BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2016


Koalitionsvertrag; Waldbewirtschaftung und Jagd

 

Nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Legislaturperiode von 2016 bis 2021 wird sich Rheinland-Pfalz für den Fortbestand des Gemeinschaftsforstamtes einsetzen. Eine Änderung des Bundeswaldgesetzes soll die Beibehaltung der bestehenden forstlichen Strukturen ermöglichen. Landesforsten will auch in Zukunft Dienstleister für Kommunen und private Waldbesitzer sein. An dem Konzept „Landesforsten 2020“ sowie an dem dazugehörigen Einstellungskorridor und der Dienstvereinbarung wird festgehalten.
Rheinland-Pfalz hat das Ziel der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt, einen Anteil von 10 % des Staatswalds als Prozessschutzfläche auszuweisen, nahezu erreicht. Ein höherer Anteil wird nicht angestrebt. Der Nadelholzanteil in den Wäldern soll auf einem angemessenen Niveau stabilisiert werden. Innovative Verwendungen für Laubhölzer sollen unterstützt werden.
Der Vertragsnaturschutz soll als Instrument ausgebaut werden und auch im Wald sollen spezielle Programme zur Anwendung gelangen. Die Bewirtschaftungspläne für NATURA 2000-Gebiete sollen fertiggestellt und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Betroffenen praxisnah ausgestaltet werden. Naturschutzmaßnahmen, die durch Bewirtschaftungspläne oder vergleichbare Auflagen verbindlich festgeschrieben werden, sollen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes honoriert werden. Die EU- und Bundesfördermittel sollen voll ausgeschöpft werden.
Eine erfolgreiche naturnahe Forstwirtschaft setzt angepasste Schalenwildbestände voraus. Im Jagdrecht wurden hierfür die Voraussetzungen geschaffen. Eine Änderung des Landes-jagdgesetzes wird nicht angestrebt.

BR 044/05/16 DS/866-00

Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Schriftformerfordernis

Das OLG Koblenz stellt mit Urteil vom 03.08.2015, Az.: 12 U 130/14, fest, dass die für die Verpachtung der Jagd vereinbarte Gegenleistung unverzichtbarer Bestandteil des Jagdpachtvertrages ist und schriftlich festgehalten werden muss. Eine mündliche Abrede hinsichtlich der Gegenleistung entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Die Vorschrift erfordert, dass alle Vereinbarungen der Parteien von der Schriftform vollständig erfasst werden.
Nach dem Urteil des OLG Koblenz ist es zur Wahrung der Schriftform ferner erforderlich, dass sämtliche Jagdpächter unterschreiben oder sich aus der Urkunde ergibt, dass der Unterzeichnende auch in Vertretung des Mitpächters unter-schreibt.
Das OLG Koblenz kommt im vorliegenden Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass der Jagdpachtvertrag seinem gesamten Inhalt nach ungültig ist.

BR 046/05/16 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Gebührenregelung

§ 6a BJagdG eröffnet Eigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Die Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) beinhaltet bislang keinen Gebührengegenstand für die Amtshandlungen, obgleich es sich um ein aufwendiges Verwaltungsverfahren handelt. Der GStB hat sich bereits vor geraumer Zeit für eine Ergänzung des Besonderen Gebührenverzeichnisses und für eine Gebührenbemessung „nach Zeitaufwand“ ausgesprochen.
Im Saarland enthält das Besondere Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Jagdbehörden seit dem Jahr 2014 eine diesbezügliche Gebührenregelung nach Zeitaufwand. Nach dem Beschluss des VG des Saarlandes vom 07.08.2014, Az.: 5 L 942/14, bestehen gegen die Erhebung von Gebühren „nach Zeitaufwand“ (hier: in Höhe von 5.478 €) für die Erklärungen der Jagdbehörde nach § 6a BJagdG, dass Grundstücke in Jagdbezirken befriedet werden (hier: insgesamt 34 Grundstücke in 3 Jagdbezirken), keine rechtlichen Bedenken.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller aus "ethischen Gründen" die Befriedung beantragt hat, führt nicht zu einer daraus zwingend gebotenen Reduzierung bzw. zu einem Verzicht auf Ausgleich des Verwaltungsaufwands. Die Gebührenfestsetzung knüpft ausschließlich am konkreten Verwaltungsaufwand an und hat nicht faktisch eine Verhinderung der Befriedung durch unverhältnismäßig hohe Gebühren zur Folge. Da zwischen der Gebühr und dem Aufwand der Behörde kein gröbliches Missverhältnis besteht, ist nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht festzustellen.

BR 047/05/16 DS/765-22

Jagdabgabe; Zulässigkeit

Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des LJG, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden.
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 15.03.2016, Az.: 1 K 816/15, die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Jagdabgabe als nichtsteuerliche Sonderabgabe festgestellt. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für die Jagdabgabe ist nicht über das Recht der Jagdscheine gesperrt. Zum einen handelt es sich bei der Jagdabgabe nicht um eine Bedingung zum Erhalt des Jagdscheines, da sie lediglich anlässlich der Erteilung des Jagdscheines entrichtet wird. Zum anderen zählt sie nicht zu dem abweichungsfesten Kern der in Art. 72 Abs. 3 GG genannten Rechtsmaterien.
Nach Auffassung des VG Koblenz ist die Jagdabgabe auch materiell verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihrer Erhebung einen hinreichend bestimmten Sachzweck, der über die reine Beschaffung von Finanzmitteln hinausgeht. Mit der Abgabe wird die Gruppe der Personen belastet, die eine Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines begehren. Damit ist eine vom Gesetzgeber vorgefundene, homogene Gruppe betroffen. Die Gruppe der Jagdscheininhaber weist auch die für die Belastung mit einer Sonderabgabe erforderliche besondere Finanzierungsverantwortung auf. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Grundstückseigentümer seien von der Jagdabgabe ausgenommen, obwohl sie dem Sachzweck „Förderung des Jagdwesens“ näher stünden als die Jagdscheininhaber. Das Aufkommen der Jagdabgabe wird ferner evident gruppennützig eingesetzt. Dies gilt sowohl für die vom Gesetzgeber vorgesehene Verwendung, als auch für die tatsächliche Nutzung des Aufkommens.

BR 048/05/16 DS/765-00

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