Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung (GuSt Juli 2006)

Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung

Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes durch eine Gemeinde unterliegt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Regelfall der Umsatzbesteuerung und zwar nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Die diesbezüglichen Umsätze sind mit z.Zt. 16 %, ab dem Jahre 2007 mit 19 %, zu versteuern und an die Finanzverwaltung abzuführen.

Im Folgenden werden Rechtslage und Umsetzungsfragen unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Ministeriums der Finanzen dargestellt sowie Konsequenzen und Handlungsempfehlungen aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes formuliert.

I. Ausgangslage

Die Frage der Besteuerung der Umsätze aus der Verpachtung von Jagdrechten (und Fischereirechten) durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist langjährig umstritten.

Bis Ende der 90er Jahre wurde die Auffassung vertreten, dass es sich um eine reine Vermögensverwaltung handelt, die mangels Unternehmereigenschaft keine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Demgemäß enthielten Jagdpachtverträge weit überwiegend keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.02.1999, Az.: V R 27/97, ließ sich diese rechtliche Beurteilung nicht mehr aufrechterhalten. Der Gemeinde- und Städtebund hat seine Mitglieder entsprechend informiert und Handlungsempfehlungen veröffentlicht (vgl. „Gemeinde und Stadt“ Heft 9/2000; GStB-Nachricht Nr. 0458 vom 15.09.2000 (www.kosdirekt.de), Nr. 0601 vom 15.11.2000 (www.kosdirekt.de), Nr. 0018 vom 15.01.2001 www.kosdirekt.de).

In der Folge wurden verschiedene Gemeinden und Städte von den zuständigen Finanzämtern rückwirkend zur Umsatzsteuer für Jagdpachteinnahmen aus Eigenjagdbezirken herangezogen. Die Stadt Sundern strengte einen Musterprozess an. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 11.02.2003, Az.: 5 K 3018/01 U, dass die Umsätze aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (vgl. „Gemeinde und Stadt“ Heft 8/2003; GStB-Nachricht Nr. 0300 vom 22.07.2003, www.kosdirekt.de). Die Finanzverwaltung legte gegen das Urteil Revision ein.

Der Bundesfinanzhof setzte mit Beschluss vom 27.11.2003, Az.: V R 28/03, das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragestellungen zwecks Auslegung vor. Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil vom 26.05.2005, Az.: Rs C-43/04, fest, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG darstellt und deshalb der Regelbesteuerung unterliegt (vgl. BR 102/09/05).

Der Bundesfinanzhof hat in der Folge mit Urteil vom 22.09.2005, Az.: V R 28/03, entschieden, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig wird (vgl. GStB-Nachricht Nr. 0324 vom 15.12.2005, www.kosdirekt.de). Der Bundesfinanzhof bejaht die gewerbliche Tätigkeit der Kommune und kommt damit zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts auf entsprechende Umsätze. Ferner fällt nach Auffassung des Gerichts bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes durch eine Gebietskörperschaft die reguläre Umsatzsteuer (und nicht die niedrigere Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG) an.

II. Umsetzung des BFH-Urteils

Die Umsetzung des BFH-Urteils vom 22.09.2005 war im März 2006 Gegenstand von Beratungen des Bundesministeriums der Finanzen mit dem Umsatzsteuerreferenten der Länder. Der Gemeinde- und Städtebund hatte im Vorfeld den Deutschen Städte- und Gemeindebund eingeschaltet sowie das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.01.2006 um Hilfe im Interesse der Kommunen gebeten.

Insbesondere sollte nach Auffassung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz festgelegt werden, dass die Grundsätze des Urteils nur für die Zukunft und – wegen der langen Mindestpachtdauer von Jagdpachtverträgen – auch nur mit einer Übergangsregelung für anwendbar erklärt werden. Würde der Entscheidung des Bundesfinanzhofes Rückwirkung auch für bestehende Jagdpachtverträge zukommen, könnten sich erhebliche Haushaltsbelastungen für einzelne Städte und Gemeinden ergeben.

Bedauerlicherweise haben die obersten Finanzbehörden die kommunalen Positionen abgelehnt. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Auffassung vertreten, das BFH-Urteil finde auf alle offenen Fälle, d.h. auch für die Vergangenheit, Anwendung. Da die Entscheidung die bisherige Verwaltungsauffassung bestätige, sei eine Übergangsregelung nicht vorgesehen.

Mit Schreiben vom 21.04.2006 hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen auf die Initiative des Gemeinde- und Städtebundes wie folgt geantwortet:

„Vor dem Hintergrund Ihres Schreibens vom 31.01.2006 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten möchte ich Sie auf diesem Wege über die im März 2006 zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stattgefundenen Erörterung zur Besteuerung dieser Umsätze unterrichten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.09.2005 (V R 28/03) entschieden, dass die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt, wenn der Grund und Boden, der den Eigenjagdbezirk bildet, einem solchen Betrieb zugeordnet ist. Da das Jagdrecht untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden ist, kann es in diesem Fall nicht selbstständig außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet werden. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird daher insoweit auch mit der Jagdrechtverpachtung nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unternehmerisch tätig. Die Verpachtungsumsätze unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz von derzeit 16 %.

