BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2016


Jagdsteuer; Abstellen auf fiktive Durchschnittsjagdpacht  

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG wird die Jagdsteuer nach einem Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht bemessen, der 20 % nicht überschreiten darf. § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO ordnet für verpachtete Jagden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht mehr die tatsächlich vereinbarte Jahresjagdpacht (Wirklichkeitsmaßstab) als Besteuerungsmaßstab an, sondern eine fiktive Jahresjagdpacht, die durchschnittlich für vergleichbare Jagdbezirke bezahlt worden ist (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Dabei wird ein fiktiver Wertzuschlag erhoben.

Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 27.10.2016, Az.: 5 K 224/16, hierzu fest: Hat der Gesetzgeber – wie hier – den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab verbindlich selbst durch ein Gesetz geregelt, so folgt aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Abweichungen bzw. Ausnahmen davon, die sich zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken, ebenfalls einer hinreichenden gesetzlichen  Grundlage bedürfen. Dies vermag die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 KAG nicht zu leisten. Denn Verordnungsermächtigungen beinhalten mit Blick auf den Grundsatz der Normenhierarchie regelmäßig nur die Befugnis zur Regelung näherer Einzelheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Das Abstellen auf eine fiktive Jahresjagdpacht ist von der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht mehr gedeckt.
Das VG Koblenz folgt mit seiner Entscheidung ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.07.2002, Az.: 6 A 10843/02). Das OVG hatte entschieden, dass das Abstellen auf eine Durchschnittsjagdpacht im Gegensatz zu der tatsächlich entrichteten Jagdpacht bei einer beachtlichen Abweichung im Einklang mit § 6 Abs. 1 und 3 KAG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht steht.

BR 102/11/16 DS/765-00


Wildschadensersatz; Maisanbau; Biogasanlagen
Das AG Rockenhausen stellt mit Urteil vom 02.08.2016, Az.: 2 C 652/15, fest, dass der Jagdpächter im strittigen Sachverhalt umfassend zum Wildschadensersatz auf landwirtschaftlichen Flächen verpflichtet ist. Der Jagdpächter hatte geltend gemacht, der angebaute Mais werde in einer Biogasanlage gewerblich genutzt und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG Plettenberg vom 15.12.2014 (vgl. BR 110/11/15) bestehe keine Schadensersatzpflicht.  Nach Auffassung des AG Rockenhausen kann es hinsichtlich einer Auslegung des Begriffs der „landwirtschaftlich genutzten Fläche“ nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck die im Wege des Ackerbaus hergestellten Pflanzen später möglicherweise verwendet werden. Es könne dem Grunde nach keinen Unterschied machen, ob der Landwirt den Mais in seiner eigenen Biogasanlage verwende oder ihn an einen Dritten veräußere, der seinen Verwendungszweck dem produzierenden Landwirt nicht einmal offenlegen müsse und evtl. beim Ankauf noch nicht einmal selbst entschieden habe, für welchen Zweck er den Mais weiterveräußere. Für den Wildschadensersatz komme es auch ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beschädigung des Grundstücks an. Zum Schadenszeitpunkt könne der Verwendungszweck aber noch jederzeit verändert werden, weil es sich bei dem Mais als Viehfutter oder für Biogasanlagen nicht um unterschiedliche Sorten handele.
Der GStB begrüßt das Urteil, da die Entscheidung des AG Plettenberg in der Praxis zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen geführt hatte.

BR 106/11/16 DS/765-33

Jagdrecht; Bewirtschaftungsbezirk; Hegegemeinschaft

Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 03.08.2016, Az.: 8 A 10206/16, mit den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Abgrenzung eines Bewirtschaftungsbezirks sowie mit der Umlagepflicht des Jagdausübungsberechtigten als Mitglied einer Hegegemeinschaft auseinandergesetzt. Ein Jagdpächter wandte sich gegen den Umlagebescheid der beklagten RotwildHegegemeinschaft und machte u.a. geltend, dass die Grenzen des Bewirtschaftungsbezirks in der Anlage zu § 11 LJVO lediglich grafisch in einer nicht maßstäblichen Karte dargestellt seien.
Aus Sicht des Senats bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Bildung und Abgrenzung des Rotwild-Bewirtschaftungsbezirks. Durch die LJVO sei eine Veränderung der vormals vorgenommenen Festlegungen ausdrücklich nicht erfolgt. Der Regelungsgehalt der neuen Vorschrift erschöpfe sich darin, normativ zu bekräftigen, dass an dem Bestand der gebildeten Bewirtschaftungsbezirke unverändert festgehalten werde und künftige Änderungen nur in dem Verfahren und unter den Voraussetzungen erfolgen sollen, die in § 12 LJVO geregelt seien. Der angefochtene Umlagebescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Rotwild-Hegegemeinschaft, die sich ihrerseits auf eine wirksame Zuordnung von innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks gelegenen Jagdbezirken stützen könne.

BR 107/11/16 DS/765-00

Wildkameras; Bundesdatenschutzgesetz

Jäger setzen im Wald vielerorts Wildkameras ein, insbesondere um das Wildvorkommen zu erfassen. Die Videoüberwachung in solchen „öffentlich zugänglichen Räumen“ ist in § 6 b Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Damit wird das Recht der Bevölkerung auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, als Waldbesucher in freier Natur unbeobachtet zu sein. Dieses schutzwürdige Interesse des Rechts am eigenen Bild wiegt nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz deutlich schwerer als das Interesse der Jäger, die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern. Damit sind Videoaufzeichnungen nach derzeitiger Gesetzeslage unrechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Videoüberwachung ausdrücklich mit Hinweisschildern kenntlich gemacht ist.
Datenschutzkonform ist die Wildbeobachtung durch Jäger mittels installierter Wildkameras, wenn die Kamera keine Aufzeichnungen im Videomodus, sondern Einzelaufnahmen erstellt. Die Kameras sind dabei so aufzuhängen und auszurichten, dass Waldbesucher grundsätzlich nicht erfasst werden können. Daher sind die Kameras abseits von Waldwegen und beschränkt auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel anzubringen. Sie sind entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren. Sollten Personen dennoch erfasst werden, sind diese Aufnahmen unverzüglich zu löschen.

BR 108/11/16 DS/765-00

Download:

Kontakt:

 

 

Dr. Stefan Schaefer

Telefon: 0 61 31 - 23 98 124

E-Mail: dschaefer@gstbrp.de

Alexander Wendlandt

Telefon: 0 61 31 - 23 98 165

E-Mail: awendlandt@gstbrp.de