BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2018


Jagdgenossenschaft; Beschlussfassung; Erfordernis der doppelten Mehrheit 

Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch der Mehrheit des Flächeninhalts der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Das Erfordernis der doppelten Mehrheit soll verhindern, dass eine Minderheit von „Großgrundbesitzern“ die Mehrheit von Eigentümern kleiner Flächen dominiert. Umgekehrt soll sich die Mehrheit von Eigentümern von Kleinflächen nicht gegen die Minderheit von Eigentümern großer Flächen wenden können. Dies regelt § 9 Abs. 3 BJagdG in inhaltlich gleicher Weise wie § 11 Abs. 4 LJG.
Das OVG Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 13.06.2018, Az.: OVG 11 S 30.18, fest, dass die gesetzliche Vorgabe eindeutig ist und für eine Abweichung aus Praktikabilitätserwägungen keinen Raum lässt. Im vorliegenden Sachverhalt verstoßen die Beschlüsse über die Auswahl der Jagdpächter gegen § 9 Abs. 3 BJagdG und sind gesetzwidrig gefasst worden. Im Übrigen obliegt es der Jagdgenossenschaftsversammlung, in sachgerechter Weise über die Reihenfolge der Abstimmungen zu entscheiden, um ein derartiges Ergebnis nach Möglichkeit zu vermeiden.

BR 105/10/18 /DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Eilrechtsschutz eines Jagdgenossen; Jagdgenossenschaftsversammlung   

Das OVG des Saarlandes stellt mit Beschluss vom 24.01.2018, Az.: 2 B 515/17, fest, dass ein Jagdgenosse im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abschluss eines Jagdpachtvertrages verhindern kann, wenn er die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte geltend machen kann. Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung einwirkt. Sie bestimmen die Höhe des Anspruchs auf den Pachtanteil, schaffen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung.
Einer Einladung zu einer Versammlung der Jagdgenossenschaft anhaftende Mängel können nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann. Die Art und Weise der Versammlungsleitung steht im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden. Dies gilt beispielsweise für einen zeitlich verzögerten Eintritt in die Tagesordnung.
Ein verschwenderischer Umgang mit den Mitteln der Genossenschaft ist ebenso wie der Abschluss von Pachtverträgen zu „Schleuderpreisen“, unzulässig. Innerhalb dieser Grenzen besteht jedoch ein weiter Spielraum, was durch die Gerichte als vertretbar hinzunehmen ist. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung zu Gegenleistung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und wird durch   womöglich überhöhte oder unrealistische   Angebote nicht beeinflusst. Vorliegend hält es das Gericht für sachgerecht und vertretbar, den Pachtbewerber auszuwählen, der nicht das höchste Pachtgebot tätigt. Das OVG verweist insoweit auf Unterschiede hinsichtlich der Jagdkonzepte, der Anfahrtszeiten zum Jagdbezirk sowie der Berufsausbildung.

BR 106/10/18 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen  

§ 6a BJagdG eröffnet Grundstückseigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen. In der Konsequenz scheiden die Grundeigentümer aus der Jagdgenossenschaft aus. § 6a BJagdG findet seit 06.12.2013 in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung.
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.06.2018, Az.: 16 A 138/16, zur Auslegung des Begriffs der „ethischen Gründe“ im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG Stellung genommen. Ethische Gründe im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann. Der Antragsteller muss seine ethischen Motive glaubhaft machen, d.h. ihre bloße Behauptung ist nicht ausreichend.

BR 107/10/18 DS/765-22

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