BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2016


Die August-Ausgabe des BlitzReports - Fachbeirat "Forst und Jagd" ist erschienen.

Änderung des Bundesjagdgesetzes; Bundestag

 

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 08.07.2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes beschlossen. Die Befassung des Bundesrates steht im September an. Da das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung erfolgen soll, ist der Gesetzentwurf gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GG zustimmungsbedürftig.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Europäischen Umweltstrafrechtsrichtlinie in nationales Recht sowie der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Verwendung von halbautomatischen Langwaffen bei der Jagdausübung. Die bisherige Verwaltungspraxis, dass Jäger derartige Waffen legal erwerben, besitzen und zur Ausübung der Jagd verwenden dürfen, war durch zwei Urteile des BVerwG vom 07.03.2016 infrage gestellt worden.

Die weiteren, ursprünglich mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes verbundenen Inhalte (vgl. BR 028/03/16), insbesondere die Anforderungen an Büchsen- und Schrotmunition bezüglich ihrer Bleiabgabe und ihrer Tötungswirkung, Anforderungen an die Jäger- und Falknerprüfung, Schießübungsnachweis bei Gesellschaftsjagden sowie Jagdausübung in Schutzgebieten, finden sich im Gesetzentwurf nicht mehr. Auch die Änderung des Bundeswaldgesetzes, die vor dem Hintergrund des Kartellverfahrens in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung ist, wurde nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

BR 075/08/16 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Sportangler

Gemäß § 6 a Abs.1 BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Das VG Regensburg hat mit Urteil vom 10.05.2016, Az.: RN 4 K 16.8, entschieden, dass die vom Antragsteller ausgeübte Angelfischerei der Glaubhaftmachung ethischer Gründe entgegensteht. Der Antragsteller nimmt für sich in Anspruch, aus gesundheitlichen Gründen zur Entspannung und Erholung dem Angelsport nachzugehen. Dies steht nach Auffassung des Gerichts der von ihm proklamierten Kohärenz und Geschlossenheit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung entgegen. Die vom BVerfG zur Gewissensentscheidung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäbe sind vorliegend anzuwenden.

BR 076/08/16 DS/765-22

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