BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2018


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Antragsrecht juristischer Personen

 

Das BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2018, Az.: 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14, zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a BJagdG einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke zu stellen. Die beiden Stiftungen aus Niedersachsen und Bayern wollten eine Ausweitung der gesetzlichen Regelung, die sich ausdrücklich nur auf natürliche Personen bezieht, erzwingen.
Der Ersten Senat des BVerfG sieht die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG als unzulässig an. Die Beschwerdeführerinnen werden durch das von ihnen gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert. Zudem genügen die unmittelbar gegen § 6a BJagdG gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke aus Gewissensgründen stellen können, um nach dessen Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem hätten die Fachgerichte hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG der Frage nachgehen müssen, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielen der juristischen Person gehört. Es wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich eine solche Zielsetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt.

BR 078/07/18 DS/866-00

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