BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Februar 2015


Jagdgenossenschaft; Jagdverpachtung; Vergabe

  

Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.02.2013, Az.: 153 C 1882/12, (bestätigt durch das LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 29.04.2013, Az.: 6 S 51/13), festgestellt, dass die jagdrechtlichen Vorschriften bei freihändiger Vergabe keine Beschränkungen dahingehend enthalten, wer unter mehreren Jagdpachtbewerbern eine Jagdgenossenschaft als Jagdpächter und Vertragspartner auswählen muss oder darf. Die Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind bei der freihändigen Vergabe eines Jagdpachtvertrages nicht anwendbar, da es sich bei der Jagdgenossenschaft nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Aufgaben und Rechte der Jagdgenossenschaft als Vereinigung von Grundstückseigentümern sind weder inhaltlich noch rechtlich vergleichbar mit den Aufgaben und Pflichten eines öffentlichen Auftraggebers zur Vergabe von entgeltlichen Bauaufträgen oder anderen Dienstleistungsverträgen.

Der Jagdgenossenschaft ist es freigestellt, mit welchem Bewerber sie einen Jagdpachtvertrag abschließt. Sie ist nicht verpflichtet, in jedem Fall einem Bewerber, der das wirtschaftlich höchste Angebot macht, den Zuschlag für den Abschluss eines schriftlichen Jagdpachtvertrages zu erteilen. Denn bei der Vergabe von Jagdpachtverträgen kommt es, jedenfalls nicht in erster Linie, auf eine wirtschaftliche Gewinnerzielung des Verpächters, sondern auch auf persönliche Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein und Kenntnis des Jagdpachtbewerbers an.

BR 016/02/15 DS/765-22

Wildschäden am Wald; Ergebnisse der forstbehördlichen Stellungnahmen 2014


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Dezember 2014 die aktuellen Ergebnisse zur landesweiten Verbiss- und Schälschadenssituation im Wald vorgelegt. Nach § 31 Abs. 7 LJG haben die unteren Forstbehörden eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und den zuständigen Jagdbehörden vorzulegen. Die Ergebnisse sind von entscheidender Bedeutung für die Abschussregelung der betreffenden Wildarten.

Beim Rotwild wird die Hälfte der gesamten Jagdbezirksfläche im Land in „gefährdet“ und „erheblich gefährdet“ eingestuft. Rehwild verursacht den höchsten Anteil an der Gefährdung waldbaulicher Betriebsziele. Insgesamt variieren die Gefährdungsanteile im Zeitverlauf nur leicht, teilweise ist sogar eine steigende Tendenz festzustellen. In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken und in den kommunalen Eigenjagdbezirken stellt sich die Gefährdungslage deutlich schlechter dar, als in den nicht verpachteten und in den verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken.

Nach Einschätzung des Ministeriums wurden mit der letzten Novellierung des Landesjagdgesetzes Instrumente geschaffen, insbesondere die Verlängerung der Jagdzeiten bei Rot- und Rehwild, die Anlass zur Hoffnung geben, dass sich durch höhere Jagdeffizienz die Wald-Wild-Situation in der Zukunft positiv entwickeln kann.

BR 017/02/15 DS/765-00

Wildschadensersatz; Sonderkulturen


Der BGH hat seinem Urteil vom 04.12.2014, Az.: III ZR 61/14, nachfolgenden Leitsatz vorangestellt: „§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen anwendbar, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird und deshalb keine Hauptholzart existiert.“

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Dies ist nach Auffassung des BGH vorliegend nicht gegeben. § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfasst nur den Fall, dass sich die erhöhte Gefährdung aus dem Umstand ergibt, dass sich die eingebrachte Holzart von den bereits vorhandenen Hauptholzarten im Jagdbezirk unterscheidet und deshalb für das Wild zusätzlich attraktiv ist. Angesichts dieser Beschränkung können nicht andere Fallgruppen, in denen nach richterlicher Auffassung ebenfalls eine erhöhte Gefährdung vorliegen soll, im Wege der Analogie in die gesetzliche Regelung einbezogen werden. Im Übrigen ist nach der Einschätzung des BGH davon auszugehen, dass es sich bei den von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfassten Sonderkulturen um eine abschließende Aufzählung handelt.

BR 018/02/15 DS/765-33

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