BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2018


Jagdgenossenschaften; Datenschutz; Handlungsempfehlungen

 

Nach Mitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz sind Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts von den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes betroffen und müssen die sich ergebenden datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen (vgl. BR 059/06/18). Hierzu zählen insbesondere die Benennung eines Datenschutzbeauftragten, die Erstellung von Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten mit einer entsprechenden Datenschutz-Folgenabschätzung sowie, bei Einbindung Dritter in die Datenverarbeitung, die vertragliche Regelung der Datensicherheit. Der GStB hat diesbezüglich praxisgerechte Handlungsempfehlungen formuliert.
Nach Art. 37 Abs. 3 DSGVO besteht die Möglichkeit, für mehrere öffentliche Stellen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Sind die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 7 LJG auf die Gemeinde übertragen, empfiehlt der GStB in der Übertragungsvereinbarung zusätzlich festzulegen, dass der Datenschutzbeauftragte der Gemeindeverwaltung diese Aufgabe auch für die Jagdgenossenschaft übernimmt. Die Anpassung des Geschäftsbesorgungsvertrages setzt einen entsprechenden Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung sowie das Einvernehmen mit der Gemeinde voraus. Alternativ ist die Benennung eines eigenen Datenschutzbeauftragten seitens der Jagdgenossenschaft möglich.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0149/2018

BR 090/09/18 DS/765-22

Bundesjagdgesetz; Invasive Arten

§ 28 BJagdG „Invasive Arten“ (vgl. BR 105/10/17) ist am 15.03.2018 inkraftgetreten und findet in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung, da das Land keinen Gebrauch von einer abweichenden jagdgesetzlichen Regelung gemacht hat. Zur Begründung verweist das fachlich zuständige Ministerium in seinem Antwortschreiben vom 11.07.2018 an den GStB insbesondere auf verwaltungsökonomische Gründe. Die derzeitige Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene sieht eine umfangreiche Änderung des BJagdG (u. a. eine bundeseinheitlich zu gestaltende Jägerprüfung) vor, die eine Anpassung des Landesrechts in absehbarer Zeit zwingend macht.
Zu den invasiven gebietsfremden Arten zählen Waschbär, Marderhund und Nilgans. Sie finden sich auf der rechtsverbindlichen EU-Liste der Arten mit unionsweiter Bedeutung, die letztmals im Jahr 2017 fortgeschrieben wurde. Die genannten Tierarten sind in Rheinland-Pfalz weit verbreitet. Jagdrechtlich handelt es sich um Wildarten gemäß der Anlage zu § 6 Abs. 1 LJG. Das Ministerium geht davon aus, dass für Waschbär und Marderhund kein besonderes Management notwendig wird, für die Nilgans sei dies in räumlichen Schwerpunktgebieten hingegen nicht auszuschließen.


BR 094/09/18 DS/765-00

Invasive Arten; Chinesischer Muntjak


Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat als oberste Naturschutzbehörde mit Datum vom 03.08.2018 eine Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 29, S. 769) zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks durch Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung erlassen. Es handelt sich um eine invasive gebietsfremde Tierart von unionsweiter Bedeutung, die im Gebiet der Bundesrepublik als nicht etabliert gilt. Vorkommen wurden im Rhein-Hunsrück-Kreis sowie im Kreis Bad Kreuznach gemeldet; die Allgemeinverfügung schließt angrenzende Landkreise ein. Die Invasivität beruht auf einer möglichen Nahrungskonkurrenz zu Rehwild bzw. auf selektivem Fraß von Jungpflanzen mit negativer Veränderung von Vegetationsstrukturen.
Der Chinesische Muntjak unterliegt dem allgemeinen Naturschutzrecht, Jagdrecht findet keine Anwendung. Die im Rahmen der Allgemeinverfügung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegte Maßnahme des Abschusses durch Jagdscheininhaber ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz der befugten Jagdausübung gleichgestellt, so dass es insoweit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Die Beseitigung des Vorkommens erfolgt auf diesem Wege, da mögliche Alternativen wie Fang und Verbringung einen hohen Kostenaufwand bei geringerer Wirksamkeit bedeuten würden.

BR 095/09/18 DS/765-00

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