BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2019


Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2019 ist erschienen.

Afrikanische Schweinepest (ASP); Tierseuchenbekämpfung; Mitwirkung der Gemeinden

Die Mehrzahl der Kreisverwaltungen hat die Kommunalverwaltungen über deren Mitwirkungspflicht bei der Tierseuchenbekämpfung informiert, sofern die ASP das Land erreicht. Es handelt sich um die in § 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LTierSG genannten Aufgaben, welche als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen werden. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Schreiben vom 24.04.2019 zur Frage der Kostenregelung im Falle der gemeindlichen Mitwirkung Stellung genommen. Danach sind die Kosten der Maßnahmen grundsätzlich durch die Behörde zu tragen, welche die konkrete Anordnung im Einzelfall trifft. Vorgesehen ist, dass die Anordnung für das Kerngebiet durch die zuständige Kreisverwaltung erfolgt. Die Anordnungen für gefährdetes Gebiet und Pufferzone werden durch das Landesuntersuchungsamt erteilt, da hier im Zweifel kreisgebietsübergreifend zu handeln ist. Derzeit kann, so das Ministerium, keine Aussage dazu getroffen werden, inwiefern im Falle eines Ausbruchs der ASP eine pauschale Kostenerstattung für die Beseitigung toter Wildschweine durch Personal der Gemeinden erfolgt. Die Entfernung von vollständigen Wildschweinkadavern dient dem Zweck der Seucheneindämmung. Daher greift § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTierSG vorliegend nicht. Nach der einschlägigen Kommentierung zu § 1 LBKG haben die (Verbands-)Gemeinden auf eigene Kosten bei der Tierseuchenbekämpfung mitzuwirken. Insoweit leisten sie der Kreisveterinärbehörde keine Amtshilfe, sondern erfüllen eigene Aufgaben. Zu den gemeindlichen Unterstützungsleistungen im Rahmen eigener Zuständigkeiten nach dem Tierseuchengesetz können insbesondere die Mithilfe bei der unschädlichen Beseitigung von Tierkadavern zählen, welche auch das Auffinden umfasst.

BR 061/06/19 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Verletzung der Ladungsvorschriften

Das Sächsische OVG stellt mit Urteil vom 20.12.2018, Az.: 3 A 429/17, fest: Ist ein Jagdgenosse der Auffassung, zur Versammlung der Jagdgenossen sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, ist er gehalten, zu Beginn der Versammlung einen Vertagungsantrag zu stellen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung treuwidrig und deshalb unzulässig. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger die fehlerhafte Ladung erst gerügt, nachdem ein von ihm gestellter Antrag unter TOP 7 abgelehnt worden war. Der Jagdvorsteher hatte unter TOP 1 u. a. festgestellt, dass die Einladung „ortsüblich, form- und fristgerecht“ erfolgt sei. Diese Feststellung zu Beginn der Versammlung dient ersichtlich dem Zweck, etwaige Einwände gegen eine ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung vor dem inhaltlichen Eintritt in die Tagesordnung zu klären und die Versammlung bei durchgreifenden Einwänden zu vertagen. Stellt ein Jagdgenosse gleichwohl zu Beginn der Sitzung keinen Vertagungsantrag, so kann er sich nicht mehr auf den von ihm behaupteten Verfahrensmangel berufen. Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft gerichtlich überprüfen zu lassen, die jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten berühren. Hierzu bedarf es der Geltendmachung, dass der betreffende Beschluss unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen ist, die der Wahrung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen. Ein Ladungsmangel führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann.

BR 062/06/19 DS/765-22

Jagdabgabe; Verwendung

Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe lag im Jahr 2018 bei 1,736 Mio. € (LT-Drs. 17/8974). Maßgebliche Zuwendungsempfänger sind der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V., die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft sowie einzelne Rotwildhegegemeinschaften. Die geförderten Maßnahmen erfolgen jeweils zugunsten der Jägerinnen und Jägern bzw. der Jagdausübungsberechtigten.

BR 063/06/19 DS/765-00

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