BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2015


Jagdrecht; Bejagung von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke

 

Rotwild darf nach den jagdrechtlichen Vorschriften außerhalb gesondert abgegrenzter Bezirke (Bewirtschaftungsbezirke) nicht gehegt werden. Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen sind außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke darauf abzustellen, alle Jungtiere und alle vorkommenden weiblichen Stücke zu erlegen. Die Erlegung von Hirschen der Klassen I und II ist gemäß § 13 Abs. 2 LJVO allerdings nur mit Einwilligung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Erlegung zur Schadensabwehr erforderlich ist; sie gilt als erteilt, wenn die untere Jagdbehörde die Erlegung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags untersagt hat.
Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 23.06.2015, Az.: 1 K 1226/14, fest, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt die behördliche Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klasse II zu Recht abgelehnt wurde. Der Kläger habe nicht hinreichend begründet, dass die Erlegung von Hirschen der Klasse II zur Schadensabwehr erforderlich sei. In einem Antrag müsse schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Abschuss zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden oder der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich sei. Dies setze konkrete Angaben über Art und Umfang der zu verzeichnenden Wildschäden und ihrer Ursachen sowie zum Wildaufkommen und der Intensität der Jagdausübung voraus.

BR 080/08/15 DS 765-00

Jagdrecht; Untersagung der Rebhuhnjagd

Nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG kann die obere Jagdbehörde zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Wildarten den Abschuss dieser Wildarten in bestimmten Gebieten oder in einzelnen Jagdbezirken dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten. Für den Landkreis Mayen-Koblenz ist mit Allgemeinverfügung vom 10.04.2014 eine generelle Untersagung der Rebhuhnjagd vom Jagdjahr 2014/2015 bis einschließlich zum Jagdjahr 2019/2020 angeordnet worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Erhaltungszustand des Rebhuhns sei ungünstig bis unzureichend und der Bestand bedroht.
Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 23.06.2015, Az.: 1 K 1092/14, fest, dass die generelle Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz an einem Ermessensfehler leide, weil die bis zum Ablauf des Jagdjahres 2019/2020 geltende Allgemeinverfügung keine Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall vorsehe. Dadurch belaste sie den Kläger als Inhaber eines Jagdausübungsrechts unzumutbar und sei daher nicht mehr angemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung Entwicklungen eintreten, die eine andere Gewichtung der widerstreitenden Interessen notwendig machen. Dabei sei zu beachten, dass der Schutz bedrohter Wildarten nicht über, sondern neben den weiteren Zwecken des LJG stehe, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern.

BR 081/08/15 DS 765-00


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