BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2014


Jagdgenossenschaft; Amtszeit des Jagdvorstandes

 

Die oberste Jagdbehörde hat mit Schreiben vom 03.12.2013 an die nachgeordneten Jagdbehörden festgestellt, dass die Dauer der Amtszeit des Jagdvorstandes gemäß § 4 Abs. 2 LJVO ausnahmslos fünf Jahre beträgt und zwar unabhängig vom Kalenderdatum der Wahl. Vormalige Rechtsauffassung war hingegen, dass sich die fünfjährige Amtszeit des Jagdvorstandes entsprechend verkürzt, wenn die Wahl des neuen Jagdvorstandes verspätet erst nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Jagdvorstandes stattfindet. Nach der früheren Mustersatzung für Jagdgenossenschaften begann die Amtszeit des Jagdvorstandes in diesem Fall mit dem Kalenderdatum seiner Wahl.

In Verbindung mit § 10 der aktuellen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften gilt demgemäß: Findet abweichend von der Norm des § 5 Abs. 3 LJVO die Wahl des neuen Jagdvorstandes erst nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Jagdvorstandes statt, führt der bisherige Jagdvorstand zunächst die Geschäfte weiter. Die Amtszeit des neuen Jagdvorstandes beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Die Amtszeit des Jagdvorstandes stimmt auf diesem Wege mit dem Jagdjahr/Geschäftsjahr (1. April bis 31. März) überein. Problematisch kann allerdings sein, dass der bisherige Jagdvorstand, dessen Amtszeit abgelaufen ist, bis 1. April weiterhin alle Aufgaben nach § 13 der Mustersatzung wahrnimmt bzw. wahrnehmen muss.

BR 002/01/14 DS/765-22


Download:

Kontakt:

 

 

Dr. Stefan Schaefer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 124

E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Georg Bauer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 165

E-Mail: gbauer@gstbrp.de