BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2016


Jagdsteuer; Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2016, Az.: 5 A 1345/15, kann das Land Hessen als  Körperschaft des öffentlichen Rechts aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Bundesländer selbst können keinen nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben. Insofern unterscheiden sich die Länder bei der Ausübung der Jagd in ihren Eigenjagdbezirken nicht von jagdausübungsberechtigten Gemeinden (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 2.12 , vgl. BR 103/10/12). Auch sie verwenden als öffentlich-rechtliche Körperschaften Einnahmen und Vermögen nicht für einen „persönlichen Lebensbedarf“, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Verwaltung und Gesetzgebung. Das Land unterliegt, anders als Private, stets einer Gemeinwohlverpflichtung. Dies gilt nicht nur für die hoheitliche Betätigung des Landes, sondern ebenso für seine fiskalische Betätigung.
Dem widerspricht nicht, dass das BVerwG (Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 10.11, vgl. BR 104/10/12) die Heranziehung zur Jagdsteuer von Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben und das Jagdrecht selbst ausüben, für zulässig erachtet hat. Eine Jagdgenossenschaft unterliegt keiner umfassenden Gemeinwohlbindung wie Gemeinden oder Bundesländer. Auch wenn es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, stehen hinter ihr die Jagdgenossen, d.h. natürliche Personen.
In Rheinland-Pfalz wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG keine Jagdsteuer für nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke erhoben. Der Landesbetrieb Landesforsten nimmt das Jagdrecht in einem erheblichen Teil des Staatswaldes selbst durch eigenes Personal wahr.

BR 057/06/16 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Ansprüche des Jagdgenossen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 17.02.2016, Az.: 4 A 961/14, mit den Ansprüchen des Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft befasst. Im strittigen Sachverhalt hatte die Jagdgenossenschaft nicht ausgekehrte Reinertragsanteile dazu verwandt, Geräte und Maschinen zu erwerben. Diese wurden den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft unentgeltlich bei Bedarf zur Verfügung  estellt. Zu einem späteren Zeitpunkt beschloss die Jagdgenossenschaftsversammlung die Gründung einer Maschinengemeinschaft und die Übereignung der im Besitz der Jagdgenossenschaft befindlichen Maschinen und Geräte. Die Maschinengemeinschaft wurde lediglich von 9 Jagdgenossen gebildet.
Der Senat stellt in seinem Beschluss fest: Wenn die Jagdgenossenschaft eine anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung beschließt und sich aus diesem Beschluss Ansprüche der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft ergeben, handelt es sich seiner Natur nach um Ansprüche, die dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis des Jagdgenossen zur Jagdgenossenschaft zuzuordnen sind, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Dient der Beschluss der Jagdgenossenschaft dazu, einen Jagdgenossen von Leistungen der Jagdgenossenschaft in sachwidriger Weise auszuschließen, verstößt er gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder und ist unwirksam.
Der in Rede stehende Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung bezweckt nach Auffassung des Senats, die Klägerin von Leistungen der Jagdgenossenschaft in Form der unentgeltlichen Nutzung der besagten Maschinen und Geräte auszuschließen, während einem Teil der Jagdgenossen, nämlich denjenigen, die zugleich Mitglieder der Maschinengemeinschaft sind, die Vergünstigung erhalten bleiben soll. Damit verstößt der Beschluss in gravierender Weise gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft.

BR 058/06/16 DS/765-22

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