BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2016


Hundesteuer; Jagdhunde

 

Das vom GStB und Städtetag im Einvernehmen mit dem ISIM in 2015 aktualisierte Satzungsmuster über die Erhebung der Hundesteuer sieht keine generelle Steuervergünstigung für Jagdhunde vor. Eine Ausnahme ist in § 7 Abs. 1 Ziffer 4 für Schweißhunde von anerkannten Führerinnen und Führern i.S.d. § 35 Abs. 4 LJG vorgesehen. Darüber hinaus ist die Haltung von Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit eingesetzt werden von vorneherein nicht besteuerbar (vgl. § 7a zusätzlich). Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Haltung von Diensthunde (vgl. § 7a zusätzlich). Dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, in einer Steuersatzung eine Steuerbefreiung nur für beruflich im Bereich des Jagdschutzes tätige Personen, nicht aber ehrenamtlichen Kräften (bestätigten Jagdaufsehern) zu gewähren, wurde durch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Ungeachtet dessen steht es jeder Kommune selbstverständlich frei, zu entscheiden, ob vor Ort ein besonderes öffentliches Interesse an einer generelle Steuervergünstigung für Jagdhunde besteht und einen entsprechenden Tatbestand in der Satzung zu verankern.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0036/2016


BR 027/03/16 GF/ 663-60


Änderung des Bundesjagdgesetzes; Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat Ende Februar 2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ vorgelegt. Ziel der Änderung jagdrechtlicher Vorschriften ist insbesondere, die Anforderungen an Büchsen- und Schrotmunition bundeseinheitlich gesetzlich bezüglich ihrer Bleiabgabe und ihrer Tötungswirkung zu normieren. Weitere Ziele sind, die Anforderungen an die Jäger- und Falknerprüfung bundeseinheitlich im Rahmen der Kompetenz des Bundes für das Recht der Jagdscheine zu regeln, um die Prüfungsvoraussetzungen zu vereinheitlichen und zu einer stärkeren Ausprägung einzelner Fachgebiete (z. B. Lebensmittelsicherheit, Wildschadensvermeidung) zu kommen. Auch die Erteilung von Auslandsjagdscheinen soll vereinheitlicht werden. Bei Gesellschaftsjagden ist dem Jagdleiter ein Schießübungsnachweis vorzulegen, der die sichere Handhabung der Waffe und die Präzision beim Schuss verbessern soll. In einem Umkreis von 200 m um Querungshilfen ist ein Errichtungsverbot von Ansitzeinrichtungen vorgesehen, um das Wild so wenig wie möglich zu beunruhigen. Weitergehende Vorschriften der Länder (z.B. § 27 LJG) bleiben unberührt. Die Jagdausübung in Schutzgebieten, NATURA 2000 Gebieten und Nationalparken ist nach dem Gesetzentwurf zulässig. Sie ist nach Art und Umfang an dem jeweiligen Schutzzweck auszurichten und darf in NATURA 2000-Gebieten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen.

BR 028/03/16 DS/765-00

Waffenrecht, Jagdausübung; Verwendung von Schalldämpfern

Das ISIM hat mit Schreiben vom 03.02.2016 an die Waffenbehörden umfassend zur waffenrechtlichen Erlaubnis für die Verwendung von Schalldämpfern im Zusammenhang mit der Jagdausübung Stellung genommen (vgl. auch BR 121/12/15). Nach eingehender Abwägung der berechtigten Belange des persönlichen Gesundheitsschutzes wie der öffentlichen Sicherheit soll die bisher geübte Praxis gelockert werden. Das Ministerium bittet, ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen (mit schalenwildtauglichen Büchsenkaliber) durch Jäger im Einzelfall anzuerkennen, wenn der Antrag mit persönlicher Gesundheitsvorsorge begründet wird. Dieses Bedürfnis sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form eines Eintrags in die jeweiligen Waffenbesitzkarten gelten dann auch für den weiteren Umgang, Einsatz und das Führen von Schalldämpfern bzw. schallgedämpften Langwaffen im Rahmen befugter Jagdausübung. Die waffenrechtliche Erlaubnis für einen Schalldämpfer gilt grundsätzlich bundesweit.

BR 029/03/16 DS/765-00

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