BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2013


Jagdgenossenschaft; Pflichtmitgliedschaft;
Duldung der
Jagdausübung
 
Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.04.2013, Az.: 6 L 172/13 festgestellt: Ein Grundstückseigentümer der geltend macht, durch das derzeit noch geltende staatliche Recht europarechtswidrig zur Duldung der Jagd auf seinen Grundflächen verpflichtet zu werden, hat keinen Anspruch darauf, dass die Jagdausübung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung einstweilen unterbleibt.
Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Landkreis Bad Kreuznach und Pflichtmitglied in einer Jagdgenossenschaft. Er bezieht sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 (vgl. BR 124/12/12, BR 81/08/12, BR 80/08/12).
Das VG Koblenz verweist in seinem Beschluss darauf, dass eine europarechtskonforme staatliche Rechtslage auf den Weg gebracht sei. Die Änderung des Bundesjagdgesetzes sei beschlossen. Es liege im Wesen der Gesetzgebung begründet, dass sie eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Diese „Übergangsphase“ müsse von den betroffenen Rechtsinhabern hingenommen werden. Allein die Feststellung eines Europarechtsverstoßes durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bewirke grundsätzlich nicht, dass die Gerichte quasi als „vorläufiger Ersatz-Gesetzgeber“ tätig werden müssten.
Etwas anderes könne unter Umständen in Fällen gelten, in denen dem jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten.

BR 048/05/13/DS 765-22
Jagdausübung; Verkehrssicherungs-pflicht

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.01.2013, Az.: I-9 U 84/12, entschieden, dass die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger auslösen. Im konkreten Sachverhalt waren Pferde auf einer Weide in Panik geraten und hatten sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Ein Pferd musste in der Folge getötet werden.
Der Veranstalter der Treibjagd ist nach dem Urteil des OLG Hamm zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer durch die Jagdausübung zu verhindern. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche müsse allerdings nicht hingewiesen werden. Sie gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde.

BR 054/05/13/ DS 765-00
Jagdsteuer; Besteuerungsgrund-
lage;  Durchschnittsjagd-
pacht


Nach § 1 Abs. 1 Kommunalabgabenverordnung (KAVO) wird die Jagdsteuer bei verpachteten Jagdbezirken nach der Jahresjagdpacht bemessen. Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages um mehr als 20% unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat bereits mit Beschluss vom 02.07.2002, Az.: 6 A 10843/02, festgestellt, dass das Abstellen auf eine Durchschnittsjagdpacht im Gegensatz zu der tatsächlich entrichteten Jagdpacht bei einer beachtlichen Abweichung in Einklang mit § 6 Abs. 1 und 3 KAG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht steht. Hinsichtlich der Frage, ob Jagdbezirke vergleichbar sind, steht dem Steuergläubiger nach dem Urteil des VG Trier vom 14.02.2013, Az.: 2 K 101/12, ein Beurteilungsspielraum zu, also ein Raum für eine fachliche Beurteilung innerhalb einer gewissen Bandbreite. Der Beurteilungsspielraum ist gerichtlich nur dahin gehend zu überprüfen, ob sich die Entscheidung an sachgemäßen Kriterien orientiert hat oder zu einem unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen müssen die Jagdbezirke im Wesentlichen „vergleichbar“ sein, was einzelne Unterschiede gerade impliziert.
Nach § 1 Abs. 1 KAVO kommt die Durchschnittsjagdpacht nicht zur Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Pachtpreis nicht erzielt werden konnte. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Verpachtung öffentlich ausgeschrieben war und kein höheres Gebot vorlag. In dem Sachverhalt, der dem Urteil des VG Trier zugrunde lag, konnte dieser Nachweis nicht geführt werden.

BR 055/05/13 DS 765-00

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