BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2015


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

 

§ 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen. In der Konsequenz scheiden die Grundeigentümer aus der Jagdgenossenschaft aus. § 6a BJagdG findet seit 06.12.2013 in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung.
Das VG Würzburg hat mit Urteil vom 29.01.2015, Az.: W 5 K 14.504, festgestellt, dass ein Antragsrecht juristischer Personen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht besteht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm und dem expliziten Willen des Gesetzgebers beschränke sich das Antragsrecht auf natürliche Personen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass aus persönlicher Überzeugung und Gewissensentscheidung resultierende ethische Gründe bei juristischen Personen nicht bestehen könnten.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Stiftung als juristische Person geltend gemacht, ihre Grundstücke für befriedet zu erklären.

BR 034/04/15 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Das zuständige Ministerium hat die unteren Jagdbehörden im März 2015 darüber unterrichtet, wem die behördliche Entscheidung über den Antrag auf Befriedung nach § 6a BJagdG bekannt zu geben ist. Die Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar, auf den die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung finden. Nach  41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Unstreitig ist nach Auffassung des Ministeriums der Verwaltungsakt dem Antragsteller sowie der Jagdgenossenschaft bzw. dem Eigenjagdbesitzer mit betroffenen angegliederten Flächen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Befriedungsentscheidung an den Jagdpächter ist nicht erforderlich, wenn die Befriedung gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Pachtvertrages erfolgt. Wird die Befriedung hingegen gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor Ablauf des Pachtvertrages wirksam, ist eine Betroffenheit des Jagdpächters gegeben und der Verwaltungsakt auch ihm bekannt zu geben. Die Bekanntgabe an angrenzende Grundeigentümer, den Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange erscheint nicht geboten, da sie durch die Entscheidung der Jagdbehörde nicht betroffen sind. Die Genannten gehören nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG aber zum Kreis derer, die vor der behördlichen Entscheidung anzuhören sind.

BR 035/04/15 DS/765-22

Jagdausübung unter Alkoholeinfluss; Unzuverlässigkeit

Macht ein Jäger in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 C 30.13, entschieden.
Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und  sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potenzial der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

BR 037/04/15 DS/765-00

Wolfsmanagementplan

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Februar 2015 einen Managementplan für den Umgang mit Wölfen in Rheinland-Pfalz vorgestellt. Unter anderem wird ausgeführt (S. 6): „Die Wiederbesiedlung von Rheinland-Pfalz durch den Wolf wird von der Landesregierung unterstützt und die damit verbundene Aufwertung der Artenvielfalt wird begrüßt. Es wird keine aktive Auswilderung des Wolfes durchgeführt. Die Rückkehr des Wolfes als wildlebende Art findet dank seiner hohen Anpassungsfähigkeit und der weiten Wanderschaft der Jungwölfe auf natürliche Art und Weise statt und stellt keine hoheitliche Maßnahme dar. Ein Eingriff in Eigentumsrechte findet nicht statt. Die Rückkehr der Wölfe stellt in einer dicht besiedelten Landschaft eine Herausforderung dar. Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, zur Akzeptanzsteigerung sowie zur Schadensprävention und -kompensation werden als geeignete Instrumente gesehen, um die Rückkehr angemessen zu begleiten.“
Der Wolfsmanagementplan benennt Vorsorgemaßnahmen für Gebiete, in denen sich Wölfe angesiedelt haben. So können dort Herdenschutzhunde oder der Bau von Zäunen gefördert werden. Das Land übernimmt 90 % der Kosten. Sollte es vorkommen, dass Wölfe ein Nutztier töten, erhält der Tierhalter den Wert des Tieres erstattet. Das Ministerium hat für alle Fragen in Verbindung mit der Rückkehr des Wolfs eine zentrale Hotline unter Tel.: 06306/911199 eingerichtet.

Weitere Info: www.mulewf.rlp.de

BR 038/04/15 DS/765-00


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