BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Februar 2016


Kreisjagdmeister; Wahl

 

Derzeit finden die Wahlen der Kreisjagdmeister statt. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Er berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen. In der Praxis kommt dem Votum des Kreisjagdmeisters bei vielen Entscheidungen der unteren Jagdbehörde erhebliche Bedeutung zu.
In § 46 Abs. 8 LJG ist festgelegt, dass der Kreisjagdmeister sowohl von den Jagdscheininhabern als auch von den Jagdgenossenschaften und von den Eigenjagdbesitzern im Bereich des Landkreises/der kreisfreien Stadt gewählt wird. Diese Regelung des Wahlverfahrens wurde mit dem Landesjagdgesetz vom 09.07.2010 neu eingeführt und ging u.a. auf die Forderung des GStB zurück. Vormals wurde der Kreisjagdmeister nur von den Jagdscheininhabern gewählt und fühlte sich demgemäß vielerorts als „Jägervertreter“.
Der GStB appelliert an alle Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer, sich aktiv an der Wahl des Kreisjagdmeisters zu beteiligen. Dessen Stellung und Funktion entspricht es, berechtigte Belange der Grundeigentümer wie der Jäger gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Wahlleitung liegt bei der zuständigen unteren Jagdbehörde.

BR 013/02/16 DS 765-00


Verhinderung von Wildschäden; Wildschutzzäune aus Baustahlmatten

Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 07.09.2015, Az.: 4 L 715/15, entschieden, dass die Aufstellung von Baustahlmatten zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 d LBauO genehmigungsfrei ist (NuR, 2016 S. 57 ff.). Es handelt sich um Einfriedungen im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und den Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen zum Zweck haben. Das Gericht spricht aber ausdrücklich die Frage der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit an, die in jedem Einzelfall seitens der zuständigen Behörde zu prüfen ist. Das VG Wiesbaden hatte mit Urteil vom 14.04.2011, Az.: 4 K 1208/10, festgestellt, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt ein Wildschutzzaun aus Baustahlmatten als unzulässiger naturschutz-rechtlicher Eingriff zu werten war (vgl. BR 113/10/11). Ferner muss beachtet werden, dass die baurechtliche Genehmigungsfreiheit nicht für Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern gilt.

BR 014/02/16 DS 765-30

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