BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Dezember 2015


Jagdgenossenschaft; Entlastung des Jagdvorstandes

 

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 LJVO beschließt die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Entlastung des Jagdvorstandes. Auf Anfrage des GStB hat die Oberste Jagdbehörde die Rechtsauffassung vertreten, dass Mitglieder des Jagdvorstandes an dieser Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Da die jagdrechtlichen Vorschriften keine speziellen Regelungen zur Entlastung des Jagdvorstandes beinhalten, gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Danach ist ein Jagdgenosse von der Abstimmung in der Jagdgenossenschaftsversammlung ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. Sowohl aus dem Grundgedanken des für Vereine geltenden § 34 BGB als auch aus § 22 GemO lässt sich dies ableiten.

BR 120/12/15 DS/765-22


Jagdausübung; Einsatz von Schalldämpfern

Das Landesjagdgesetz enthält kein sachliches Verbot, bei der Jagdausübung Schalldämpfer einzusetzen. Nach dem (Bundes-)Waffengesetz ist allerdings bei den örtlich zuständigen unteren Waffenbehörden ein entsprechendes Bedürfnis nachzuweisen. Anträge wurden bislang unter Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (kriminalpräventive Gründe) in der Regel ablehnend beschieden.
Die Länder Schleswig-Holstein und Brandenburg haben zwischenzeitlich Personen, die zur beruflichen Jagdausübung verpflichtet sind (insbesondere Berufsjäger und Förster), gemäß der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) die Verwendung von Schalldämpfern eingeräumt. Das Land Bayern stellt, gestützt auf eine Stellungnahme des Bundeskriminalamtes, das eine Lockerung der Genehmigungspraxis als unschädlich ansieht, die persönlichen Interessen der Jäger an einem vorbeugenden Gesundheitsschutz in den Vordergrund. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen wird, auch Jägern, die keine jagdlichen Dienstaufgaben wahrnehmen, regelmäßig erteilt. Aktuelle Urteile von Verwaltungsgerichten weisen in die gleiche Richtung (vgl. VG Minden, Urteil vom 31.08.2015, Az.: 8 K 1281/14).
In Rheinland-Pfalz steht hingegen eine grundsätzliche Entscheidung des für das Waffenrecht zuständigen Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur noch aus. Die Jagdverbände fordern eine Lockerung der bisher geübten Praxis.

BR 121/12/15 DS/765-00


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