BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2018


Kormoranpopulation; Abschüsse

Der Kormoran ist nach internationaler Gesetzgebung (EU-Vogelschutzrichtlinie) besonders geschützt. Die Möglichkeit einer uneingeschränkten Bejagung besteht grundsätzlich nicht. Im Jahr 2009 hat Rheinland-Pfalz die Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände erlassen. Die Verordnung sieht kontrollierte Eingriffe in den Bestand des Kormorans durch Abschüsse im Zeitraum vom 15. August bis zum 15. Februar des Folgejahres vor, um erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu verhindern und bedrohte Fischarten zu schützen. Begleitet wird die Verordnung durch ein jährliches, landesweites Monitoring. Im Jahr 2017 haben in Rheinland-Pfalz 362 Kormoranpaare gebrütet. Im Winterhalbjahr erfolgt ein Zu- und Durchzug aus den nördlichen Bundesund Nachbarländern. Die Winterbestände liegen im langjährigen Mittel bei rund 2.000 Kormoranen. Im Jahr 2016/2017 wurden nach Angaben der Landesregierung (LT-Drs. 17/7347) 826 Kormorane geschossen, dies entspricht etwa einem Drittel des Rastbestands. Der Erhaltungszustand des Kormorans in Rheinland-Pfalz ist nach Auffassung der Landesregierung insgesamt als günstig zu bewerten.

BR 122/11/18 DS/765-00

Waldschäden durch Biber; Entschädigungsanspruch

Das BVerwG hat mit Urteil vom 17.05.2018, Az.: 4 C 2/17, festgestellt, dass gemäß § 68 Abs. 1 BNatschG eine angemessene Entschädigung zu leisten ist, wenn die Nutzung des Eigentums durch Naturschutzrecht beschränkt wird. Im Einzelfall könne dies zu einer unzumutbaren Belastung führen. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen müsse der Gesetzgeber allerdings das schutzwürdige Interesse des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eigentumsbeschränkungen, die im öffentlichen Interesse sind, seien in Härtefällen möglich. Hier müssten dann aber kompensatorische Maßnahmen stattfinden. Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Wald des Klägers durch Biberdämme vernässt und eine Holzproduktion unmöglich. Aus Sicht des OVG Berlin-Brandenburg lag keine unzumutbare Belastung des Waldbesitzers vor. Nach dem Urteil des BVerwG muss das OVG Berlin-Brandenburg nunmehr erneut prüfen, ob der Kläger so stark in der Nutzung seines Eigentums eingeschränkt ist, dass dies als unzumutbar angesehen werden kann. Nur dann würde ihm auch eine Entschädigung zustehen.

BR 123/11/18 DS/866-00

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