BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2017


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

 

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.10.2016, Az.: 15 K 5905/15, festgestellt, dass ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seiner Grundflächen aus ethischen Gründen auch dann besteht, wenn die Flächen bereits kraft Gesetzes (§ 6 Satz 1 BJagdG) befriedet sind. Eine auf gesetzlich befriedete Bezirke bezogene Befriedungsentscheidung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sei für den Grundeigentümer rechtlich vorteilhaft, wenn die Grundflächen zu einem späteren Zeitpunkt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht länger als kraft Gesetzes befriedet gelten.
Ferner setzt sich das VG Düsseldorf mit den Versagungsgründen für eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen auseinander. Weil die Gefahr für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung ausschließt, darf sie nach Auffassung des Gerichts mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundeigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen abgelehnte Jagd auf seinen Grundflächen zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen. Sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein.

BR 010/01/17/DS 765-22

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