom 17.8.1988 – 5 S 2219/87 –).

3.2 Ausschlussfrist und Bekanntmachung 

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG erlischt der Auskehrungsanspruch des nicht zustimmenden Jagdgenossen, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Jagdgenossenschaft die anderweitige Verwendung des Reinertrags festgelegt hat, schrift­lich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstands geltend gemacht wird.

Die Monatsfrist stellt eine Aus­schlussfrist dar. Der ungenutzte Ab­lauf der Frist bewirkt den Verlust des Anspruchs (BayVGH, Urt. vom 12.9.1990 – 19 B 89.1507 –). Der Zeitraum ist sehr kurz gewählt, da­mit die Jagdgenossenschaft schnell Klarheit gewinnt, ob der Reinertrag in vollem Umfang der anderweiti­gen Verwendung zugeführt werden kann oder ob Auskehrungsansprü­che nicht zustimmender Jagdgenos­sen befriedigt werden müssen.

Der Lauf der Monatsfrist wird durch die Bekanntmachung des Nicht­auszahlungsbeschlusses ausgelöst. Wie Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bekannt zu machen sind, regelt die jeweilige Satzung. Nach § 19 der Mus­tersatzung erfolgt die Bekanntma­chung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder in der örtlichen Tageszeitung.

Die ortsübliche Bekanntma­chung ist auch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG ausreichend. Es besteht kein allgemeiner Rechts­grundsatz, wonach auswärtig woh­nende Jagdgenossen gesondert, also zusätzlich schriftlich, zu informieren wären. Der BayVGH (a.a.O.) stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Normgeber mit der „Ortsüblich­keit“ den unterschiedlichen örtli­chen Gegebenheiten Rechnung trägt. Im Rahmen seiner Bestimmungsfreiheit dürfe der Normgeber aus­wärts Wohnenden einen Mehrauf­wand zumuten, um sich Kenntnis vom Inhalt örtlicher Rechtsvor­schriften und Ladungen zu verschaf­fen. Der Normgeber überschreite damit nicht die äußersten Grenzen seiner Ermessensfreiheit.

§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 LJG regelt nur den Fall, dass die Jagdge­nossenschaftsversammlung für jedes einzelne Jagdjahr über die ander­weitige Verwendung des Reiner­trags beschließt. In der Praxis sind aber zeitlich unbeschränkte Be­schlussfassungen durchaus üblich, welche die Frage nach dem Beginn der Monatsfrist aufwerfen. § 15 Abs. 3 Satz 3 der Mustersatzung für Jagd­genossenschaften legt hierzu fest:

„Wird der Beschluss der Jagd­genossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt ge­macht, kann der Anspruch bis ein­schließlich dem auf das Jagdjahr fol­genden Monat geltend gemacht wer­den; die Geltendmachung eines An­spruchs im Voraus ist zulässig.“

Demgemäß gilt auch in diesem Fall die Monatsfrist, die allerdings kalendermäßig auf den Monat April festgelegt wird. Die Auskehrungsan­sprüche der nicht zustimmenden Jagdgenossen erlöschen in gleicher Weise wie es § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG vorsieht, wenn sie nicht binnen des Monats April geltend gemacht wer­den. Als Gegenstück zu der unbefris­teten Beschlussfassung der Jagdge­nossenschaftsversammlung über die anderweitige Verwendung des Rein­ertrags lässt die Mustersatzung aus­drücklich zu, dass auch der nicht zustimmende Jagdgenosse seinen Aus­kehrungsanspruch im Voraus, also für zukünftige Jagdjahre, geltend macht.

Ist der Gemeinde mit den Ver­waltungsgeschäften gemäß § 11 Abs. 7 LJG auch die Befugnis zur Ver­wendung des Reinertrags (im Ein­vernehmen mit dem Jagdvorstand) übertragen, handelt es sich gleich­falls um den gesetzlich nicht näher geregelten Fall eines unbefristeten anderweitigen Verwendungsbeschlus­ses. Auskehrungsansprüche einzel­ner Jagdgenossen sind im Monat April für das abgelaufene Jagdjahr geltend zu machen, ansonsten erlö­schen sie.

Der Auskehrungsanspruch des nicht zustimmenden Jagdgenossen muss nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG ge­genüber dem Jagdvorstand erhoben werden. Verweigert die Jagdgenossenschaft trotz form- und fristgemäß gestellten Verlangens die Auszah­lung, steht dem Jagdgenossen der Verwaltungsrechtsweg offen. Der Auskehrungsanspruch ist ein auf den Rechtsbeziehungen des Jagdgenos­sen zu der öffentlich-rechtlichen Kör­perschaft „Jagdgenossenschaft“ be­ruhender Anspruch, der vor den Verwaltungsgerichten mit der Leistungsklage geltend zu machen ist. 

3.3 Zuwendungen zum Ausbau und zur Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschafts­wege 

Auch wenn der Gesetzgeber die Ver­teilung des Reinertrags an die Jagd­genossen als Regelfall ansieht, dürf­te in der Praxis eine anderweitige Reinertragsverwendung die dominierende Rolle spielen, nämlich Zu­wendungen zum Ausbau und zur Un­terhaltung der gemeindlichen Wirt­schaftswege. Die Modalitäten sind dabei im Einzelfall sehr unterschied­lich. Sie reichen von der zweckge­bundenen Zuwendung der Jagdge­nossenschaft zu einem konkreten Wegebauprojekt bis hin zum grund­sätzlichen Verzicht auf den Reiner­trag zu Gunsten der Gemeinde.

