BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2012 © GStB


Eigenjagdbezirk; Voraussetzungen; Golfplatz

  

Bei der Bildung eines Eigenjagdbezirks kommt es nach § 9 Abs. 1 LJG, im Unterschied zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk, auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der betreffenden Grundflächen an. Die Vorschrift stellt somit nicht auf die gegenwärtige Nutzung ab, sondern auf die Möglichkeit der Nutzung. Eine nur vorübergehende anderweitige Nutzung (z. B. Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Bims, Ton) beeinträchtigt diese Möglichkeit der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht. Bei der Mindestflächenberechnung eines Eigenjagdbezirks kommen Grundflächen nur dann nicht in Betracht, wenn ihre Nutzbarkeit im dargestellten Sinne zu verneinen ist und eine dauerhaft anderweitige Nutzung vorliegt.
Ohne Bedeutung ist, ob die Flächen befriedete Bezirke im Sinne von § 8 LJG sind. Die jagdliche Nutzbarkeit spielt vorliegend keine Rolle (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.11.1987, Az.: 5 U 327/86). Bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks zählen befriedete Bezirke mit, es sei denn, sie sind nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar.
Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 29.07.2011, Az.: 4 LA 138/10, festgestellt, dass es sich bei der Nutzung einer 20 Hektar großen Fläche als Golfplatz nicht um eine lediglich vorübergehende anderweitige Nutzung handelt. Für die Fläche des Golfplatzes war ein Erbbaurecht über 50 Jahre bestellt worden, mit einer Verlängerungsmöglichkeit für weitere 40 Jahre. Der Golfplatzbetreiber wollte ferner ein Clubhaus errichten. Im konkreten Einzelfall ist das OVG Lüneburg zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderliche Mindestgröße von 75 Hektar daher nicht erreicht wird.

BR 093/09/12 DS/765-00

Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 01.08.2012 den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vorgelegt. Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung der Gebühren sowie der Anpassung der Fischereiabgabe im Hinblick auf die Gewährleistung des Kostendeckungsprinzips. Beabsichtigt ist unter anderem, dass die Gebühr für den Jahresfischereischein von 4,00 € auf 5,00 € steigt sowie für den Fünfjahresfischereischein von 15,00 € auf 16,00 €. Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe zu erheben. Diese soll für den Jahresfischereischein von 5,00 € auf 7,00 € sowie für den Fünfjahresfischereischein von 20,00 € auf 22,00 € steigen.
Ferner regelt der Verordnungsentwurf die Erhebung der Gebühren für das Besucher- und Informationszentrum „Mosellum-Erlebniswelt-Fischpass Koblenz“. Der neu aufgenommene Gebührenrahmen orientiert sich an den für staatliche Museen in Rheinland-Pfalz üblichen Bedingungen.

BR 094/09/12 DS/766-00

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