BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2012 © GStB


Jagdgenossenschaft; Mustersatzung; Auslegung des Grundflächenverzeichnisses

 

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften ist das Grundflächenverzeichnis zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Unstrittig wird dem einzelnen Jagdgenossen ermöglicht zu prüfen, ob er selbst korrekt verzeichnet ist. Strittig ist unter datenschutzrechtlichen Aspekten hingegen, ob sich die Einsichtnahme uneingeschränkt auf das gesamte Grundflächenverzeichnis, also auch auf andere Jagdgenossen beziehen kann.

Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 05.04.2012 die Vereinbarkeit der Auslegung des Grundflächenverzeichnisses mit datenschutzrechtlichen Vorschriften bejaht. Das Ministerium nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.04.2011, Az.: 2 L 118/09 (vgl. BR 091/08/11). Nach diesem Urteil hat das Mitglied einer Jagdgenossenschaft einen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Jagdgenossen gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können. Konkret kann es sich um die Einsicht in die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, das aktuelle Jagdkataster, Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie der Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen handeln.

BR 051/05/12 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Mustersatzung; Fehler

 

Auf Hinweis des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten bestätigt, dass in der aktuellen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften ein redaktioneller Fehler vorliegt. Nach § 14 Nr. 2 der Mustersatzung hat der Jagdvorsteher Bekanntmachungen vorzunehmen; die Bekanntmachung der genehmigten, angezeigten oder geänderten Satzung ist öffentlich  auszulegen.

In Übereinstimmung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 LJGDVO 1981 lautet der Passus korrekt: „Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.“

Das Ministerium hat gegenüber dem GStB angekündigt, die Mustersatzung bei nächster Gelegenheit entsprechend zu berichtigen.

BR 052/05/12 DS/765-22

Hegegemeinschaften; Einbindung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer

 

§ 13 Abs. 3 LJG sieht vor, dass die berührten Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer bei allen Fragen der Wildbewirtschaftung mit beratender Stimme in der Hegegemeinschaft mitwirken. Zur Mitgliederversammlung sind sie von der Hegegemeinschaft einzuladen. Zu Sitzungen des Vorstands der Hegegemeinschaft werden jeweils ein Vertreter der Jagdgenossenschaften und ein Vertreter der Eigenjagdbesitzer eingeladen. Die beiden Vertreter werden gemäß § 5 Abs. 6 LJVO von den betroffenen Jagdgenossenschaften und von den betroffenen Eigenjagdbesitzern gemeinsam bestimmt. Kommt keine Einigung bezüglich der Person zustande, so gilt die Person als Vertretung bestimmt, die in der Summe die größte bejagbare Fläche auf sich vereinigt.

Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten am 26.04.2012 erklärt, der Verordnungsgeber habe bewusst auf eine detaillierte Regelung, wie der Vertreter der Jagdgenossenschaften und der Vertreter der Eigenjagdbesitzer im Vorstand der Hegegemeinschaft bestimmt wird, verzichtet. Vorgaben hätten den Handlungsspielraum der Betroffenen zu sehr eingeschränkt.

Aus Sicht des GStB ist es zweckmäßig und praktikabel, die Vertreter der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer anlässlich der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft zu bestimmen. Die Initiative sollte von der zuständigen unteren Jagdbehörde bzw. vom Vorstand der Hegegemeinschaft ausgehen.

BR 053/05/12 DS/765-22

Verfahren in Wildschadenssachen; Eigentums- oder Bewirtschaftungsverhältnisse

 

Im Vorverfahren in Wildschadenssachen, das von der zuständigen Kommunalverwaltung durchgeführt wird, besteht nach Auffassung des GStB keine Verpflichtung der Behörde, die Eigentums- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in jedem einzelnen angemeldeten Wildschadensfall zu prüfen. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen beim Ersatzberechtigten als Eigentümer oder Bewirtschafter gegeben sind. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Behörde aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an den Eigentums- oder Bewirtschaftungsverhältnissen hat (z. B. wenn für ein Flurstück bislang ein anderer Ersatzberechtigter aufgetreten ist). In diesem Fall kann ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Strittige Fälle sind im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

BR 054/05/12 DS/765-33

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