Sofern der Gemeinde zweck­gebundene Mittel Dritter, also auch der Jagdgenossenschaft, für Investi­tionen zur Verfügung gestellt wer­den, sind diese gemäß § 38 Abs. 2 und 4 GemHVO als Sonderposten zu bilanzieren. Die Sonderposten sind entsprechend der Abschrei­bung des begünstigten Vermögens­gegenstands aufzulösen.

Vielerorts in Rheinland-Pfalz wird die Anrechnung nicht ausge­zahlter Reinertragsanteile auf die Bei­tragsschuld nach § 11 KAG prakti­ziert. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden für die Investitions­aufwendungen und Unterhaltungs­kosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen wiederkehrende Beiträ­ge erheben. Der Beitragspflicht un­terliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch das Wegenetz erschlossen sind.

Das Rundschreiben des Minis­teriums des Innern und für Sport vom 9.3.1996 (MinBl. S.197) zum Vollzug des KAG stellt klar, dass al­le land- und forstwirtschaftlich ge­nutzten Grundstücke ohne Rück­sicht darauf erschlossen sind, ob sie unmittelbar an einen Wirtschafts­weg angrenzen oder nicht. Der Vor­teil des Grundeigentümers beziehe sich nicht auf die einzelne Baumaß­nahme. Der Vorteil bestehe viel­mehr darin, dass sich das Wirtschafts­wegenetz in seiner Gesamtheit in einem guten Zustand befinde. Die Wirtschaftswege in einer politischen Gemeinde stellen eine abgabenrecht­liche Einheit dar, so dass eine Ver­teilung der Kosten auf alle Grund­stücke erfolgt, die durch das Wege­netz erschlossen werden (OVG Rhein­land-Pfalz, Urt. vom 17.12.2003 – 6 A 11246/03 –).

Beiträge gelten Vorteile ab, die sich aus dem Vorhalten einer Ein­richtung ergeben. Von einem bei­tragsrechtlichen Vorteil ist immer dann auszugehen, wenn die tatsäch­liche oder rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungs­zwecken zu erreichen. Nicht ent­scheidend ist die tatsächliche Ausge­staltung der Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftswegenet­zes.

Der Gemeinde- und Städte­bund Rheinland-Pfalz hat eine Mus­ter-Beitragssatzung für Feld-, Wein­bergs- und Waldwege auf der Grund­lage des § 11 KAG veröffentlicht. Da die Jagdgenossen als Eigentümer be­jagbarer Grundstücke gleichzeitig auch die Beitragsschuldner gemäß § 11 KAG sind, liegt in der Praxis ei­ne Verknüpfung beider Regelungs­bereiche nahe. Nach § 7 der Muster-Beitragssatzung sind von den bei­tragsfähigen Aufwendungen und Kosten die Einnahmeüberschüsse abzuziehen, welche der Gemeinde von der Jagdgenossenschaft zur Ver­fügung gestellt werden, sofern nicht Auskehrungsansprüche von Jagdge­nossen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG zu befriedigen sind.

Wird der Gemeinde der Rein­ertrag nicht von allen Beitrags­schuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließen­den Mittel auf die Beiträge der Bei­tragsschuldner, die keine Auskeh­rungsansprüche gestellt haben, ent­sprechend anzurechnen. Werden wiederkehrende Beiträge für den Aus­bau und die Unterhaltung von ge­meindlichen Wirtschaftswegen nur von denjenigen Jagdgenossen erho­ben, die sich ihren anteiligen Rein­ertrag auszahlen lassen, so setzt dies voraus, dass die der Gemeinde zur Verfügung gestellten Reinertrags­anteile genau den anteiligen Beiträ­gen der betreffenden Grundstücks­eigentümer entsprechen.

Das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. vom 13.11. 1990 – 6 A 11178/90 –) hat ausdrück­lich rechtliche Bedenken gegen die Festlegung eines Beitragssatzes gel­tend gemacht, der sich lediglich pau­schal an den bisher üblichen Ein­nahmen aus der Jagdpacht orien­tiert. Die Anrechnung nicht ausge­zahlter Reinertragsanteile auf die Wegebaubeiträge dient der finanzi­ellen Gleichstellung aller betroffe­nen Grundstückseigentümer und fer­ner der Verwaltungsvereinfachung. Eine „finanzielle Sonderlast“ für die Grundstückseigentümer, die von ihrem Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LJG Gebrauch machen, darf damit nicht verbunden sein.

In vielen rheinland-pfälzischen Gemeinden reichen die auf freier Entscheidung beruhenden Zuwen­dungen der Jagdgenossenschaft aus, um die Wirtschaftswege auszubauen und zu unterhalten.


Aufsatzt aus Gemeinde und Stadt Oktober 2016

Autor: Dr. Stefan Schaefer
Referent im Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz