BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2016


Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Antragsrecht für juristische Personen

 

Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2015, Az.: 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10, festgestellt, dass ein Anwendungsvorrang des § 6a BJagdG gegenüber abweichendem, älteren Landesrecht besteht. Der Anwendungsvorrang gilt auch soweit es sich um im Eigentum juristischer Personen stehende Eigenjagdbezirke handelt. Nach § 6a BJagdG besteht ein Antragsrecht juristischer Personen, sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher, auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nicht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm und dem expliziten Willen des Gesetzgebers beschränkt sich das Antragsrecht vielmehr auf natürliche Personen.
§ 6a BJagdG ist bereits Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind und sich unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung richten (Az.: 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14). Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG die Einschränkung des Antragsrechts in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG auf natürliche Personen bestätigt.

BR 037/04/16 DS/766-00

Luchs; Wiederansiedlung im Pfälzerwald

Das Biosphärenreservat Pfälzerwald gilt als einer der geeignetsten Lebensräume für den Luchs in Mitteleuropa. Im Rahmen eines Wiederansiedlungsprojekts ist beabsichtigt, im Laufe von sechs Jahren zehn Luchse aus den Karpaten und zehn Luchse aus dem Schweizer Jura zu fangen und in den Pfälzerwald umzusiedeln. Das Projekt lief im Januar 2015 an, im Jahr 2016 sollen die ersten Luchse ausgewildert werden. Im Unterschied zum Wolf kann der Luchs keine weit entfernten, unbesiedelten Lebensräume erschließen. In Deutschland gibt es bisher zwei wiederangesiedelte Populationen im Böhmerwald/ Bayerischen Wald und im Harz.
Projektträger ist die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. Das Gesamtvolumen des Projekts beträgt 2,75 Mio. €. Die EU-Kommission gewährt Fördermittel von knapp 50 %. Das Land beteiligt sich über sechs Jahre mit 66.000 € pro Jahr. Weitere Finanzmittel kommen vor allem von Umweltverbänden.
Der Luchs zählt gemäß der Anlage zu § 6 LJG zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten (Wildarten). Für den Luchs gilt eine ganzjährige Schonzeit. Das Ansiedeln von Wild ist gemäß § 28 LJG nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.
Der Luchs gilt in der Öffentlichkeit als „Sympathieträger“. Die Wiederansiedlung stößt auch bei den berührten Interessengruppen auf Akzeptanz. Über die Stiftung Natur und Umwelt werden auf freiwilliger Basis Entschädigungsleistungen gewährt, falls es in Ausnahmefällen zu Übergriffen des Luchses auf Nutztiere kommt.

BR 038/04/16 DS/765-00

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