Nach diesen Grundsätzen hat zwischenzeitlich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.10.2005 (2 K 2141/05) in einem Einzelfall entschieden.

Diese Rechtsprechung bestätigt die von der Finanzverwaltung bereits seit dem Jahr 1999 vertretene Rechtsauffassung zur Eigenjagdverpachtung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom September 1999 sind die Umsätze aus der Eigenjagdverpachtung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bundesweit schon für Pachtjahre, die nach dem 31.12.1999 begonnen haben, mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Auch die Finanzämter in Rheinland-Pfalz sind angewiesen, eine entsprechende Umsatzbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2000 sicherzustellen. Diese Verwaltungsauffassung besteht unverändert fort. Vor diesem Hintergrund verbleibt für eine in Ihrem Schreiben vom 31.01.2006 angesprochene Übergangsregelung zur Anwendung des nunmehr ergangenen BFH-Urteils vom 22.09.2005 kein Raum.

Auch nach dem BFH-Urteil vom September 2005 gelten damit für die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin folgende Grundsätze:

  1. Die im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommene Verpachtung eines Jagd- bzw. Fischereirechts ist regelmäßig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG zuzuordnen. Die Verpachtungsumsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
  2. Soweit dagegen die Verpachtung eines Jagd- bzw. Fischereirechts durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs erfolgt, stellt die Verpachtung alleine keine unternehmerische Betätigung dar. Insoweit liegt eine umsatzsteuerlich nicht steuerbare Vermögensverwaltung vor.“

III. Unternehmereigenschaft und Vertrauensschutz für die Vergangenheit

Der Gemeinde- und Städtebund hat mit Schreiben vom 17.05.2006 an das Ministerium der Finanzen vorgetragen, dass die örtlichen Finanzämter in der Vergangenheit in einer ganzen Reihe von Einzelfällen auf einen Jahresumsatz von 30.678 €uro (vormals 60.000 DM) abgestellt haben. Werde diese Gewichtigkeitsgrenze bei der Jagdverpachtung unterschritten, bestehe keine Umsatzsteuerpflicht für kommunale Eigenjagdbezirke.

Das Ministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24.05.2006 geantwortet. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

„Die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten begründet bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur dann die Unternehmereigenschaft, wenn diese entweder im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt werden. Das Vorliegen dieser beiden Unternehmensformen ist unabhängig voneinander zu prüfen.

Die Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m § 4 Körperschaftsteuergesetz. Dabei sind die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze anzuwenden. Entsprechend den Regelungen in R 6 Abs. 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 begründet die wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art, wenn ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 30.678 €uro nicht erreicht wird. Besondere Gründe, insbesondere ein unmittelbarer Wettbewerb gegenüber privaten Unternehmen, können jedoch auch bei Unterschreiten dieser Umsatzgrenze zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art führen.

Daneben kann eine Unternehmereigenschaft auch durch das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs begründet werden. Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist dabei unabhängig von einer Umsatzgrenze nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen, die im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht gelten.

Liegt nach diesen Grundsätzen eine Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts vor, erstreckt sich diese auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten und umfasst auch die Verpachtung von Jagdrechten, wenn der Grund und Boden, der den Eigenjagdbezirk bildet, einem Betrieb gewerblicher Art oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist (Steuerbarkeit der Verpachtungsumsätze).

Unabhängig davon, ob die Verpachtungsumsätze durch das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steuerbar sind, fallen diese nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Regelsteuersatz). Denn sie sind als Rechteverpachtung von ihrer Wesensart her nicht dem Anwendungsbereich des § 24 UStG zuzuordnen.

Nur wenn die Verpachtung eines Jagd- bzw. Fischereirechts durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs erfolgt, d.h. durch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, stellt die Verpachtung alleine keine unternehmerische Betätigung dar. Insoweit liegt eine umsatzsteuerlich nicht steuerbare Vermögensverwaltung vor.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Besteuerung habe ich der Oberfinanzdirektion Koblenz einen Abdruck dieses Schreibens sowie der mir von Ihnen zugeleiteten Unterlagen übersandt. Ich habe dabei darauf hingewiesen, dass in den Einzelfällen, in denen die Finanzämter den Steuerpflichtigen Auskünfte erteilt haben, die nicht mit den o.g. Grundsätzen übereinstimmen, aus Vertrauensschutzgründen eine abweichende Sachbehandlung für die Vergangenheit nicht beanstandet wird.“

IV. Konsequenzen

  1. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass Gemeinden (ebenso wie das Land) bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes im Regelfall der Umsatzsteuer unterliegen und zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2000. Die diesbezüglichen Umsätze sind mit z.Zt. 16 %, ab dem Jahre 2007 mit 19 %, zu versteuern und an die Finanzverwaltung abzuführen. Umsatzsteuerpflichtig ist die Gemeinde unabhängig davon, ob die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Jagdpächter übertragen werden kann. Vorsteuerabzug ist möglich.

