BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2013 © GStB


Jagdsteuer; Steuerhaftung der Ortsgemeinden
  
Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mit Schreiben vom 04.09.2013 die Auffassung vertreten, dass Gemeinden bei verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken im Rahmen einer bestehenden Steuerhaftung zur Jagdsteuer herangezogen werden können. Hinsichtlich der Erhebung der Jagdsteuer ist § 43 Abgabenordnung maßgeblich, wonach die Steuergesetze (hier die örtlichen Satzungen über die Erhebung der Jagdsteuer) bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Steuerschuldner der Jagdsteuer ist regelmäßig der Jagdpächter, da ihm auf Grund des Jagdpachtvertrages das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht. Gleichzeitig wird in den Jagdsteuersatzungen in der Regel eine gesamtschuldnerische Haftung bestimmt, wonach bei der Nutzung des Jagdbezirks im Wege der Verpachtung der Verpächter, bei Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter als Gesamtschuldner haften.
Bei nicht verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken stellt sich die Frage einer Steuerhaftung nicht, da Gemeinden nach der Entscheidung des BVerwG vom 27.06.2012 in diesem Fall überhaupt keiner Jagdsteuerpflicht unterliegen.
Der GStB hatte vor dem Hintergrund der BVerwG-Entscheidung  in Zweifel gezogen, ob die Steuerhaftung bei verpachteten kommunalen Eigenjagdbezirken weiterhin bei der Gemeinde liegen kann.

BR 111/10/13 DS/765-00

Wald und Wild; Verbiss- und Fegeschäden

Der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/2429) ist zu entnehmen, dass die Kosten für Verbiss- und Fegeschutz im Staatswald im Durchschnitt der letzten vier Jahre ca. 1,5 Mio. € betrugen. Es wurden ca. 26.000 Arbeitsstunden (eigenes Personal und Unternehmer) für Verbiss- und Fegeschutz sowie Nachbesserungen aufgewendet. Pro laufenden Meter Zaun entstehen Kosten von durchschnittlich ca. 10 €.
Die gesetzlichen Vorgaben des Jagdrechts besagen, dass die Wilddichte durch die Ausübung der Jagd auf einem waldverträglichen Niveau gehalten werden muss. Die Schalenwildbestände sind auf ein Maß zu regulieren, das eine natürliche Verjüngung der Baumarten ohne Schutzmaßnahmen zulässt. Im Konfliktfall haben die Belange der Forstwirtschaft Vorrang vor den Belangen der Jagd.
Auch jeder kommunale Waldbesitzer ist aufgerufen, seine Jagdpachteinnahmen in Beziehung zu den langfristigen ökonomischen und ökologischen Schäden zu setzen, die ein überhöhter Schalenwildbestand dem Wald zufügt bzw. zu den Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden. Aus Sicht des GStB ist von besonderer Bedeutung, dass die Verpachtung an Personen erfolgt, die ihren jagdlichen Verpflichtungen in umfassender Weise nachkommen. Häufig bieten ortsnah wohnende Jagdpächter auf Grund ihrer Verbundenheit und räumlichen Nähe dafür eher die Gewähr als auswärtige Jagdpächter.

BR 112/10/13 DS/765-00

Wildschadensersatz; Sonderkulturen; Kurzumtriebsplantagen

Wildschäden an Sonderkulturen werden gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG (inhaltsgleich: § 41 Abs. 2 LJG) nur ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen erfolgt ist.
Das LG Landshut stellt in einem aktuellen Urteil, Az.: 14 S 484/13, fest, dass Kurzumtriebsplantagen keine „Forstkulturen“ im Sinne der Vorschrift sind. Kurzumtriebsplantagen zählen gemäß § 2 Abs. 2 BWaldG nicht zum Wald, sondern bleiben landwirtschaftliche Kulturen. Auch sind Kurzumtriebsplantagen keine „Freilandpflanzungen von hochwertigen Handelsgewächsen“ im Sinne des § 32 Abs. 2 BJagdG. Hochwertige Handelsgewächse sind Gewächse, die nicht dem unmittelbaren Verbrauch dienen, sondern als Rohmaterial für die industrielle Verarbeitung zu wertvollen Produkten bestimmt sind. Kurzumtriebsplantagen werden demgemäß nicht von § 32 Abs. 2 BJagdG erfasst.

BR 113/10/13 DS/765-33

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