BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2014


Jagdnutzung; Eigenbewirtschaftung; Jagddienstvertrag; GStB-Muster

 
Die Eigenbewirtschaftung der Jagd als Alternative zur Jagdverpachtung spielt sowohl bei kommunalen Eigenjagdbezirken als auch bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken eine wachsende Rolle. Wenn trotz intensiver Bemühungen und ausgeprägter Kompromissbereitschaft nur noch inakzeptable Pachtangebote (minimaler Pachtpreis, Deckelung oder Ausschluss des Wildschadensersatzes, Sonderkündigungsrecht) vorliegen, kommt die Eigenbewirtschaftung als ernst zu nehmende Nutzungsalternative in Betracht. Sie kann auch für ein oder zwei Jahre probeweise getestet oder gezielt genutzt werden, um eine örtliche Schwerpunktproblematik (z. B. Schwarzwild in Weinbergslagen) zeitlich befristet zu entschärfen. Das Jagd-recht wird in diesem Fall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LJG „für eigene Rechnung durch angestellte Jägerinnen und Jäger mit geeigneter Qualifikation“ wahrgenommen.
Der GStB trägt der aktuellen Entwicklung Rechnung und legt erstmals das Muster eines Jagddienstvertrages vor. Der angestellte Jäger wird als Dienstleister tätig, der Jagddienstvertrag regelt seine Aufgaben und Befugnisse. Unter der verantwortlichen Leitung des angestellten Jägers werden bei der Eigenbewirtschaftung im Regelfall weitere Jäger gegen Entgelt an der Jagdausübung beteiligt.

Weitere Info: „Jagdgenossenschaften“

BR 108/10/14 DS/765-00

Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde


Das VG Trier hat mit Urteil vom 20.08.2014, Az.: 5 K 1858/13, festgestellt, dass ein Mindestabschussplan für Rotwild, den die untere Jagdbehörde für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 31 Abs. 6 LJG festgesetzt hatte, rechtswidrig war. Vorliegend fehle es an einer ordnungsgemäßen Abwägung. Das Forstamt hatte in seiner forstbehördlichen Stellungnahme die Erreichung des waldbaulichen Betriebsziels als durch Rotwild erheblich gefährdet eingestuft.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich in jedem Fall aus der Abschussfestsetzung ergeben, dass ihr eine Abwägung vorangegangen ist, die ihrerseits auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Zahlenrahmen bewegt, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiert. Eine Bestandsaufnahme in der Rotwildhegegemeinschaft erscheine nicht ausreichend, um in Bezug auf den betreffenden Jagdbezirk einen tatsächlich zu erfüllenden Mindestabschuss festzusetzen.

BR 112/10/14 DS/765-00

Hegegemeinschaften für Muffelwild; Bildung und Abgrenzung


Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirks für Rot-, Dam- und Muffelwild bilden gemäß § 13 Abs. 2 LJG die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit verpflichtender Mitgliedschaft. Nachdem die Abgrenzung der Hegegemeinschaften für Rot- und Damwild weitgehend abgeschlossen ist, hat die obere Jagdbehörde in den letzten Monaten 12 Abgrenzungsverfügungen für Muffelwildhegegemeinschaften erlassen. Die Zuordnung der einzelnen Jagdbezirke zu der jeweiligen Hegegemeinschaft ergibt sich aus einer Anlage zur Abgrenzungsverfügung. Die Allgemeinverfügungen werden öffentlich bekannt gegeben und innerhalb eines Monats kann Widerspruch erhoben werden. Eine Anhörung örtlich Betroffener, insbesondere der Jagdgenossenschaften und der Eigenjagdbesitzer, ist im Verfahren nicht vorgesehen.
In der Abgrenzungsverfügung wird seitens der oberen Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. Dies ist grundsätzlich die untere Jagdbehörde, in deren Bereich die Hegegemeinschaft liegt. Sobald die Abgrenzungsverfügung bestandskräftig geworden ist, beauftragt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Person mit der vorübergehenden Geschäftsführung und mit der Einberufung einer konstituierenden Versammlung der Hegegemeinschaft.

Weitere Info: www.wald-rlp.de unter „Jagdliche Regelungen“

BR 113/10/14 DS/765-00

Jagdpachtvertrag; Neubildung eines Eigenjagdbezirks


Ein Eigenjagdbezirk nach § 9 LJG entsteht kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Laufende Jagdpachtverträge sind allerdings gemäß § 19 LJG bei einem Eigentumswechsel an den Grundflächen geschützt. Dies gilt auch dann, wenn durch den Eigentumsübergang ein Eigenjagdbezirk neu entsteht. Geschützt ist nach der einschlägigen Rechtsprechung zu §§ 7 Abs. 1 und 14 BJagdG stets nur der laufende Jagdpachtvertrag.
Das OVG Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 06.11.2013, Az.: OVG 11 N 9.13, in diesem Zusammenhang fest: Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthaltene Regelung, wonach die Veräußerung eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks keinen Einfluss auf den Jagdpachtvertrag hat, kommt nur laufenden Pachtverträgen zugute, so dass der Eigenjagdbesitzer das Jagdausübungsrecht mit Ablauf des regulären Endes des Jagdpachtvertrages selbst nutzen kann. Der Grundstückseigentümer braucht eine Vereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter über eine Verlängerung eines laufenden Pachtvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn sein Eigenjagdbezirk spätestens zu dem Zeitpunkt gebildet ist, ab dem die Verlängerung des Jagdpachtvertrages wirksam werden soll. Unbeachtlich ist, wann die Verlängerung des Jagdpachtvertrages abgeschlossen worden ist.

BR 114/10/14 DS/765-00


Download:

Kontakt:



Dr. Stefan Schaefer

Telefon: 0 61 31 – 23 98 124

E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Georg Bauer

Telefon: 0 61 31 – 23 98 165

E-Mail: gbauer@gstbrp.de