BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2013


Jagdgenossenschaft; Bundesjagdgesetz; Befriedung aus ethischen Gründen
 
Mit dem Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29.05.2013 (BGBl. I S.1386) ist § 6a „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ in das Bundesjagdgesetz eingefügt worden. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG treten Bundesgesetze auf dem Gebiet des Jagdwesens frühestens 6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, demgemäß am 06.12.2013. Das Land Rheinland-Pfalz wird von einer abweichenden Regelung zunächst keinen Gebrauch machen.
Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 in nationales Recht. § 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, welche die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren bei der unteren Jagdbehörde ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, herrscht auf diesen Flächen Jagdruhe. Die berührten Grundeigentümer gehören in der Folge der Jagdgenossenschaft nicht mehr an. Flankierende Regelungen werden zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum Aneignungsrecht getroffen.
§ 6a BJagdG knüpft inhaltlich und systematisch an die bereits bestehenden Vorschriften über befriedete Bezirke an. Der eigene, durchaus komplexe und aus zehn Absätzen bestehende Paragraf bezieht sich aber nur auf den Ausnahmefall der Befriedung aus ethischen Gründen. Zwischen befriedeten Bezirken herkömmlicher Art und befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen muss eindeutig unterschieden werden, da in Teilbereichen maßgebliche Unterschiede vorliegen.
Ferner ist die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (§ 292 StGB) angepasst worden. Es wird sichergestellt, dass ein Betreten der aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen, die in der Natur kaum als solche erkennbar sind, für die im Jagdbezirk zur Jagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht.

BR 073/07/13 DS/766-22

Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft; Duldung der Jagdausübung

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 21.06.2013, Az.: 8 B 10517/13, entschieden: Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, haben auch nach dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen unbedingten Anspruch auf Freistellung ihrer Grundstücke von der Jagdausübung, sondern nur auf Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen einer Abwägung aller öffentlichen Belange und schutzwürdigen privaten Interessen.
Das OVG lehnt, wie zuvor auch das VG Koblenz (vgl. BR 048/05/13), im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes, die am 06.12.2013 in Kraft trete, sehe vor, dass die Jagdbehörde künftig nach Anhörung aller Betroffenen eine Abwägungsentscheidung zu treffen habe. Dem Antragsteller sei ein Abwarten zuzumuten. Denn es sei völlig offen, ob das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben werde. Da seine 59 Grundstücke weit verstreut über 4 Jagdbezirke gelegen seien, werde zu prüfen sein, ob ein Ruhen der Jagd auf seinen Grundstücken öffentliche Belange gefährden würde. Auch habe die untere Jagdbehörde angekündigt, seinen Antrag bereits jetzt weiter bearbeiten und eine Abwägungsentscheidung vorzubereiten zu wollen. Angesichts dessen bedürfe es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung nicht.

BR 074/07/13 DS/765-22

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