  2. Die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch die Jagdgenossenschaften wird hingegen als reine Vermögensverwaltung angesehen, eine unternehmerische Tätigkeit besteht im Regelfall nicht. Jagdgenossenschaften unterliegen bei der Jagdverpachtung nach derzeitigem Kenntnisstand grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht. Diese ist allerdings, wie entsprechende Hinweise in den einschlägigen Urteilen andeuten, für die Zukunft nicht völlig auszuschließen.

  3. Haben die örtlichen Finanzämter in den zurückliegenden Jahren die Umsatzsteuerpflicht aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch Gemeinden verneint, insbesondere unter Hinweis auf einen Jahresumsatz unterhalb von 30.678 €uro (vormals 60.000 DM), kann von den Steuerpflichtigen für die Vergangenheit Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Das Ministerium der Finanzen hat in seinem oben zitierten Schreiben vom 24.05.2006 darauf hingewiesen, dass in den Einzelfällen, in denen die Finanzämter den Steuerpflichtigen Auskünfte erteilt haben, die nicht mit den heutigen Grundsätzen übereinstimmen, aus Vertrauensschutzgründen eine abweichende Sachbehandlung für die Vergangenheit nicht beanstandet wird.

  4. Die Wildschadensverhütungspauschale für erforderliche Schutzmaßnahmen im Wald, die heute weit überwiegend Bestandteil von Jagdpachtverträgen ist, unterliegt nach Auffassung des Ministeriums der Finanzen (vgl. GStB-Nachricht Nr. 0458 vom 15.09.2000, www.kosdirekt.de) grundsätzlich als Leistungsaustausch in gleicher Weise wie die Flächenpacht der Regelbesteuerung mit z.Zt. 16 %.

  5. Angliederungsgenossenschaften, die durch die jagdbehördliche Angliederung von Grundstücken mehrerer Eigentümer an Eigenjagdbezirke entstehen, sind von der Umsatzsteuerpflicht gleichermaßen betroffen. Nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten (vgl. GStB-Nachricht Nr. 0018 vom 15.01.2001, www.kosdirekt.de) unterliegt die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes insgesamt der Umsatzbesteuerung. Eine Trennung in einen Teil „Eigenjagdbezirk“ und in einen Teil „Angliederungsgenossenschaft“ sei nicht zulässig. Die Auszahlung von Pachtanteilen erfolge nach dem Nettobetrag.

  6. Die Besteuerungsgrundsätze für die Verpachtung von Jagdrechten gelten analog auch für die Verpachtung von Fischereirechten.

V. Handlungsempfehlungen für Jagdpachtverträge

  1. Im Hinblick auf neu abzuschließende Jagdpachtverträge für kommunale Eigenjagdbezirke wird in § 5 Abs. 1 des Muster-Jagdpachtvertrages des Gemeinde- und Städtebundes folgende Formulierung empfohlen:
    „Der Pachtpreis wird auf . . . €uro, in Buchstaben: . . . €uro, jährlich festgesetzt. Der jährliche Pachtpreis setzt sich zusammen aus der Flächenpacht, der Waldwildschadensverhütungspauschale (§ 8) sowie aus der auf Flächenpacht und Waldwildschadensverhütungspauschale zu entrichtenden Umsatzsteuer in gesetzlich festgesetzter Höhe von z.Zt. 16 %. Bei Änderung des Umsatzsteuersatzes ändert sich die Höhe des Pachtpreises entsprechend. Maßgebend ist jeweils der Steuersatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter porto- und bestellgeldfrei an die Gemeinde-/Stadt-/Verbandsge-meinde-Kasse* in ...................., Konto-Nr.: ..........., BLZ: ......., bei der ..................... zu überweisen.“

  2. Im Hinblick auf laufende Jagdpachtverträge für kommunale Eigenjagdbezirke, die keine Regelungen zur Umsatzsteuer enthalten, ist davon auszugehen, dass der Verpächter im Regelfall der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Abführung der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem erzielten Umsatz aus der Verpachtung, unabhängig von der vertraglichen Regelung und unabhängig, ob Umsatzsteuer gesondert erhoben wird. Den Umsatz erzielt der Verpächter, der somit abführungspflichtig ist.

    Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat hierzu weiter ausgeführt (vgl. GStB-Nachricht Nr. 0018 vom 15.01.2001, www.kosdirekt.de): „Inwieweit eine Nachforderung der Umsatzsteuer an den Pächter aus dem laufenden Pachtvertrag gestellt werden kann, ist nicht generell zu beantworten. Die sicherste Form ist, wenn der Vertrag einen entsprechenden Passus beinhaltet. Aber auch dann, wenn der Vertrag keine Klausel über die Erhebung der Umsatzsteuer enthält, kann die Prüfung des Vertragstextes im Einzelfall trotzdem eine Zahlungspflicht des Pächters ergeben.“
    Vor dem dargestellten Hintergrund sollte der Versuch unternommen werden, mit dem Jagdpächter eine einvernehmliche Regelung im Rahmen des laufenden Pachtvertrages zu finden.

  3. Im Hinblick auf neu abzuschließende Jagdpachtverträge für gemeinschaftliche Jagdbezirke kann es zweckmäßig sein, eine Option bezüglich der Umsatzsteuer aufzunehmen. Die entsprechende Formulierung in § 5 Abs. 1 des Muster-Jagdpachtvertrages des Gemeinde- und Städtebundes lautet:
    „Der Pachtpreis wird auf . . . €uro, in Buchstaben: . . . €uro, jährlich festgesetzt. Sollte in der Zukunft die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Umsatzsteuer unterliegen, hat der Pächter, ggf. auch rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn), die Umsatzsteuer auf Flächenpacht und Waldwildschadensverhütungspauschale (§ 8) in gesetzlich festgesetzter Höhe zu entrichten. Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter porto- und bestellgeldfrei an die Gemeinde-/Stadt-/Verbandsgemeinde-Kasse* in ...................., Konto-Nr.: ......................, BLZ: .........................., bei der .................................. zu überweisen.“

VI. Ausblick

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bedauert die BFH-Entscheidung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, handelt es sich in vielen Fällen um einen beachtlichen Kostenfaktor. Unter heutigen Marktbedingungen werden sich diese Mehrkosten kaum vollständig auf die vormalige Pachtzahlung aufsatteln lassen. Strittige Diskussionen zwischen Verpächter und Pächter sind in jedem Fall vorprogrammiert.

Zwischenzeitlich liegt – bezogen auf das Jagdpachtverhältnis – eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu der Thematik vor. Mit Urteil vom 02.03.2006, Az.: III ZR 383/02, wird die Verpflichtung des Jagdpächters bejaht, die bei einem mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Umsatzsteuer auf den Pachtpreis und auf die Wildschadensverhütungspauschale zu zahlen (Vorinstanzen: LG Koblenz, AG Betzdorf). Der Jagdpächter und das Land als Verpächter hatten in dem im Jahre 1998 abgeschlossenen Pachtvertrag für einen staatlichen Eigenjagdbezirk folgende Regelung vereinbart:

„Zur Zeit ist weder auf die Flächenpacht noch auf die Wildschadensverhütungspauschale eine Mehrwertsteuer zu erheben. Sollte sich die Rechtslage ändern, wird rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn) die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe erhoben.“

Im Januar 2001 verlangte das Land rückwirkend ab dem Jagdjahr 2000/2001 die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Pachtpreis und auf die Wildschadensverhütungspauschale. Es verwies auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 11.02.1999 sowie auf die oben wiedergegebene Klausel im Pachtvertrag. Der Pächter zahlte die Steuer unter Vorbehalt und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass für die Verpachtung des Eigenjagdbezirkes keine Umsatzsteuer anfalle.

Der BGH wies die Feststellungsklage des Pächters ab. Der Senat nimmt in seinem Urteil hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht Bezug auf die zwischenzeitlich ergangenen Festlegungen im BFH-Urteil vom 22.09.2005. Ferner ergebe sich aus dem Zweck der im Pachtvertrag vereinbarten Klausel, dass eine etwa später vom Verpächter zu zahlende Umsatzsteuer in jedem Falle an den Pächter weiterzugeben sei. Der Pächter werde dadurch nicht unzumutbar belastet, da er mit einer solchen Verpflichtung nach dem Vertragstext von vornherein rechnen musste. Die Frage einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung von Steuergesetzen stelle sich hier nicht, weil das beklagte Land und somit vertraglich auch der Pächter von Beginn des Pachtverhältnisses an die Umsatzsteuer schuldeten. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine unterschiedliche Umsatzsteuerbelastung bei der Verpachtung von Jagden, je nachdem, ob der Verpächter im Sinne des § 2 UStG als Unternehmer gelte, sei ebensowenig ersichtlich.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz wird bis zum Jahresende 2006 eine aktualisierte Gesamtfassung seines Muster-Jagdpachtvertrages nebst umfangreichen Erläuterungen vorlegen.


Quelle: Gemeinde und Stadt Juli 2006

Autor: Dr. Stefan Schaefer
Referent im Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz